Sie sind auf TikTok, Instagram, YouTube oder anderen Plattformen auch als Unternehmer unterwegs? Hinterlegen Sie Ihre Reels und Shorts dann mit passender Musik?
Dann sollten Sie auch die Lizenzrechte für das jeweilige Musikstück haben, denn sonst kann das teuer werden.
In einer Aussendung der WKO wird aufgrund einer aktuellen Abmahnung wegen fehlender Nutzungsrechte eines Musikstückes in einem Social Media Kurzvideo erneut auf die Problematik bei Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik hingewiesen und zu besonderer Vorsicht aufgerufen.
Ein Kleinunternehmer aus Niederösterreich wurde von einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei mit einer Abmahnung in der Höhe von über 40.000 € konfrontiert. Anlass war die Verwendung eines Musiktitels in einem Kurzvideo auf Instagram, ohne dafür eine entsprechende Nutzungslizenz zu besitzen. In der Abmahnung wurde eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht und neben der sofortigen Löschung des Inhalts auch eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Der Fall zeigt, dass bereits Inhalte mit geringer Reichweite im digitalen Raum existenzbedrohende rechtliche Folgen mit sich bringen können.
Musikstücke sind als Werke urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht bestimmt, dass die meisten Verwertungsarten dem Urheber vorbehalten sind. Insofern darf alleine der Urheber das Werk – in diesem Fall das Musikstück – z.B. vervielfältigen, öffentlich verbreiten und online stellen. Einem Dritten ist die Verwertung in der Regel erst gestattet, nachdem mit dem Urheber eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.
Aktuell werden zunehmend gewerblich genutzte Accounts auf Social Media Plattformen wegen der Verwendung von Musik in Kurzvideos (Instagram Reels, YouTube Shorts und TikToks) abgemahnt, weil sie keine Lizenzen für die Nutzung der Musik haben.
ACHTUNG:
Selbst wenn man einen privaten Account auf Social Media führt, kann eine Verwendung eines Musikstückes für kommerzielle Zwecke vorliegen. Die Grenzen zwischen kommerzieller und privater Nutzung sind fließend. Für die Beurteilung, ob der Account tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird (und somit die Lizenzvereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Rechteinhaber von Musikstücken greift) oder doch kommerziell, sind die Art der Beiträge (das Bewerben, Vermarkten, Empfehlen von Produkten, Sponsorings usw.), die Follower-Anzahl und weitere Faktoren maßgeblich. Bei Unternehmer:innen, die auf ihren privaten Accounts auch Inhalte über ihr Unternehmen posten (z.B. Vorstellung eines neuen Produkts, Angebote usw.), ist grundsätzlich von einer kommerziellen Nutzung der Musikstücke auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass auch eher private Kurzvideos als gewerblich eingestuft werden können, wenn auf dem Account sonst überwiegend gewerbliche Inhalte gepostet werden.
Hier der Link zum ausführlichen Bericht der WKO.