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Steuerberatung Huemer

OGH: Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer

Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erworben, unterliegen dann nicht die Kosten der Wohnung selbst, sondern nur der auf den Boden entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer (allenfalls zusammen mit anderen Käufern) als „Bauherr“ anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Käufer

  1. auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann und
  2. das Baurisiko trägt (gegenüber der Baufirma berechtigt und verpflichtet ist) und
  3. das finanzielle Risiko trägt (kein Fixpreis festgelegt ist).