4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

Kurzarbeit Phase 6 – Eckpunkte zur Verlängerung bis 31.12.2022

Die neue ab 1. Juli 2022 geltende Kurzarbeits-Richtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen (die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien und die Gesetzesänderungen stehen noch aus). Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Neu: Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. Juli in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc.) abgewendet werden kann.

Achtung: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 planen, müssen die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens bis 9. Juni 2022 davon über das eAMS-Konto informieren.

Das Kurzarbeitsbegehren muss VOR Beginn der Kurzarbeit (oder nach Zustimmung zur Sozialpartnervereinbarung bei verpflichtenden Beratungsgesprächen) eingebracht werden.

Die ab 1. Juli 2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.

Künftig notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann (Abschluss mit Beratungsprotokoll)
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto mit Sozialpartnervereinbarung und Beratungsprotokoll im Anhang
  5. Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren

[Quelle: WKOÖ Corona Unternehmer-Info]