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Steuerberatung Huemer

VwGH zu Schenkung, Fruchtgenuss und Überlassung einer Immobilie

  • ImmoESt bei gemischten Schenkungen

Im vorliegenden Fall wurde der Tochter eines Ehepaares ein Wohnhaus im Wert von € 800.000 mit der Verpflichtung geschenkt, ihren drei Geschwistern jeweils € 200.000 zu bezahlen (insgesamt also 75% des Wohnhauswerts). Im vorgelagerten Verfahren kam das BFG zu dem Ergebnis, es läge ein entgeltliches Geschäft vor, da die Gegenleistung gem Einkommensteuerrichtlinien über 50% des Werts der Immobilie liegt. Der VwGH distanzierte sich allerdings von dieser 50%-Grenze und knüpfte an seine frühere Rechtsprechung zu gemischten Schenkungen an. Demnach wird eine gemischte Schenkung erst ab einer Gegenleistung von mindestens 75% als entgeltlich angesehen. Im Ergebnis gab es in diesem Fall jedoch keine Änderung, da die Gegenleistung eben genau 75% des Wohnhauswertes betrug.

 

  • Einkünftezurechnung beim Zuwendungsfruchtgenuss

Wird für eine vermietete Eigentumswohnung unentgeltlich ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eingeräumt, so muss der Fruchtgenussberechtigte, damit ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, Dispositionen über die Nutzung der Wohnung treffen bzw treffen können. Legt der Fruchtgenussberechtigte dem bisherigen Mieter lediglich ein identes Mietanbot für den bereits existierenden Mietvertrag, so reicht dies nicht für einen Übergang der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus. Dass in diesem Fall auf Grund des MRG ein tatsächlich unkündbarer Mietvertrag vorliegt und dadurch auch nur sehr eingeschränkte Dispositionen vom Fruchtgenussberechtigten möglich wären, war in dieser Entscheidung nicht relevant.

 

  • Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter

Werden Luxusimmobilien an Gesellschafter oder Familienmitglieder von Gesellschaftern zu einem fremdüblichen Mietzins vermietet, so liegt kein steuerneutrales Vermögen vor, welches zu einem Vorsteuerausschluss führt, selbst wenn die Luxusimmobilien auf die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters (oder der Familienmitglieder) zugeschnitten sind und für die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Ausschüttung an der Wurzel (verdeckte Ausschüttung) gegeben sind.

 

  • Liegenschaftskauf und Option zur Steuerpflicht bei Geschäftsräumlichkeiten

Im vorliegenden Fall hat der VwGH nunmehr geklärt, dass bestehende Mietverhältnisse in Folge eines Liegenschaftskaufs nach dem 31.8.2012, für Zwecke der Beurteilung einer Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG, auch nach dem 31.8.2012 begonnen haben (es wird demnach steuerlich ein neues Mietverhältnis fingiert). Der neue Eigentümer der Liegenschaft kann eine Option zur Steuerpflicht daher nur noch dann ausüben, wenn der Mieter selbst nahezu ausschließlich Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.