{"id":5824,"date":"2026-01-09T07:40:19","date_gmt":"2026-01-09T06:40:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5824"},"modified":"2026-01-08T09:48:21","modified_gmt":"2026-01-08T08:48:21","slug":"betrugsbekaempfungsgesetz-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2026\/01\/09\/betrugsbekaempfungsgesetz-2025\/","title":{"rendered":"Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz 2025"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 20.11.2025 die Regierungsvorlage f\u00fcr ein aus drei Teilen bestehendes Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz vorgelegt. Es besteht aus BBKG 2025 <em><strong>Teil Steuern<\/strong><\/em>, BBKG 2025 <em><strong>Teil Sozialabgaben<\/strong><\/em> und BBKG 2025 <em><strong>Teil Daten<\/strong><\/em>.<\/p>\n<p>Das <strong>Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz 2025 <\/strong>enth\u00e4lt Versch\u00e4rfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Die Gesetzwerdung ist noch f\u00fcr J\u00e4nner 2026 geplant, bleibt aber abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Einkommensteuer<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage f\u00fcr die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabh\u00e4ngigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 5\u00a0% des geleisteten Werklohns, au\u00dfer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (<strong>HFU-Gesamtliste<\/strong>) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung f\u00fcr ASVG-Beitr\u00e4ge im Ausma\u00df von 20\u00a0% des geleisteten Werklohns.<\/p>\n<p>In der Praxis verf\u00fcgten die <strong>Subunternehmer<\/strong> oft \u00fcber keine Infrastruktur f\u00fcr Bauarbeiten (Baumaschinen, etc.) und erbringen also keine Bauleistungen. Vielmehr liegen <strong>reine Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassungen<\/strong> vor. F\u00fcr den Fall, dass eine solche Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, soll <strong>ab 1.1.2026 die Haftung des Auftraggebers f\u00fcr lohnabh\u00e4ngigen Abgaben<\/strong> <strong>des Subunternehmens auf 8\u00a0% des Entgelts<\/strong> und <strong>ASVG-Beitr\u00e4ge<\/strong> <strong>auf 32\u00a0%<\/strong> angehoben werden.<\/p>\n<p>Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss f\u00fcr ab 1.1.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beitr\u00e4ge gepr\u00fcft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine blo\u00dfe Arbeitskr\u00e4ftegestellung erbringt. <strong>Im Fall der Arbeitskr\u00e4fte\u00fcberlassung betr\u00e4gt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40\u00a0% des Auftragsvolumens<\/strong> (davon 32\u00a0% Sozialversicherung und 8\u00a0% Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25\u00a0% vom Auftragsvolumen (davon 20\u00a0% Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben).<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Der Auftraggeber (bzw. der Generalunternehmer)haftet dann nicht, wenn das beauftragte Unternehmen (Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns bzw. des Gestellungsentgelts in der <strong>Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)<\/strong> gef\u00fchrt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausl\u00e4ndischer stiftungs\u00e4hnlicher Gebilde<\/strong><\/h3>\n<p>Aussch\u00fcttungen (Zuwendungen) von <strong>ausl\u00e4ndischen Stiftungen<\/strong>, die mit einer \u00f6sterreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von \u00f6sterreichischen Privatstiftungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen besteuert. Aber einzelne Aussch\u00fcttungen (Zuwendungen) von solchen ausl\u00e4ndischen stiftungs\u00e4hnlichen Gebilden, die nicht mit einer \u00f6sterreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch \u00e4hnlichen Zwecken dienen (z.B. Trusts), unterliegen noch keiner \u00f6sterreichischen Einkommensteuer, was nach Ansicht der Regierung gezielt ausgen\u00fctzt wurde. Diese L\u00fccke soll ab 1.1.2026 geschlossen werden, indem <strong>Aussch\u00fcttungen jeglicher stiftungs\u00e4hnlicher Gebilde als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong> erfasst werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Umsatzsteuer<\/h2>\n<h3><strong>Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken<\/strong><\/h3>\n<p>Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10\u00a0% USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr soll Vermietung von Luxusimmobilien f\u00fcr Wohnzwecke (= besonders repr\u00e4sentatives Grundst\u00fcck f\u00fcr Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit sein, sodass daf\u00fcr kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.<\/p>\n<p>Eine solche <strong>Luxusimmobilie<\/strong> liegt nach der Definition der aktuellen Regierungsvorlage dann vor, wenn die <strong>Anschaffungs- und\/oder Herstellungskosten der Immobilie<\/strong> (samt Nebengeb\u00e4uden, wie Garagen, Gartenh\u00e4user, und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmb\u00e4der) <strong>mehr<\/strong> <strong>als \u20ac\u00a02.000.000<\/strong> betragen. Diese Neuregelung soll f\u00fcr Vermietungen ab dem 1.1.2026 gelten, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Luxusimmobilien-Grenze von \u20ac\u00a02\u00a0Mio. werden <strong>alle Anschaffungs- und\/oder Herstellungskosten<\/strong> innerhalb eines <strong>Zeitraums von f\u00fcnf Jahren<\/strong> ab der Anschaffung bzw. ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Beispiel:<\/em><\/p>\n<p><em>Frau A erwirbt im J\u00e4nner 2026 ein Grundst\u00fcck mit einem Einfamilienhaus um \u20ac\u00a01.900.000 und vermietet dieses an Herrn B. Im Februar 2027 l\u00e4sst Frau A das Haus um \u20ac\u00a0500.000 renovieren.<\/em><\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p><em>Die Villa ist im Jahr 2026 nicht als Luxusimmobilie zu beurteilen. Die Vermietung unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 10\u00a0% und das Recht auf Vorsteuerabzug steht zu. Ab dem Jahr 2027 ist das Einfamilienhaus aber als Luxusimmobilie f\u00fcr Wohnzwecke zu beurteilen, da die ma\u00dfgebliche Kostengrenze \u00fcberschritten wird. Die Vermietung ist ab 2027 (insgesamt) <strong>zwingend als unecht umsatzsteuerbefreit zu beurteilen<\/strong>. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ab 2027 nicht mehr m\u00f6glich. Aufgrund der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse hat f\u00fcr das Jahr 2027 und die Folgejahre eine <strong>Vorsteuerberichtigung<\/strong> im Ausma\u00df von j\u00e4hrlich jeweils 1\/20 hinsichtlich der Vorsteuerbetr\u00e4ge, die im Jahr 2026 geltend gemacht wurden, zu erfolgen.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h3>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <strong><u>Besonderheit f\u00fcr Zinsh\u00e4user und \u00e4hnliche Geb\u00e4ude mit mehreren Wohnungen<\/u> <\/strong><\/h3>\n<p>Bei einem Wohngeb\u00e4ude, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenst\u00e4nde f\u00fcr Wohnzwecke bestimmt ist (Haus mit mehreren Wohnungen), ist f\u00fcr die Betragsgrenze von \u20ac\u00a02\u00a0Mio. auf die einzelne vermietete Wohnung abzustellen. In ein und demselben Haus eines Vermieters kann daher eine gro\u00dfe Wohnung als Luxusimmobilie gelten, w\u00e4hrend eine kleinere Wohnung keine Luxusimmobilie ist. In Bezug auf die kleinere Wohnung steht der Vorsteuerabzug zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <strong><u>Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Erhaltung und Verwaltung<\/u> <\/strong><\/h3>\n<p>Leistungen der WEG zur Erhaltung und Verwaltung des f\u00fcr Wohnzwecke verwendeten Wohnungseigentumshauses sind derzeit umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 10\u00a0%), wobei der Vorsteuerabzug f\u00fcr die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen des Hauses zusteht. Auch diesbez\u00fcglich soll, wenn es sich um eine Luxusimmobilie (Anschaffungs- oder Herstellungskosten \u00fcber \u20ac\u00a02\u00a0Mio.) handelt, ab 1.1.2026 eine zwingende unechte Umsatzsteuerbefreiung gelten, sodass kein Vorsteuerabzug f\u00fcr die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen mehr m\u00f6glich ist. Auch diese Einschr\u00e4nkung soll nur f\u00fcr Geb\u00e4ude gelten, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Pr\u00fcfen Sie geplante Projekte auf die Kostengrenze von \u20ac\u00a02 Mio. und gegebenenfalls auf die Auswirkungen betreffend Rentabilit\u00e4t und Finanzierung.<\/p><\/blockquote>\n<h2><\/h2>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Finanzstrafgesetz<\/h2>\n<h3>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <strong>Einf\u00fchrung von Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datentr\u00e4gern und Daten aufgrund der Judikatur des VfGH<\/strong><\/h3>\n<p>Im FinStrG werden die \u00a7\u00a7 92a bis 92h neu geschaffen und damit Regelungen betreffend die Beschlagnahme von Datentr\u00e4gern (insbesondere Handy und Notebook) und Daten getroffen. Damit sollen f\u00fcr das verwaltungsbeh\u00f6rdliche Finanzstrafverfahren Bestimmungen hinsichtlich Beschlagnahme von Datentr\u00e4gern und Daten geschaffen werden, die grunds\u00e4tzlich den f\u00fcr die StPO beschlossenen Bestimmungen folgen und einen gewissen Rechtsschutz sicherstellen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Damit ist die Beschlagnahmung von Laptops, Handys oder digitalen Daten im Finanzstrafverfahren nur mehr basierend auf einer klaren richterlichen Anordnung m\u00f6glich.<\/p><\/blockquote>\n<h3>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <strong>Einf\u00fchrung eines Straftatbestandes bei Erkl\u00e4rung ungerechtfertigter Verluste<\/strong><\/h3>\n<p>Eine Abgabenhinterziehung kann derzeit nur begehen, wer Abgaben verk\u00fcrzt, also unmittelbar eine zu niedrige Steuervorschreibung herbeif\u00fchrt. <strong>K\u00fcnftig wird eine Abgabenhinterziehung bereits dann vorliegen, wenn zu Unrecht Verluste erkl\u00e4rt werden<\/strong>, die in k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen einkommensmindernd geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Der Straftatbestand erfordert (wie die bisherige Abgabenhinterziehung) vors\u00e4tzliches T\u00e4tigwerden unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Neuregelung soll erstmals f\u00fcr den ungerechtfertigten Ausweis von Verlusten in Steuererkl\u00e4rungen, die ab 1.1.2026 eingereicht werden, gelten.<\/p>\n<p>Bei den <strong>vors\u00e4tzlich zu Unrecht erkl\u00e4rten Verlusten<\/strong> errechnet sich der Verk\u00fcrzungsbetrag, von dem die Finanzstrafe berechnet wird, durch Anwendung des im betreffenden Jahr geltenden Einkommensteuertarifs (f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige) oder K\u00f6rperschaftsteuertarifs auf den Betrag des zu Unrecht erkl\u00e4rten Verlustes.<\/p>\n<p>Wird die Erkl\u00e4rung ungerechtfertigter Verluste nicht vors\u00e4tzlich, sondern grob fahrl\u00e4ssig vorgenommen, f\u00e4llt dies unter den ab 1.1.2026 ebenfalls entsprechend erweiterten Straftatbestand der grob fahrl\u00e4ssigen Abgabenverk\u00fcrzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <strong>Erleichterung der Anwendbarkeit des Verk\u00fcrzungszuschlags<\/strong><\/h3>\n<p>Wenn \u00dcberpr\u00fcfungen des Finanzamtes zu einer Steuernachforderung f\u00fchren und der Steuerpflichtige daf\u00fcr ein Finanzvergehen (z.B. Abgabenhinterziehung) zu verantworten hat, besteht in kleineren F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit, dass ein <strong>Verk\u00fcrzungszuschlag<\/strong> (10\u00a0% der Nachforderung) vorgeschrieben und entrichtet wird und damit <strong>finanzstrafrechtliche Straffreiheit eintritt<\/strong>. Die Anwendungsm\u00f6glichkeit dieser Bestimmung wird nun ausgeweitet. Die derzeitige M\u00f6glichkeit der Straffreiheit durch einen Verk\u00fcrzungszuschlag wird ab 1.1.2026 von Gesamtnachforderungen von (maximal) \u20ac\u00a033.000 auf Gesamtnachforderungen von (maximal) \u20ac\u00a0100.000 angehoben. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Anwendbarkeit des Verk\u00fcrzungszuschlags nur m\u00f6glich ist, wenn die Nachforderung pro Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von \u20ac\u00a033.000 \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Krypto-Meldepflicht<\/h2>\n<p>Mit der Schaffung des <strong>Krypto-Meldepflichtgesetzes <\/strong>wird die EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Kryptowerte umgesetzt. Die Meldepflicht betrifft sowohl grenz\u00fcberschreitende als auch rein nationale Krypto-Transaktionen. Das Krypto-Meldepflichtgesetz verpflichtet die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Meldung von bestimmten Transaktionen, insbesondere dem Tausch zwischen Kryptowerten, auch dem Tausch zwischen Kryptowerten und klassischen W\u00e4hrungen (Fiat-W\u00e4hrungen, z.B. Euro oder Schweizer Franken).<\/p>\n<p>Die Pflicht zur <strong>Meldung trifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen<\/strong>, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (= Markets in Crypto-Assets Regulation) im Bereich der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen t\u00e4tig sein d\u00fcrfen, dar\u00fcber hinaus Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die einen Ankn\u00fcpfungspunkt im Inland haben (etwa die steuerliche Ans\u00e4ssigkeit). Die bei der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rde (Finanzamt f\u00fcr Gro\u00dfbetriebe) eingelangten Meldungen sollen sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittl\u00e4ndern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abst\u00e4nden ausgetauscht werden.<\/p>\n<h2><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 20.11.2025 die Regierungsvorlage f\u00fcr ein aus drei Teilen bestehendes Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz vorgelegt. 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