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Steuerberatung Huemer

Zuverdienstgrenze für Familien- und Studienbeihilfen wird rückwirkend erhöht

Endlich konnte in Sachen Zuverdienstgrenze für Familien- und Studienbeihilfe eine Einigung erzielt werden. Am kommenden Mittwoch, 5.Juni 2024, soll die Valorisierung umgesetzt werden, die dann rückwirkend ab Jänner 2024 gültig wird.

Claudia Plakolm, Staatssekretärin für Jugend, betont, dass „Fleissige angespornt und nicht bestraft werden sollen“ – denn viele Studierende arbeiten neben dem Studium, dürfen aber nur begrenzt dazu verdienen, um ihre Beihilfen nicht zu verlieren. Durch die stark gestiegenen Kosten der Lebenshaltung wurde der erlaubte Betrag immer weniger wert.

Wichtig ist dies auch für Menschen mit Behinderung, die nach Möglichkeit zumindest Teilzeitbeschäftigungen annehmen können. Auch hier verlieren sie bisher ab einem bestimmten Betrag ihre Beihilfen. Wird dieser erhöht, ist das auch hier von grossem Vorteil.

[Quelle: vienna.at + APA]

derzeitige Lage:

Für die Studienbeihilfe gibt es ebenfalls eine Zuverdienstgrenze des Studierenden von (bisher) € 15.000. Diese Grenze soll eben mit Wirkung ab 1.1.2024 und künftig jährlich um den Inflationsfaktor erhöht werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Das Studienförderungsgesetz betrachtet jenen Teil des Jahreseinkommens des Studierenden, das die Zuverdienstgrenze übersteigt, als „zumutbare Eigenleistung“. Die Studienbeihilfenbehörde hat die gewährte Studienbeihilfe im Ausmaß der „zumutbaren Eigenleistung“ zurückzufordern.

Achtung: Anders als bei der Familienbeihilfe werden für die Studienbeihilfe folgende Beträge zum Einkommen dazugerechnet: Sonderzahlungen (anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimmte steuerfreie Bezüge, wie zB Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.