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Steuerberatung Huemer

Steuertipps für Kleinunternehmer zum Ende 2025

  • Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

NEU  – Inländische Unternehmer mit einem inländischen Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 55.000 (brutto) sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte unecht steuerfreie Umsätze, wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunter­nehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versand­handel – die Umsätze gelten als im Ausland erbracht) erklärt werden. Bei Inanspruch­nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von brutto € 55.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird.  Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.

Achtung: Wenn die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerbefreiung vorliegen, steht auch die einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Verfügung.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Der Verzicht führt überdies nicht zum Verlust der einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmerpauschalierung.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

 

  • Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil darauf verzichtet wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwend­bar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunter­nehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeits­platzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant sein.

 

  • Inländische Unternehmer als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten

Inländische Unternehmer können seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitglied­staaten in Anspruch nehmen. (Ebenso können seit 1.1.2025 ausländische Unternehmer mit österreich­ischen Umsätzen die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.) Voraussetzung für diese EU-Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen Ansässig­keitsstaat ist, dass der EU-weite Jahresumsatz wohl im laufenden Jahr als auch im vorangegangenen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht überschreitet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat einen entsprechenden Antrag stellt, in dem er auch angibt, für welche anderen Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann auch die Voraussetzungen der nationalen Kleinunternehmerregelung des jeweiligen anderen Mitgliedstaates zu erfüllen, für welchen die Befreiung gelten soll. Sind die Voraussetzungen gegeben, so erteilt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit (für österreichische Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genannte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „-EX“. Die Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat fällt ab der Überschreitung des Schellenwertes von € 100.000 oder der nationalen Kleinunternehmergrenze des jeweiligen ausländischen Mitgliedstaates weg.

 

 

  • Kleinunternehmer – GSVG-Befreiung bis 31.12.2025 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2025 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2025 maximal € 6.613,20 und der Jahresumsatz 2025 maximal € 55.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 551,10 und der monatliche Umsatz maximal € 4.583,33 betragen.

Hinweis: Der Antrag für 2025 muss spätestens am 31.12.2025 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2025 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

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