{"id":5910,"date":"2026-03-16T07:51:23","date_gmt":"2026-03-16T06:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5910"},"modified":"2026-02-23T09:57:54","modified_gmt":"2026-02-23T08:57:54","slug":"neues-zum-homeoffice-als-betriebsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/03\/16\/neues-zum-homeoffice-als-betriebsstaette\/","title":{"rendered":"Neues zum Homeoffice als Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<p>Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ans\u00e4ssig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenz\u00fcberschreitender Telearbeit-T\u00e4tigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer m\u00f6glichen Homeoffice- bzw. Telearbeit-Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h4>Besteuerung des Arbeitnehmers<\/h4>\n<p>Besteht kein DBA mit einer speziellen <strong>Grenzg\u00e4nger-Regelung<\/strong>, kommt grunds\u00e4tzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausge\u00fcbt wird. Die <strong>Tage in Telearbeit<\/strong> in einem anderen Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzuordnen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der <strong>Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>: <\/em><\/p>\n<p><em>Wenn ein in Linz ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in M\u00fcnchen besch\u00e4ftigt ist und drei der f\u00fcnf Arbeitstage pro Woche in seiner Privatwohnung in Linz in Telearbeit verbringt, sind 3\/5 der nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte im Ans\u00e4ssigkeitsstaat (\u00d6sterreich) zu versteuern. <\/em><\/p><\/blockquote>\n<h4><strong>\u00a0<\/strong>Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens<\/h4>\n<p>F\u00fcr das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenz\u00fcberschreitender Telearbeit das <strong>Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein anderer fester Raum, in welchem Telearbeit erbracht wird, eine weitere Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers werden kann,<\/strong> wodurch ein (kleiner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsst\u00e4tte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steuerpflichtig wird. Die Finanzverwaltung hat bisher ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsst\u00e4tte angenommen, wenn eine faktische Verf\u00fcgungsmacht des Arbeitgebers gegeben war. Keine faktische Verf\u00fcgungsmacht des Arbeitgebers \u00fcber die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inl\u00e4ndische feste \u00f6rtliche Einrichtung des Arbeitgebers wurde im Normalfall angenommen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die T\u00e4tigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur st\u00e4ndigen Benutzung zur Verf\u00fcgung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig an einigen Tagen genutzt wird.<\/p>\n<h4>Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen<\/h4>\n<p>Nunmehr wurde durch die OECD ein<strong> Update zum OECD-Musterkommentar<\/strong> vorgenommen, das <strong>neue Regelungen<\/strong> f\u00fcr die <strong>Beurteilung eines Homeoffice<\/strong> (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner\/der Partnerin, etc.) <strong>als Betriebsst\u00e4tte <\/strong>enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsst\u00e4tte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Homeoffice muss eine <strong>feste Gesch\u00e4ftseinrichtung<\/strong> des Arbeitgeber-Unternehmens sein. Das ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig und <strong>\u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum <\/strong>im Homeoffice f\u00fcr das Unternehmen arbeitet. Die Arbeiten d\u00fcrfen nicht blo\u00dfe Vorbereitungs- oder Hilfst\u00e4tigkeiten sein.<\/li>\n<li><strong>Arbeitszeit-Indikator:<\/strong> Der Arbeitnehmer muss mindestens<strong> 50\u00a0% der Arbeitszeit innerhalb von zw\u00f6lf Monaten im Homeoffice <\/strong><\/li>\n<li>Zudem m\u00fcssen <strong>wirtschaftliche Gr\u00fcnde des Unternehmens<\/strong> f\u00fcr die Homeoffice-Arbeit sprechen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im anderen Staat die Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die sich im Homeoffice-Staat aufhalten, in gesch\u00e4ftlichen Kontakt tritt. Lediglich sporadischer Kontakt reicht allerdings f\u00fcr die Annahme eines wirtschaftlichen Grundes nicht aus.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>:<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Arbeitnehmer der \u00f6sterreichischen \u00d6-GmbH arbeitet 80\u00a0% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten in seiner Wohnung in Ungarn. Er besucht regelm\u00e4\u00dfig Kunden der \u00d6-GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der \u00d6-GmbH zu erbringen.<\/em><\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p><em>Die Wohnung in Ungarn ist als feste Einrichtung anzusehen, da der Ort regelm\u00e4\u00dfig und dauerhaft f\u00fcr Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten der \u00d6-GmbH genutzt wird. Weiters verbringt der Arbeitnehmer mindestens 50\u00a0% seiner Arbeitszeit mit der Arbeit in seiner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der \u00d6-GmbH einen wirtschaftlichen Grund f\u00fcr die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der \u00d6-GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsst\u00e4tte der \u00d6-GmbH in Ungarn.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr \u00d6sterreich gilt ab 2026:<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat in einer aktuellen Info vom 4.1.2026 die Aussagen dieses Updates des OECD-Musterkommentars \u00fcbernommen. Es wird somit nicht mehr auf die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Betriebsst\u00e4tte abgestellt. Entscheidend ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer <strong>zumindest 50\u00a0% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten im Homeoffice verbringt<\/strong> und f\u00fcr das Unternehmen <strong>ein wirtschaftlicher Grund<\/strong> daf\u00fcr besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betreffenden Staat arbeitet. Eine normale Homeoffice-Nutzung stellt keinen solchen wirtschaftlichen Grund dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbeitende Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Unternehmens aus\u00fcbt (z.B. <strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong>). In diesem Fall wird das Homeoffice regelm\u00e4\u00dfig als Betriebsst\u00e4tte beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ans\u00e4ssig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. 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