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Steuerberatung Huemer

neuer General-Kollektivvertrag zu Covid-Massnahmen

Ende August ist der bisherige General-Kollektivvertrag ausgelaufen. Deshalb haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen General-KV geeinigt. Er gilt rückwirkend ab 1. September und läuft bis 30. April 2022.

Geregelt wird Folgendes: 

  • ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen.
  • Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status nicht Folge geleistet werden.
  • Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  • Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.