{"id":5991,"date":"2026-05-12T15:05:42","date_gmt":"2026-05-12T13:05:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5991"},"modified":"2026-05-12T15:05:42","modified_gmt":"2026-05-12T13:05:42","slug":"vfgh-einkommensteuerliches-abzugsverbot-fuer-geldunterhalt-an-kinder-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/05\/12\/vfgh-einkommensteuerliches-abzugsverbot-fuer-geldunterhalt-an-kinder-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"VfGH: Einkommensteuerliches Abzugsverbot f\u00fcr Geldunterhalt an Kinder nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt f\u00fcr das Kind zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es verfassungsrechtlich geboten, dass eine solche Unterhaltslast grunds\u00e4tzlich einkommensteuerlich ber\u00fccksichtigt wird. Dabei ist es aber zul\u00e4ssig, statt eines Abzugs der Unterhaltszahlungen beim Einkommen eine Entlastung durch Transferzahlungen (prim\u00e4r durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) zu bewirken.<\/p>\n<p>Der getrenntlebende Kindesvater erh\u00e4lt aber die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) nicht, weshalb der VfGH in der Vergangenheit bei h\u00f6heren Unterhaltszahlungen verlangte, dass die Unterhaltspflicht um einen Teil der an die Kindesmutter bzw. das Kind bezahlten Familienbeihilfe gemindert wird.<\/p>\n<p>Seit der Einf\u00fchrung des Familienbonus Plus mit dem JStG 2018 nehmen die Zivilgerichte diese Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht mehr vor. F\u00fcr den Fall, dass der getrenntlebende Vater eines <strong>maximal 18 Jahre alten Kindes<\/strong> den <strong>vollen Familienbonus Plus<\/strong> erh\u00e4lt, best\u00e4tigt der VfGH diese Vorgangsweise der Zivilgerichte nunmehr uneingeschr\u00e4nkt. Die steuerliche Entlastung des Kindesvaters durch den Familienbonus Plus sei <strong>ausreichend<\/strong>.<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Vater aber nur den <strong>halben Familienbonus Plus<\/strong> f\u00fcr das <strong>maximal 18 Jahre alte Kind<\/strong>, kann bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen (und damit mittleren und h\u00f6heren Unterhaltszahlungen) eine <strong>Entlastungsl\u00fccke<\/strong> beim Vater eintreten. Nach Ansicht des VfGH verpflichtet die Verfassung auch f\u00fcr einen solchen Fall nicht zum Abzug des Unterhalts vom Einkommen. Vielmehr m\u00fcssen in einem solchen Fall die <strong>Zivilgerichte<\/strong> pr\u00fcfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende <strong>steuerliche Belastung in H\u00f6he von bis zu j\u00e4hrlich \u20ac\u00a01.000<\/strong> (= zweite H\u00e4lfte des Familienbonus Plus) bei der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters <strong>als Abzug <\/strong>(also unterhaltsmindernd)<strong> zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>.<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Kinder \u00fcber 18 Jahre<\/strong> gew\u00e4hrt der Gesetzgeber nur mehr einen geringen Familienbonus Plus. Nach Ansicht des VfGH besteht in Anbetracht einer typischerweise bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erlangten Ausbildung eine geringere Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflicht. Wegen der mit Vollendung des 18. Lebensjahres typisierend als gegeben anzunehmenden <strong>potenziellen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit der Kinder<\/strong> ist aus <strong>verfassungsrechtlicher<\/strong> Sicht eine weitergehende steuerliche <strong>Entlastung nicht geboten<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt f\u00fcr das Kind zu zahlen. 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