4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

Wichtiges von der ÖGK zu 3G am Arbeitsplatz

Im aktuellen Dienstgeberrundschreiben der ÖGK wird Folgendes festgehalten:

Angesichts der steigenden Infektionszahlen und der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems gelten in Österreich seit November 2021 verschärfte Bestimmungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. So dürfen etwa Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsstätte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur dann betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Ist kein entsprechender Nachweis vorhanden, kann dies unter Umständen Auswirkungen auf die Pflichtversicherung haben.

Kann eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer keinen 3G-Nachweis (oder strengeren Nachweis) erbringen, darf sie bzw. er entsprechend der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung am Arbeitsort nicht beschäftigt werden. Dies kann sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 bzw. eine Verhinderung aus wichtigen, in der Person der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gelegenen Grün­den und ein dadurch resultierender Entgeltanspruch besteht grundsätzlich nicht. Letzteres ist natürlich arbeitsrechtlich zu prüfen.

Sofern betrieblich möglich, kann eine Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice zur Entschär­fung dieser Situation beitragen. Die Vereinbarung eines Zeitausgleiches oder eines bezahl­ten Urlaubes ist ebenfalls eine zulässige Möglichkeit, um den Entgeltausfall auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden.

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer endet in einer derartigen Konstellation mit dem Wegfall des Entgeltanspruches. Eine Abmeldung ist somit erforderlich.

Bei Lehrlingen, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, ist dies nicht der Fall. Hier kommt es grundsätzlich zu einer Verminderung der Lehrlingsentschädigung. Die Pflichtversicherung endet für diese Personengruppe allerdings stets mit dem Ende des Lehr­verhältnisses (vgl. § 11 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Quelle und weitere Details: Dienstgeberinformation der ÖGK zu 3G am Arbeitsplatz