Bisher konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts massiv eingeschränkt.
Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen möglich:
- Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.
- Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
- Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.
- Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.
TIPP: Bezieher eines Arbeitslosenentgelts müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, ansonsten gelten sie rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos und erhalten ab 1.1.2026 kein Geld mehr vom AMS.
Für Langzeitarbeitslose, Personen älter als 50 Jahre und / oder mit einer zumindest 50 %igen Behinderung sowie für Krankengeldbezieher verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 1.7.2026. Wird am 2.7.2026 noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, entfällt das AMS-Geld ab 2.7.2026.