{"id":6027,"date":"2026-06-13T07:04:49","date_gmt":"2026-06-13T05:04:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=6027"},"modified":"2026-06-25T09:12:17","modified_gmt":"2026-06-25T07:12:17","slug":"ab-1-7-2026-neue-nachweispflicht-bei-wegzugsbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/06\/13\/ab-1-7-2026-neue-nachweispflicht-bei-wegzugsbesteuerung\/","title":{"rendered":"ab 1.7.2026 &#8211; neue Nachweispflicht bei Wegzugsbesteuerung"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die ab 1.7.2026 geltenden neuen Nachweispflichten bei der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung informieren wir Sie ausf\u00fchrlich, damit nicht ein unbeabsichtigtes \u00dcbersehen dieser Pflichten zu einer Fiktion der Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens oder des Eintritts eines anderen Ereignisses, das die Steuerzahlungspflicht ausl\u00f6st, f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Derivaten, Kryptos etc. (Kapitalverm\u00f6gen) f\u00fchrt zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Als einkommensteuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung gilt aber nicht nur der Verkauf des Kapitalverm\u00f6gens. Als Ver\u00e4u\u00dferung gelten vielmehr auch Umst\u00e4nde, die zur Einschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Republik \u00d6sterreich hinsichtlich dieses Kapitalverm\u00f6gens f\u00fchren. Darunter f\u00e4llt haupts\u00e4chlich der Wegzug des Steuerpflichtigen aus \u00d6sterreich in einen anderen Staat oder das Verschenken von Kapitalverm\u00f6gen an Personen im Ausland. In diesen F\u00e4llen wird von <strong>Wegzugsbesteuerung<\/strong> gesprochen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden des EU-Rechts wurde bereits im Jahr 2004 im \u00f6sterreichischen Einkommensteuergesetz das sogenannte <strong>Nichtfestsetzungskonzept<\/strong> eingef\u00fchrt. Beim Wegzug aus \u00d6sterreich in ein anderes EU-\/EWR-Land wird die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Einkommensteuerbescheid berechnet, auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuerschuld jedoch bis zur tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens \u201enicht festgesetzt\u201c. Das bedeutet: Aus dem Steuerbescheid ergeben sich die H\u00f6he des Gewinns aus dem Kapitalverm\u00f6gen (Differenz zwischen Verkehrswert des Kapitalverm\u00f6gens beim Wegzug und den seinerzeitigen Anschaffungskosten) und die rechnerische H\u00f6he der Steuer, die Steuer wird dem Steuerpflichtigen aber auf seinen Antrag hin noch nicht zur Zahlung vorgeschrieben. Es ist also zun\u00e4chst keine \u00f6sterreichische Steuer auf dieses Kapitalverm\u00f6gen zu bezahlen. Die <strong>\u00f6sterreichische Steuer wird erst dann vorgeschrieben (\u201efestgesetzt\u201c), wenn sp\u00e4ter das Kapitalverm\u00f6gen tats\u00e4chlich verkauft wird oder der Steuerpflichtige weiterzieht<\/strong>, indem er seinen Wohnsitz vom EU-\/EWR-Gebiet in einen Drittstaat (au\u00dferhalb der EU und des EWR) verlegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses \u201eNichtfestsetzungskonzept\u201c galt urspr\u00fcnglich auch f\u00fcr Kapitalanlagen, die sich im <strong>Betriebsverm\u00f6gen<\/strong> befinden. F\u00fcr den betrieblichen Bereich wurde aber f\u00fcr Vorg\u00e4nge, die sich ab 2016 ereignen, auf das sogenannte <strong>Ratenzahlungskonzept<\/strong> umgestellt, bei dem die Steuerschuld nicht aufgeschoben wird, sondern in j\u00e4hrlichen Raten entrichtet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kommt das <strong>Nichtfestsetzungskonzept<\/strong> zur Anwendung, muss der ins Ausland in die EU oder den EWR weggezogene Steuerpflichtige beim sp\u00e4teren Verkauf des Kapitalverm\u00f6gens im Ausland die \u00f6sterreichische Einkommensteuer zahlen. Daf\u00fcr muss er diesen Verkauf dem \u00f6sterreichischen Finanzamt melden. Tats\u00e4chlich sind solche Meldungen aber oft unterblieben. Darauf reagiert nunmehr der Finanzminister. Mit dem <strong>Budgetma\u00dfnahmengesetz 2026<\/strong> wurde beschlossen, durch die aktive Meldeverpflichtung eine \u201eeffiziente und l\u00fcckenlose Vollziehung\u201c der Wegzugsbesteuerung sicherzustellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ab dem 1.7.2026 erfolgende Nichtfestsetzungen:\u00a0 J\u00e4hrliche Nachweispflicht<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn der Steuerbescheid, mit welchem \u00fcber die wegen des Wegzugs aus \u00d6sterreich entstandenen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und die darauf entfallende Steuer lediglich rechnerisch abgesprochen wird, die darauf entfallende Steuer aber nicht festgesetzt wird, <strong>nach dem 30.6.2026 ergeht<\/strong>, dann gilt Folgendes: Betr\u00e4gt die H\u00f6he der durch den Wegzug entstandenen <strong>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im betroffenen Veranlagungsjahr mehr als \u20ac\u00a0100.000,<\/strong> so muss der Steuerpflichtige k\u00fcnftig jedes Jahr von sich aus dem Finanzamt nachweisen, dass noch keine Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens erfolgt ist und auch kein anderes Ereignis eingetreten ist, das die Steuerzahlungspflicht ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>:<br \/>\nDieser <strong>Nachweis ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Folgejahres<\/strong> zu erbringen (also f\u00fcr Nichtfestsetzungen ab Juli 2026 bis zum Ablauf des Jahres 2027).<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>:<br \/>\n<strong>Erbringt<\/strong> der Steuerpflichtige diesen <strong>Nachweis nicht<\/strong>, wird das einer tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung gleichgehalten und wird <strong>dadurch die Festsetzung der Steuer<\/strong> <strong>ausgel\u00f6st<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Vor dem 1.7.2026 erfolgte Nichtfestsetzungen: Einmalige Nachweispflicht bis Ende 2026<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Erging der Steuerbescheid, in dem die Steuer aus dem Wegzug rechnerisch festgehalten, aber noch nicht festgesetzt wird, vor dem 1.7.2026, ist blo\u00df <strong>eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen<\/strong>. Betroffen sind <strong>alle Nichtfestsetzungen, die ab 31.12.2005 erfolgten<\/strong>. Voraussetzung dieser Nachweispflicht ist auch hier, dass die von der Nichtfestsetzung betroffenen <strong>Eink\u00fcnfte \u20ac\u00a0100.000 \u00fcberstiegen<\/strong> haben. Der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) hat diesfalls bis zum 31.12.2026 dem Finanzamt nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld ausl\u00f6sendes Ereignis eingetreten ist. Er hat also nachzuweisen, dass er immer noch Eigent\u00fcmer des Kapitalverm\u00f6gens ist und noch im EU-\/EWR-Gebiet wohnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>:<br \/>\n<strong>Erbringt<\/strong> der Steuerpflichtige diesen <strong>Nachweis bis zum 31.12.2026 nicht<\/strong>, wird zwar nicht automatisch die Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens unterstellt. Das Finanzamt muss aber dann weitere Ermittlungen vornehmen, die zu einer <strong>Festsetzung der Steuerschuld f\u00fchren<\/strong> k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die ab 1.7.2026 geltenden neuen Nachweispflichten bei der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung informieren wir Sie ausf\u00fchrlich, damit nicht ein unbeabsichtigtes \u00dcbersehen dieser Pflichten zu einer Fiktion der Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens oder&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/06\/13\/ab-1-7-2026-neue-nachweispflicht-bei-wegzugsbesteuerung\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5746,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,41],"tags":[],"class_list":["post-6027","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-steuern-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6027","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6027"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6028,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6027\/revisions\/6028"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5746"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}