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Steuerberatung Huemer

Vereinsfeste – sind Mithelfer anzumelden?

In der warmen Jahreszeit finden überall Zelt-, Kellergassenfeste und ähnliche Veranstaltungen statt. Meist finden sich auch Freiwillige, die fleißig mithelfen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob die helfenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden sind.

Erhält die Helferin bzw. der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.

Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.


Hinweis:
 Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.

Viele Fragen ergeben sich rund um dieses Thema – hier finden Sie eine detaillierte Zusammenstellung dazu.

[Quelle: ÖGK Dienstgeberservice]