{"id":6159,"date":"2026-10-19T09:42:54","date_gmt":"2026-10-19T07:42:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=6159"},"modified":"2026-10-15T17:46:19","modified_gmt":"2026-10-15T15:46:19","slug":"eugh-der-portugiesische-fall-nova-iberomoldes-und-seine-auswirkung-auf-oesterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/10\/19\/eugh-der-portugiesische-fall-nova-iberomoldes-und-seine-auswirkung-auf-oesterreich\/","title":{"rendered":"EuGH: der portugiesische Fall Nova Iberomoldes und seine Auswirkung auf \u00d6sterreich"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Nova Iberomoldes wurde 2019 in Portugal als Aktiengesellschaft gegr\u00fcndet. Ihr Grundkapital wurde vollst\u00e4ndig durch die Sacheinlage von Beteiligungen eingezahlt, die ihre Alleinaktion\u00e4rin an mehreren Gesellschaften hielt. Durch diese Sacheinlagen <strong>erhielt Nova Iberomoldes 100% der Anteile an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft.<\/strong> Da in Portugal die \u00dcbertragung von mindestens 75\u00a0% der <strong>Beteiligung an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft<\/strong> die Grunderwerbsteuerpflicht ausl\u00f6st, wurde der Nova Iberomoldes <strong>Grunderwerbsteuer<\/strong> vorgeschrieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>EuGH-Entscheidung:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Fall landete schlie\u00dflich beim EuGH, der mit Urteil vom 4. Juni 2026 aussprach, dass die Vorschreibung der portugiesischen Grunderwerbsteuer <strong>gegen die Kapitalansammlungs-Richtlinie <\/strong>(KA-RL) verst\u00f6\u00dft. Nova Iberomoldes hat bei ihrer Gr\u00fcndung Anteile an einer <strong>grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft<\/strong> erhalten und diese Anteile stellten die <strong>Mehrheit der Stimmrechte an dieser Gesellschaft<\/strong> dar. Als Gegenleistung f\u00fcr diese Anteile hat Nova Iberomoldes <strong>eigene Gesellschaftsrechte<\/strong> (Aktien an Nova Iberomoldes) ausgegeben. Damit stellt dieser Vorgang eine <strong>Umstrukturierung<\/strong> im Sinne der KA-RL dar. Der EuGH betont: Die <strong>Kapitalansammlungs-RL verbietet<\/strong> f\u00fcr eine solche Umstrukturierung die Erhebung von <strong>Grunderwerbsteuer<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die \u00f6sterreichische Grunderwerbsteuer<\/h2>\n<p>In \u00d6sterreich f\u00e4llt die Grunderwerbsteuer nicht nur bei der \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks an. Vergleichbar mit den portugiesischen Regelungen kann im \u00f6sterreichischen Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Grunderwerbsteuer auch durch die <strong>\u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen<\/strong> an grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaften ausgel\u00f6st werden, und zwar beim<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gesellschafterwechsel<\/strong> (Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist gegeben, wenn innerhalb von sieben Jahren mindestens 75\u00a0% der Anteile <strong>unmittelbar<\/strong> auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen) und bei der<\/li>\n<li><strong>Anteilsvereinigung <\/strong>(Steuerpflicht aufgrund Anteilsvereinigung ist gegeben, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 75\u00a0% aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus dem EuGH-Urteil <em>Nova Iberomoldes<\/em> ergibt sich, dass <strong>Tatbest\u00e4nde<\/strong> des \u00f6sterreichischen GrEStG betreffend Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung bei grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaften in bestimmten Konstellationen <strong>im Widerspruch zur KA-RL<\/strong> stehen und daher nicht mehr anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Andererseits werden in der KA-RL ausdr\u00fccklich Ausnahmen vom Verbot der indirekten Steuern aufgez\u00e4hlt. Folgende Tatbest\u00e4nde der \u00f6sterreichischen Grunderwerbsteuer <strong>versto\u00dfen<\/strong> voraussichtlich eindeutig <strong>nicht gegen die Richtlinie:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>die <strong>\u00dcbertragung des unmittelbaren Eigentums<\/strong> an Grundst\u00fccken auf eine Kapitalgesellschaft (durch Verkauf oder Einlage),<\/li>\n<li>der Gesellschafterwechsel und die Anteils\u00fcbertragung im Wege der <strong>\u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen<\/strong> an eine grundst\u00fccksbesitzende Gesellschaft, wenn die <strong>Gegenleistung<\/strong> nicht in Gesellschaftsanteilen der aufnehmenden Gesellschaft besteht, sondern insbesondere <strong>in Geld<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit ist die Grunderwerbsteuer bei einer blo\u00dfen Sacheinlage des Eigentums an einem Grundst\u00fcck oder bei der Verschmelzung von Gesellschaften, die Eigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken sind, weiterhin zul\u00e4ssig. Auch der Ankauf von Anteilen an der grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft (gegen einen Kaufpreis in Geld) und der damit erf\u00fcllte Grunderwerbsteuer-Tatbestand des Gesellschafterwechsels bzw. der Anteilsvereinigung tangieren nicht die Kapitalansammlungs-RL.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das <strong>BMF hat in einem Informationsschreiben <\/strong>vom 29.7.2026 seine Rechtsansicht zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils bekannt gegeben. Von den Vorg\u00e4ngen, die den \u00f6sterreichischen Grunderwerbsteuer-Tatbestand des <strong>Gesellschafterwechsels<\/strong> oder der <strong>Anteilsvereinigung<\/strong> erf\u00fcllen, sind demnach die nachstehend angef\u00fchrten als <strong>Umstrukturierungen im Sinne der KA-RL <\/strong>einzustufen, sofern<strong> jeweils Anteile der \u00fcbernehmenden Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrt werden<\/strong>. F\u00fcr diese Vorg\u00e4nge f\u00e4llt nicht mehr Grunderwerbsteuer an:<\/p>\n<ul>\n<li>schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft au\u00dferhalb des Umgr\u00fcndungssteuergesetzes;<\/li>\n<li>(down-stream und side-stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft;<\/li>\n<li>(down-stream und side-stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft;<\/li>\n<li>(side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft befindet;<\/li>\n<li>entsprechende \u201ediagonale\u201c Vorg\u00e4nge (z.B. Einbringung\/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungsstr\u00e4ngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten-\/Nichten-Gesellschaften).<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>HINWEIS<\/strong>:<br \/>\nLiegt ein Vorgang vor, der in dieser Aufz\u00e4hlung der BMF-Info angef\u00fchrt ist, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass <strong>keine GrESt<\/strong> anfallen kann. Bei einem solchen Vorgang soll daher k\u00fcnftig die <strong>Selbstberechnung<\/strong> der GrESt und die Einreichung einer GrESt-<strong>Abgabenerkl\u00e4rung unterbleiben<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>:<br \/>\nIst in solchen F\u00e4llen bereits in der Vergangenheit eine Selbstberechnung der GrESt erfolgt, muss ein <strong>Antrag<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0201 BAO auf <strong>Festsetzung der GrESt mit Null<\/strong> eingebracht werden; der Antrag muss grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Jahres gestellt werden. Wurde bereits ein GrESt-Bescheid erlassen, muss dagegen innerhalb eines Monats <strong>Beschwerde erhoben<\/strong> werden oder innerhalb eines Jahres ein <strong>Antrag auf Aufhebung<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0299 BAO gestellt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Literatur wird vertreten, dass \u00fcber die in der BMF-Info aufgez\u00e4hlten Vorg\u00e4nge hinaus zus\u00e4tzliche <strong>weitere Umstrukturierungen<\/strong> von der KA-RL erfasst sind, bei denen Anteile an grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaften \u00fcbertragen werden. Vermutlich ebenfalls von der KA-RL erfasst sind etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>die <strong>\u00dcbertragung des gesamten Verm\u00f6gens der Tochtergesellschaft<\/strong> auf die Muttergesellschaft,<\/li>\n<li>jede Art der Verschmelzung von Gesellschaften.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiters wird die Meinung vertreten, dass die KA-RL die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer f\u00fcr Umstrukturierungen auch dann verbietet, wenn nicht klassische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) betroffen sind, sondern andere Gesellschaftsformen, insbesondere <strong>Personengesellschaften<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>:<br \/>\nF\u00fcr alle Vorg\u00e4nge, bei denen noch unsicher ist, ob sie von der KA-RL erfasst sein k\u00f6nnten, empfiehlt sich die Abgabe einer Abgabenerkl\u00e4rung im Sinne einer <strong>Null-Erkl\u00e4rung unter vollst\u00e4ndiger Offenlegung<\/strong> <strong>des Sachverhalts<\/strong> und unter Berufung auf das EuGH-Urteil.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt: Nova Iberomoldes wurde 2019 in Portugal als Aktiengesellschaft gegr\u00fcndet. 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