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Steuerberatung Huemer

Online-Veranstaltungen (Streaming, Webinare) – wie beeinflusst das die verrechnete Mehrwertsteuer?

Immer mehr wird auf Online-Veranstaltungen gesetzt – im digitalen Zeitalter wurden diese Angebote stark erweitert. Egal ob Streaming, Webinar oder Unterhaltung – wer von Ihnen hat noch nie bei so etwas teilgenommen? Was passiert, wenn man nun eine Rechnung braucht, da es sich z.B. um berufliche Weiterbildung gehandelt hat? Wichtig ist auf jeden Fall der Ort der Leistung – dieser muss auch auf der Rechnung aufgeführt sein. Doch wie bestimmt man den Ort der Leistung?

Die WKO hat eine sehr gute Zusammenfassung aufbereitet – hier der Link dazu.

Zusammengefasst sieht es bezüglich der verrechneten Umsatzsteuer so aus:

  • Streamingleistungen:

Hier ist das Streaming gemeint, das in Echtzeit übertragen wird – also live gestreamt wird. Der Ort der Leistung liegt bei Privatpersonen immer am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden. Bei B2B (also Unternehmern als Kunden) ist die Leistung am Empfängerort steuerbar – was heisst, am Ort, an dem das Streaming in Anspruch genommen wird.

  • On-Demand-Streaming:

Aufgezeichneten Veranstaltungen, die Sie zu einem späteren Zeitpunkt abrufen können, fehlt es am Livezugang. Die Bewertung dieser Inhalte erfolgt analog zu regulären Videoaufzeichnungen. Der Leistungsort ist immer der Empfängerort (B2C und B2B).

  • Streaming im Rahmen von Veranstaltungen:

Das könnten z.B. medizinische Therapien (Tele-Medizin) sein oder auch andere individuelle Beratungen. Alle diese Leistungen fallen unter die sogenannte Generalklausel und damit bestimmt sich der Leistungsort so:
B2C – bei Nichtunternehmern am Unternehmerort
B2B – bei Unternehmern als Kunden am Empfängerort

  • Webinare:

Darunter versteht man Veranstaltungen, die webbasiert gehalten werden – also mit Bild- und Tonübertragung. Oft sogar sind auch interaktive Möglichkeiten vorhanden – etwa Diskussionsrunden, Fragestellungen etc. Der Ort der Leistung liegt bei Privatpersonen immer am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden. Bei Unternehmen gilt die sogenannte Generalklausel – d.h. Leistungsort am Sitz des Empfängers.

Achtung:
Richtet sich ein Online-Kurs an beide Zielgruppen (sowohl B2 als auch B2B) innerhalb der EU, liegt der Leistungsort bei allen beim Kunden. Hier können sowohl inländische Umsatzsteuer, Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger) oder sogar für Privatpersonen die dem Kunden zugehörige Mehrwertsteuer seines Wohnsitz-Staates gelten. Eine Registrierung beim EU-OSS Verfahren ist hier wichtig.

 

 

 

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