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Steuerberatung Huemer

neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei sind nur private Ausgaben (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berücksichtigen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich können sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direkte Förderungen beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

  • Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
  • Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt € 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt werden und das zugrunde liegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.