{"id":5840,"date":"2026-01-17T07:29:34","date_gmt":"2026-01-17T06:29:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5840"},"modified":"2026-01-16T10:35:29","modified_gmt":"2026-01-16T09:35:29","slug":"abgabenaenderungsgesetz-2025-im-bereich-vermietung-gueltig-ab-1-1-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/01\/17\/abgabenaenderungsgesetz-2025-im-bereich-vermietung-gueltig-ab-1-1-2026\/","title":{"rendered":"Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2025 im Bereich Vermietung &#8211; g\u00fcltig ab 1.1.2026"},"content":{"rendered":"<p>Am 18.11.2025 ist die Regierungsvorlage zum Abgaben\u00e4nderungsgesetz im Nationalrat eingelangt und mit 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Das Inkrafttreten ist \u00fcberwiegend mit 1.1.2026 festgelegt. Da dieses Gesetz umfangreiche steuerlichen \u00c4nderungen vorsieht, m\u00f6chten wir Ihnen einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Eckpunkte der \u00c4nderungen geben.<\/p>\n<h4>unentgeltliche \u00dcbertragung einer vermieteten Liegenschaft<\/h4>\n<p>Bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung einer vermieteten Liegenschaft ist grunds\u00e4tzlich die Abschreibung des Rechtsvorg\u00e4ngers vorgesehen. Geh\u00f6rt die Liegenschaft zum sogenannten <strong>Altverm\u00f6gen<\/strong>, war sie noch nie vermietet und wird sie nach dem 31.12.2013 erstmalig zur Vermietung vorgesehen, sind grunds\u00e4tzlich die <strong>fiktiven Anschaffungskosten<\/strong> im Zeitpunkt des Vermietungsbeginnes als Abschreibungsbasis f\u00fcr die AfA heranzuziehen.<\/p>\n<p>In der Praxis l\u00e4sst sich oft schwer nachweisen, ob eine Liegenschaft bereits einmal vermietet war und wie hoch die Abschreibungsbasis des Rechtsvorg\u00e4ngers war. In der bisherigen Verwaltungspraxis wurde daher zugelassen, dass f\u00fcr eine bereits einmal vermietete Liegenschaft trotzdem fiktive Anschaffungskosten anzusetzen sind, wenn zwischen der Aufgabe der Vermietung und der neuerlichen Vermietung mindestens 10 Jahre liegen.<\/p>\n<p>In leicht modifizierter Form wird diese Vereinfachung nun f\u00fcr alle ab 2026 beginnenden Vermietungen Gesetz:<br \/>\nEinerseits ist es bei unentgeltlich erworbenen Geb\u00e4uden des Altverm\u00f6gens nunmehr <strong>unbeachtlich<\/strong>, wenn der Rechtsvorg\u00e4nger das Geb\u00e4ude in der Zeit <strong>vor dem 1.1.2013 bereits vermietet hat<\/strong>; in einem solchen Fall wird also beim Rechtsnachfolger dennoch von einer erstmaligen Vermietung ausgegangen und damit der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten erm\u00f6glicht. Andererseits wird nunmehr die Heranziehung der fiktiven Anschaffungskosten f\u00fcr die AfA als <strong>Wahlrecht <\/strong>ausgestaltet<strong>.<\/strong><\/p>\n<p>Sind die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die fiktiven Anschaffungskosten erf\u00fcllt, waren diese fiktiven Anschaffungskosten bisher zwingend als AfA-Basis anzusetzen. Nunmehr werden sie nur <strong>auf Antrag<\/strong> des Vermieters herangezogen. Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bringt n\u00e4mlich nicht nur einen Vorteil (h\u00f6here AfA-Betr\u00e4ge), sondern auch einen Nachteil (n\u00e4mlich beim sp\u00e4teren Verkauf des Grundst\u00fccks eine h\u00f6here ImmoESt). Daher soll nunmehr der Vermieter bei der erstmaligen Vermietung w\u00e4hlen k\u00f6nnen, ob er die Abschreibung des Rechtsvorg\u00e4ngers fortsetzt oder die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten beim (neuerlichen) Vermietungsbeginn ansetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Erg\u00e4nzend wird nunmehr f\u00fcr die zwischen 2013 und 2025 bereits begonnenen Vermietungen gesetzlich die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben, dass eine \u201eerstmalige Vermietung\u201c auch angenommen werden kann, wenn zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorg\u00e4nger (bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Geb\u00e4udes) und dem Beginn der neuerlichen Vermietung durch den nunmehrigen Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer ein Zeitraum von<strong> mehr als 10 Jahren<\/strong> liegt. Auch f\u00fcr diese Vermietungen sind die fiktiven Anschaffungskosten nicht mehr zwingend, sondern k\u00f6nnen vom Vermieter \u2013 bei Erf\u00fcllung der Voraussetzungen \u2013 gew\u00e4hlt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Bei <strong>Wohngeb\u00e4uden<\/strong> die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann die <strong>erweiterte beschleunigte Abschreibung<\/strong> geltend gemacht werden. <strong>Neu<\/strong> dazu ist, dass jetzt im Gesetz ausdr\u00fccklich die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben wird, wonach die <strong>M\u00f6glichkeit, diese beschleunigte Geb\u00e4ude-AfA geltend zu machen, objektbezogen zu verstehen ist<\/strong>. Daher steht sie pro Geb\u00e4ude nur einmal zu. Das bedeutet, dass nach einer Liegenschaftstransaktion der Erwerber nicht mehr Anspruch auf eine erweiterte beschleunigte Abschreibung hat, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Liegenschaft bereits zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt hat und die erweiterte beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 18.11.2025 ist die Regierungsvorlage zum Abgaben\u00e4nderungsgesetz im Nationalrat eingelangt und mit 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Das Inkrafttreten ist \u00fcberwiegend mit 1.1.2026 festgelegt. 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