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Steuerberatung Huemer

die richtige Rechnung bei Geschäften in der EU oder im Drittland

Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts und Dienstleistungen, die an Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wird eine solche Lieferung, bzw. Dienstleistung abgerechnet, muss in der Rechnung – neben zahlreichen anderen Angaben – auf die Steuerfreiheit und den Grund dafür hingewiesen werden. Die Angabe des entsprechenden Paragrafen im UStG ist nicht notwendig.

Wird die Lieferung in ein Drittland in Rechnung gestellt, sollte auf der Rechnung der Hinweis steuerfreie Ausfuhrlieferung angebracht werden. Wird eine innergemeinschaftliche Lieferung in Rechnung gestellt, ist in Österreich der Rechnungsvermerk steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung üblich.

Werden Dienstleistungen an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht und sind diese am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Rechnungsvermerk könnte in diesen Fällen Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger lauten.

Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer geliefert wird. Für den ersten Unternehmer (A) liegt in diesen Fällen eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, auf die mit o.g. Vermerk hingewiesen wird. In der Rechnung des Erwerbers (B) an den Empfänger muss auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden. Hier sollten die Vermerke innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung angebracht werden.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften wird fälschlicherweise wird immer wieder gefordert, dass diese Rechnungsvermerke in der Sprache des Empfängerlandes angeführt werden. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sieht dies allerdings nicht vor. Schädlich ist eine Übersetzung aber nicht. Im Gegenteil – der Rechnungsempfänger erhält durch den Rechnungsvermerk in seiner Landessprache einen Hinweis darauf, wie er die Rechnung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu behandeln hat.

[Quelle: WKO]

Die WKO hat für ihre Mitglieder eine mehrsprachige Zusammenfassung bereitgestellt -> Rechnungsvermerke in verschiedenen Sprachen