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Steuerberatung Huemer

VwGH – Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung

höchstgerichtliche Entscheidung:

Die Steuerpflichtige hat Eigentumswohnungen erworben und vermietet, aber nach ca. 10 Jahren wieder verkauft. Aus der Vermietung waren stets Verluste entstanden.

Die Vermietung ist dann keine Liebhaberei, wenn mit einer Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (nunmehr 25 Jahren) ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten ist. Ist ein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb von 20 Jahren zu erwarten, wird die Vermietung aber früher (vor Erzielung dieses Gesamterfolges) beendet, so liegt nur dann keine Liebhaberei vor, wenn ursprünglich die Vermietung auf zumindest 20 Jahre geplant war und nur aufgrund unvorhergesehener Umstände vorzeitig beendet wurde.

Es muss allerdings der Steuerpflichtige beweisen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.

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