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Steuerberatung Huemer

Zusammenfassung einiger Neuerungen für das Jahr 2022

Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31. Mai 2022 durchzuführen.

 

Essensgutscheine:

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wurde nunmehr gesetzlich geregelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

 

Degressive AfA – keine Maßgeblichkeit für ein weiteres Jahr:

Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert.

 

Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

 

Verkürzung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums bei Mietkauf:

Im Falle einer nachträglichen Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs nach § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kommt es nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung mehr. Die Verkürzung soll die Eigentumsbildung fördern und zu einer Kostensenkung führen. Die Regelung tritt mit 1.4.2022 in Kraft und ist auf Übertragungen in das Wohnungseigentum anwendbar, die nach dem 31.3.2022 ausgeführt werden. Damit einhergehend verkürzt sich auch die Aufbewahrungsfrist in diesen Fällen von 22 Jahren auf 12 Jahre.