{"id":6041,"date":"2026-07-03T09:47:32","date_gmt":"2026-07-03T07:47:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=6041"},"modified":"2026-06-26T11:04:41","modified_gmt":"2026-06-26T09:04:41","slug":"budgetbegleitgesetz-2027-2028-vor-beschlussfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/07\/03\/budgetbegleitgesetz-2027-2028-vor-beschlussfassung\/","title":{"rendered":"Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vor Beschlussfassung"},"content":{"rendered":"<p>Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage f\u00fcr das <strong>Budgetbegleitgesetz 2027-2028<\/strong> vor. Highlights daraus m\u00f6chten wir Ihnen berichten. Die Beschlussfassung des Parlaments ist abzuwarten. Wir werden weiter dar\u00fcber berichten.<br \/>\nFolgende wesentliche steuerliche Punkte sind darin vorgesehen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur mehr f\u00fcr Realinvestitionen m\u00f6glich<br \/>\n<\/strong>F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit der Anschaffung vonWertpapieren f\u00fcr den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Zul\u00e4ssig bleibt nur die Anschaffung von k\u00f6rperlichen Wirtschaftsg\u00fctern. F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, wird dann wieder die Anschaffung von Wertpapieren ausreichend sein.<strong>\u00a0<\/strong><\/li>\n<li><strong>ImmoESt: H\u00f6here Besteuerung von Altverm\u00f6gen<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Beim Verkauf von Grundst\u00fccken des Altverm\u00f6gens wird die Besteuerungsgrundlage pauschal berechnet, sodass sich eine niedrigere ImmoESt ergibt als beim Verkauf von Neuverm\u00f6gen. Dieses System wird zwar grunds\u00e4tzlich beibehalten. Die pauschale Besteuerung des Altverm\u00f6gens wird aber etwas erh\u00f6ht.<\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Ab 2027 wird der <b>Gewinn aus dem Verkauf eines Grundst\u00fccks des Altverm\u00f6gens pauschal mit 20\u00a0% des Verkaufspreises<\/b> angenommen (statt wie bisher mit 14\u00a0%). Daraus ergibt sich rechnerisch <b>eine ImmoESt von 6\u00a0% des Verkaufspreises<\/b> (statt bisher 4,2\u00a0%). Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundst\u00fccken des Altverm\u00f6gens wird erh\u00f6ht.<\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">\n<\/li>\n<li><strong>\u00c4nderung bei der Aufteilung des Familienbonus Plus<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Bei <u>gemeinsam lebenden<\/u> (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus f\u00fcr ein Kind aufgeteilt werden. Im Fall von <u>getrennten Eltern<\/u> kann der Familienbonus Plus zwischen jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und dem getrennt lebenden Elternteil nur dann aufgeteilt werden, wenn der getrennt Lebende den Unterhalt f\u00fcr das Kind bezahlt. In beiden genannten Aufteilungssituationen (gemeinsam oder getrennt Lebende) kann derzeit die Aufteilung 50:50 erfolgen. Es besteht auch die M\u00f6glichkeit, dass eine der beiden Personen g\u00e4nzlich verzichtet und die andere Person den vollen Familienbonus Plus erh\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Ab 2027 wird neu geregelt: F\u00fcr <b>Kinder<\/b>, die <b>\u00e4lter als 4 Jahre<\/b> sind, ist eine <b>Aufteilung<\/b> zwischen den beiden Personen <b>zwingend im Ausma\u00df 75:25 oder 50:50 zu w\u00e4hlen<\/b>. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, wieder eine Berufst\u00e4tigkeit aufzunehmen.<\/p>\n<\/li>\n<li><strong>Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale entfallen<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Bis zum Jahr 2026 gibt es f\u00fcr Selbst\u00e4ndige ein Arbeitsplatzpauschale von \u20ac\u00a01.200 bzw. \u20ac\u00a0300, wenn der Selbst\u00e4ndige seine betriebliche T\u00e4tigkeit zumindest zum Teil in seiner Wohnung aus\u00fcbt, aber dort kein gesondertes Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Bis zum Jahr 2026 k\u00f6nnen Arbeitnehmer, die Telearbeit verrichten, ein Telearbeitspauschale von maximal \u20ac\u00a0300 absetzen.<\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Sowohl das <b>Arbeitsplatzpauschale als auch das Telearbeitspauschale entfallen ab 2027<\/b>. Ab 2027 ist auch ein vom Arbeitgeber ausbezahltes Telearbeitspauschale lohnsteuerpflichtig.<\/p>\n<\/li>\n<li><strong>GmbH: Strengere Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Diese strengeren Anforderungen sollen erstmals bereits f\u00fcr Wirtschaftsjahre der GmbH gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumindest zu 10\u00a0% an der GmbH beteiligt, gilt diese strenge Neuregelung nur f\u00fcr jene Forderungsteile, die den Betrag von \u20ac\u00a050.000 \u00fcbersteigen.<br \/>\nWir werden noch im Detail dazu berichten.<\/p>\n<\/li>\n<li><strong>Ab 2028: progressive K\u00f6rperschaftsteuersatz von 24\u00a0% ab \u20ac\u00a01\u00a0Mio.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Das Einkommen einer K\u00f6rperschaft unterliegt bis zur H\u00f6he von \u20ac\u00a01\u00a0Mio. auch k\u00fcnftig weiterhin dem K\u00f6rperschaftsteuersatz von 23\u00a0%. Jener <b>Teil des Gewinns, der den Betrag von \u20ac\u00a01\u00a0Mio. \u00fcbersteigt<\/b>, soll jedoch dem Steuersatz von <b>24\u00a0%<\/b> unterliegen. Diese Erh\u00f6hung auf 24\u00a0% soll f\u00fcr Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppentr\u00e4gers und das Gruppeneinkommen an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/li>\n<li><strong>Ab 2028: Lohnnebenkosten \u2013 Senkung des DB auf 2,7\u00a0%<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p class=\"KliFoStandard\">Ab dem Kalenderjahr 2028 wird der <b>Dienstgeberbeitrag auf 2,7 %<\/b> (statt bisher 3,7 %) der Beitragsgrundlage gesenkt. Andererseits werden ab 2028 auch Arbeitsl\u00f6hne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wieder DB-pflichtig. Die entsprechende Befreiung wird gestrichen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage f\u00fcr das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vor. 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