In FinanzOnline wird seit heute gleich nach dem Einloggen darüber informiert. Hier der Text der Nachricht:
Ab 3. September 2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Ein Ausstieg („Herausoptieren“) ist nicht mehr möglich.
Was Sie jetzt wissen sollten:
- Rechtswirksam zugestellt ist ein Schriftstück, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist.
- E-Mail-Benachrichtigungen informieren Sie über neue Eingänge – sofern Sie eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert haben.
- Vertretungsverhältnisse bleiben bestehen – Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater erhält weiterhin die Zustellungen, sofern eine Zustellungsvollmacht vorliegt.
- Ausnahmen sind möglich, wenn eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Ihre nächsten Schritte:
- Loggen Sie sich regelmäßig in FinanzOnline ein.
- Prüfen und aktualisieren Sie Ihre E-Mail-Adresse.
- Aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.
- Archivieren Sie zugestellte Dokumente außerhalb von FinanzOnline.
- Stellen Sie eine interne Weiterleitung bei Abwesenheiten sicher.
Ihre Vorteile:
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Schnell & sicher: Schriftstücke sind sofort verfügbar und rechtssicher zugestellt.
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Transparent & nachvollziehbar: Zustellzeitpunkte und Inhalte sind klar dokumentiert.
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Modern & umweltschonend: Keine Papierflut – weniger Aufwand.
Soweit der Text aus FinanzOnline. Hier noch einige Erläuterungen dazu:
ab 3.9.2025 wird elektronische Zustellung verpflichtend für behördliche Schriftstücke
Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vornehmen müssen.
Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten/Privatpersonen, können sich von der elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher).
Grundsätzlich besteht eine gleichartige Regelung derzeit in der FinanzOnline-Verordnung. Diese wird aber ab 3.September 2025 ungültig.
Bisher konnten sich auch alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.
Auch hier wieder unser Hinweis, doch die ID-Austria zu nutzen. Damit wird die elektronische Zustellung von Behörden wesentlich komfortabler.