{"id":631,"date":"2017-06-29T14:43:02","date_gmt":"2017-06-29T12:43:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=631"},"modified":"2017-06-29T16:09:06","modified_gmt":"2017-06-29T14:09:06","slug":"ferienjobs-was-duerfen-kinder-steuerfrei-verdienen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2017\/06\/29\/ferienjobs-was-duerfen-kinder-steuerfrei-verdienen\/","title":{"rendered":"FERIENJOBS:  Was d\u00fcrfen Kinder steuerfrei verdienen?"},"content":{"rendered":"<p>Zu Beginn der Ferien wird allj\u00e4hrlich die Frage gestellt, wieviel Kinder in den Ferien verdienen d\u00fcrfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen,<strong> die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag<\/strong> zu verlieren. Zur Beantwortung soll folgende \u00dcbersicht Klarheit schaffen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres <\/strong>d\u00fcrfen <strong>ganzj\u00e4hrig <\/strong><strong>beliebig viel<\/strong> verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gef\u00e4hrdet sind.<\/li>\n<li><strong>Kinder \u00fcber 19 Jahre <\/strong>m\u00fcssen darauf achten<strong>, <\/strong>dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde<strong> Jahreseinkommen <\/strong>(nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen) <strong>\u20ac<\/strong> <strong>000 <\/strong>nicht \u00fcberschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder au\u00dferhalb der Ferien erzielt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseink\u00fcnfte von insgesamt bis zu <strong>brutto rd \u20ac\u00a012.480 pro Jahr<\/strong> (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Ber\u00fccksichtigung von SV-Beitr\u00e4gen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw <strong>einschlie\u00dflich der Sonderzahlungen brutto rd \u20ac 14.560 pro Jahr verdienen <\/strong>kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen m\u00fcssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes \u20ac 10.000 \u00fcberschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den <strong>\u00fcbersteigenden Betrag vermindert<\/strong> und ist zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 90px;\"><strong><em>Beispiel:<\/em><\/strong><em><br \/>\nEin Student hat am 10.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2017 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Betr\u00e4gt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2017 insgesamt zB \u20ac 10.700 wird die Familienbeihilfe nur mehr um \u20ac 700 gek\u00fcrzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>TIPP<\/strong>:<br \/>\nZu beachten ist, dass f\u00fcr die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, <strong>s\u00e4mtliche der Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte<\/strong> herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseink\u00fcnfte oder Sonstige Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen. Nur Lehrlingsentsch\u00e4digungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bez\u00fcge und endbesteuerte Eink\u00fcnfte bleiben au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang m\u00f6chten wir noch auf folgende <strong>Besonderheiten<\/strong> aufmerksam machen:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein zu versteuerndes <strong>Einkommen, das in Zeitr\u00e4umen erzielt wird, f\u00fcr die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht<\/strong> (zB bei vor\u00fcbergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist konsequenter Weise <strong>nicht <\/strong>in die Berechnung des Grenzbetrages einzube<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nicht ungef\u00e4hrlich ist es, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht <strong>pflichtgem\u00e4\u00df dem Finanzamt melden<\/strong>. Wer eine solche Meldung unterl\u00e4sst, riskiert zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><u>F\u00fcr den<strong> (Ferial)Praktikanten<\/strong> selbst ist Folgendes zu beachten:<\/u><\/p>\n<p>Bis zu einem <strong>monatlichen Bruttobezug von \u20ac 425,70 <\/strong>(Wert 2017) fallen wegen <strong>geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung<\/strong> keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge an. Liegt der Monatsbezug \u00fcber dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beitr\u00e4ge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Eink\u00fcnften bei der Veranlagung zu einer SV-R\u00fcckverg\u00fctung (auch als \u201e<strong>Negativsteuer<\/strong>\u201c bezeichnet) kommen. Danach k\u00f6nnen 50% der SV-Beitr\u00e4ge <strong>bis max \u20ac 400<\/strong> (\u20ac 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt verg\u00fctet werden.<\/p>\n<p>Bei Ferialjobs in Form von <strong>Werkvertr\u00e4gen oder freien Dienstvertr\u00e4gen<\/strong>, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem <strong>Jahreseinkommen<\/strong> (Bruttoeinnahmen abz\u00fcglich der mit der T\u00e4tigkeit verbundenen Ausgaben) von <strong>\u20ac 11.000 <\/strong>f\u00fcr das betreffende Jahr eine<strong> Einkommensteuererkl\u00e4rung <\/strong>abgegeben werden. Eine Ferialbesch\u00e4ftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grunds\u00e4tzlich auch der <strong>Umsatzsteuer <\/strong>(im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst <strong>ab einem<\/strong> <strong>Jahresumsatz <\/strong>(= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer)<strong> von mehr als \u20ac 36.000 <\/strong>(bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung muss bei Ums\u00e4tzen \u00fcber \u20ac 30.000 netto abgegeben werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Beginn der Ferien wird allj\u00e4hrlich die Frage gestellt, wieviel Kinder in den Ferien verdienen d\u00fcrfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. 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