Seit der Veranlagung 2020 steht für Kleinunternehmer eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit zur Verfügung („Kleinunternehmerpauschalierung“). Durch den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung und unterjähriger Aufzeichnungspflichten kann diese Pauschalierung -neben etwaigen steuerlichen Vorteilen- eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für Kleinunternehmer bedeuten. Obwohl erst seit 2020 anwendbar, wurde die Pauschalierung bereits einigen Änderungen unterzogen.
Die letzte Anpassung wird für die Veranlagung 2025 wirksam und betrifft die Anhebung der Anwendungsgrenze. Korrespondierend zur Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer ist eine Gewinnermittlung nach den Bestimmungen der Kleinunternehmerpauschalierung bis zu einem Umsatz von 55.000 EUR möglich.
Im Einzelnen stellen sich die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch die Pauschalierung für Kleinunternehmer ab 2025 wie folgt dar:
- Die Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung ist nur anwendbar für Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit.
- Es müssen die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer vorliegen. Ab 2025 ist vor allem die Einhaltung der erhöhten Umsatzhöchstgrenze von 55.000 EUR hinzuweisen (es handelt sich dabei um eine Bruttogrenze – im Detail zur Umsatzhöchstgrenze siehe unser Infoblatt „Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)“.
- Nicht schädlich ist, wenn auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder auch Umsätze vorliegen, auf die die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwendbar ist (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch Umsätze, die aufgrund einer anderen Bestimmung umsatzsteuerfrei sind – diese sind in die Umsatzbetrachtung nicht einzubeziehen).
- Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände können die Kleinunternehmer-Pauschalierung unabhängig von der Umsatzhöhe nicht in Anspruch nehmen.
Wie bereits erwähnt besteht ein wesentlicher Vorteil der Kleinunternehmerpauschalierung (auch) in der Verwaltungsvereinfachung, die in den Günstigkeitsvergleich mit einbezogen werden sollte.
- Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.
- Die Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererklärung kann sich auf die Angaben der Branche, des Umsatzes bzw der Sozialversicherungsbeiträge beschränken (gegebenenfalls zzgl Arbeitsplatzpauschale und 50% Öffi-Ticket).
Die Geltendmachung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Steuererklärung erfolgt im Formular E1a-K.
Sowohl die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer als auch die ESt-Kleinunternehmerpauschalierung können weiterhin unabhängig voneinander genutzt werden.
Es besteht für Kleinunternehmen keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme Kleinunternehmerpauschalierung. Es kann frei entschieden werden, den Gewinn mittels einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer anderen Pauschalierungsmethode zu ermitteln (Basispauschalierung, Branchenpauschalierung etc).
Erfolgt ein freiwilliger Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerp6auschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren zulässig. Bei einem Überschreiten der 10% Umsatzgrenze handelt es sich um keinen freiwilligen Wechsel. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen erneut erfüllt sind, wieder genutzt werden. Ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlung/Pauschalierung ist nicht möglich.
[Quelle: WKO]