Für erwerbstätige Pensionistinnen (bei Frauen ist die schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters zu beachten) und Pensionisten mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung in Höhe von maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Im Jahr 2025 sind das somit monatlich 112,98 Euro. Der Entfall gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind in voller Höhe abzurechnen.
Werden zwei oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Darüber hinausgehende Beiträge können durch die Österreichische Gesundheitskasse von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.
Hinweis: Der Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung gilt auch bei Bezug einer Pension bzw. Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) bzw. der Schweiz. Es muss sich dabei um eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung handeln. Maßgeblich ist das österreichische Regelpensionsalter.
Die Regelung zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung gilt vorerst für die Jahre 2024 und 2025.
[Quelle: ÖGK DG-Info]