Für Kfz, die nach Österreich eingeführt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Ausland verbracht werden, besteht derzeit die Regelung, dass die in Österreich erhobene NoVA bei der Ausfuhr (also bei der Beendigung der inländischen Nutzung) vergütet wird, soweit diese Steuer anteilig noch im Restwert des ausgeführten Fahrzeugs enthalten ist.
Dieses System soll ab 1.7.2026 geändert werden. Bei der Verbringung eines im Inland zugelassenen Kfz kann von der vollen Erhebung der NoVA nur mehr dann abgewichen werden, wenn das aus dem Ausland eingeführte Kfz von vorneherein für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten einer im Inland ansässigen Person zur Nutzung überlassen wird. Für andere Fahrzeuge wird die anteilige Korrektur (Vergütung) der NoVA bei der Ausfuhr aus Österreich gestrichen.
Für die für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten nach Österreich überlassenen Kfz wird die NoVA in Österreich bereits am Beginn nur anteilig, angepasst an den Überlassungszeitraum erhoben, z.B. bei einem Kfz-Leasing aus dem Ausland nach Österreich für 24 Monate mit einem Prozentsatz von 33 %. Dauert die tatsächliche Nutzung des Kfz in Österreich länger oder kürzer, wird der Prozentsatz nachträglich korrigiert. Bei der endgültigen Ausfuhr dieser Kfz, bei denen bereits von vornherein feststeht, dass sie maximal für 48 Monate in Österreich überlassen werden, ist die NoVA (unter Berücksichtigung des Wertes des Kfz bei der Ausfuhr) neu zu berechnen und ein allfälliger Differenzbetrag zu vergüten.
TIPP für Unternehmen im Bereich Automotive & Leasing:
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neue NoVA-Regeln und Selbstberechnung vor.