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Steuerberatung Huemer

VwGH: Unrechtmäßige Vorsteuern können nicht nachträglich berichtigt werden

Im vorliegenden Fall hat ein Steuerpflichtiger auf Grund eines „Werkvertrags“ Leistungen mit Umsatzsteuer an eine GmbH erbracht. Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Prüfung von einem Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqualifiziert. Daraufhin hat der Steuerpflichtige seine Rechnungen berichtigt und die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert [und auch erhalten]. Die spiegelbildliche Korrektur (nachträgliche Rechnungsberichtigung) auf Seiten der GmbH ist nach Ansicht des VwGH nicht möglich, da der Vorsteuerabzug nie zugestanden ist. Eine Vorsteuerkürzung wäre nur durch Wiederaufnahme (Berichtigung ex tunc) und nicht durch nachträgliche Rechnungsberichtigung möglich gewesen.