{"id":5966,"date":"2026-04-10T08:55:58","date_gmt":"2026-04-10T06:55:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5966"},"modified":"2026-04-27T10:02:15","modified_gmt":"2026-04-27T08:02:15","slug":"arbeitnehmerveranlagung-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/04\/10\/arbeitnehmerveranlagung-2025\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerveranlagung 2025"},"content":{"rendered":"<p>Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025 fasst das Finanzamt die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die der Arbeitnehmer im Jahr 2025 bezogen hat, zusammen. Diese Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen von einem einzigen oder von mehreren Arbeitgebern stammen. Ausgehend von diesen Eink\u00fcnften kann das Finanzamt bisher noch nicht ber\u00fccksichtigte <strong>Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehen<\/strong> und ermittelt dadurch das steuerpflichtige <strong>Jahreseinkommen<\/strong>. Vom Jahreseinkommen berechnet das Finanzamt die darauf entfallende <strong>Jahres-Einkommensteuer<\/strong>, von der die bereits w\u00e4hrend des Jahres vom Arbeitgeber einbehaltene <strong>Lohnsteuer<\/strong> <strong>abgezogen<\/strong> wird. \u00dcbersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Jahres-Einkommensteuer, so ergibt sich eine <strong>Steuergutschrift<\/strong>, die dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur <strong>Gutschrift<\/strong> kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen oder Absetzbetr\u00e4ge, die der Arbeitgeber nicht ber\u00fccksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Eine Gutschrift ergibt sich h\u00e4ufig auch dann, wenn die monatlichen Bez\u00fcge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer Eink\u00fcnfte nur w\u00e4hrend eines Teiles des Jahres bezogen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Jahres <strong>parallel bei zwei oder mehreren Arbeitgebern <\/strong>gearbeitet hat, dann konnte bei der laufenden Lohnsteuerberechnung die Steuerprogression noch nicht ber\u00fccksichtigt werden. Bei der Veranlagung werden die Eink\u00fcnfte aus den Dienstverh\u00e4ltnissen zusammengerechnet und die progressive Einkommensteuer auf der Grundlage des Jahreseinkommens berechnet. In diesen F\u00e4llen kann die Arbeitnehmerveranlagung zu einer <strong>Steuernachzahlung<\/strong> f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Eink\u00fcnften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die <strong>Antragsveranlagung<\/strong>, die <strong>Pflichtveranlagung<\/strong> und die <strong>antragslose Veranlagung<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Antragsveranlagung<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bis zum Ablauf <strong>von f\u00fcnf Jahren<\/strong> kann der Arbeitnehmer einen <strong>Antrag<\/strong> auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, f\u00fcr das <strong>Jahr 2025 <\/strong>somit<strong> bis Ende 2030<\/strong>. Der Antrag auf Veranlagung kann entweder digital \u00fcber FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zus\u00e4tzlichen Formularen, insbesondere f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbetr\u00e4ge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung f\u00fchren, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zur\u00fcckgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Pflichtveranlagung<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Zahl jener Tatbest\u00e4nde, die zu einer <strong>zwingend<\/strong> vorzunehmenden Arbeitnehmerveranlagung <strong>(Pflichtveranlagung)<\/strong> f\u00fchren, wird j\u00e4hrlich gr\u00f6\u00dfer. Wenn einer der folgenden F\u00e4lle gegeben ist, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Neben den lohnsteuerpflichtigen<\/strong> Eink\u00fcnften wurden <strong>andere Eink\u00fcnfte<\/strong> (z.B. aus Vermietung) bezogen, die <strong>\u20ac\u00a0730 \u00fcbersteigen<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sind diese anderen Eink\u00fcnfte <u>steuerfreie Eink\u00fcnfte<\/u>, l\u00f6sen sie <u>keine Pflichtveranlagung<\/u> aus. Sind die anderen Eink\u00fcnfte \u201eendbesteuert\u201c (z.B. mit KESt belastete Sparbuchzinsen oder mit KESt belastete Aktiengewinne oder ein mit ImmoESt belasteter privater Grundst\u00fccksverkauf), bewirken sie f\u00fcr sich ebenfalls keine Pflichtveranlagung.<\/p>\n<ul>\n<li>Es wurden zumindest zeitweise <strong>gleichzeitig von zwei \/ mehreren Arbeitgebern<\/strong> lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen.<\/li>\n<li>Es gab Bez\u00fcge aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (<strong>Krankengeld)<\/strong>.<\/li>\n<li>Es wurden Bez\u00fcge nach dem Heeresgeb\u00fchrengesetz (z.B. f\u00fcr <strong>Waffen\u00fcbungen<\/strong>) oder Bez\u00fcge aus einem Dienstleistungsscheck oder <strong>Insolvenz-Geld<\/strong> im Falle eines Insolvenzverfahrens ausbezahlt oder es wurden <strong>Sozialversicherungspflichtbeitr\u00e4ge r\u00fcckerstattet<\/strong>.<\/li>\n<li>Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein <strong>Freibetragsbescheid<\/strong> ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der <strong>Alleinverdienerabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> Alleinerzieherabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> erh\u00f6hte Verkehrsabsetzbetrag <\/strong>oder der<strong> erh\u00f6hte Pensionistenabsetzbetrag<\/strong> gew\u00e4hrt, obwohl die <strong>Voraussetzungen nicht vorlagen<\/strong>, Gleiches gilt f\u00fcr den Freibetrag wegen einer <strong>Behinderung<\/strong>.<\/li>\n<li>Es wurde <strong>zu Unrecht <\/strong>ein<strong> zu hohes Pendlerpauschale<\/strong> ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Ein<strong> Zuschuss<\/strong> des Arbeitgebers zur <strong>Kinderbetreuung<\/strong> wurde <strong>steuerfrei<\/strong> belassen, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Es wurde <strong>zu Unrecht ein Familienbonus<\/strong> Plus gew\u00e4hrt (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Vater den anteiligen Familienbonus Plus geltend gemacht, aber den Unterhalt nicht gezahlt hat).<\/li>\n<li>Es wurde ein zu hohes <strong>Telearbeitspauschale<\/strong> steuerfrei behandelt.<\/li>\n<li>Es wurden <strong>Mitarbeitergewinnbeteiligungen<\/strong> steuerfrei gew\u00e4hrt, die den Jahresbetrag von \u20ac\u00a03.000 \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Die Zurverf\u00fcgungstellung einer <strong>Wochen-, Monats- oder Jahreskarte<\/strong> f\u00fcr ein Massenbef\u00f6rderungs-mittel (oder ein Kostenersatz daf\u00fcr) wurde <strong>steuerfrei<\/strong> behandelt, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Sportvereinigungen haben an <strong>Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer<\/strong> (z.B. Trainer, Masseure) pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber einer gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Vereinigung bzw. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese Einnahmen im Ausma\u00df eines <strong>kleinen oder gro\u00dfen Freiwilligenpauschales<\/strong> steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Ein Bezug aus einer <strong>Start-up-Mitarbeiterbeteiligung<\/strong> wurde nicht oder zu gering besteuert.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>HINWEIS<\/strong>: Die Steuererkl\u00e4rung 2025 muss entweder bis<strong> Ende Juni 2026 elektronisch<\/strong> (\u00fcber FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis <strong>Ende April 2026 schriftlich<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Antragslose Arbeitnehmerveranlagung<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Viele Arbeitnehmer stellen keinen Antrag auf Veranlagung, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Dennoch kann sich aus der Zusammenf\u00fchrung aller nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte ein Steuerguthaben ergeben, welches der Steuerpflichtige nicht behebt. In folgenden F\u00e4llen f\u00fchrt das Finanzamt die sogenannte \u201eantragslose Arbeitnehmerveranlagung\u201c f\u00fcr das Jahr 2025 durch:<\/p>\n<ul>\n<li>wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass keine h\u00f6here <strong>Steuergutschrift<\/strong> zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus dem Lohnzettel, den Spendenbest\u00e4tigungen, der Kirchenbeitragsbest\u00e4tigung) ergibt, und<\/li>\n<\/ul>\n<p>wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2025 <strong>keine anderen Eink\u00fcnfte<\/strong> als lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen hat. Diese Annahme nach der Aktenlage des Finanzamtes ist gegeben, wenn bei der Veranlagung f\u00fcr die beiden Vorjahre keine anderen als nichtselbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte erfasst wurden und bei diesen Veranlagungen keine zus\u00e4tzlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen oder antragsgebundene Absetzbetr\u00e4ge geltend gemacht wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird dann auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum <strong>zweitfolgenden Kalenderjahres <\/strong>keine Abgabenerkl\u00e4rung f\u00fcr eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchf\u00fchren, <strong>wenn diese zu einer Gutschrift f\u00fchrt<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung <strong>nicht zufrieden<\/strong> (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), <strong>kann er dennoch selbst innerhalb von f\u00fcnf Jahren<\/strong> nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine <strong>Steuererkl\u00e4rung einreichen<\/strong>. Damit f\u00e4llt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgef\u00fchrt.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025 fasst das Finanzamt die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die der Arbeitnehmer im Jahr 2025 bezogen hat, zusammen. 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