{"id":5760,"date":"2025-12-04T07:46:12","date_gmt":"2025-12-04T06:46:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5760"},"modified":"2025-11-25T14:10:17","modified_gmt":"2025-11-25T13:10:17","slug":"allgemeine-steuertipps-zum-ende-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/12\/04\/allgemeine-steuertipps-zum-ende-2025\/","title":{"rendered":"allgemeine Steuertipps zum Ende 2025"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li>\n<h4>Werbungskosten noch vor dem 31.12.2025 bezahlen<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Werbungskosten<\/strong> m\u00fcssen <strong>bis zum 31.12.2025 bezahlt<\/strong> werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen. Denken Sie dabei insbesondere an <strong>Fortbildungskosten<\/strong> (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs\u00admehraufwand), <strong>Familienheimfahrten<\/strong>, Kosten f\u00fcr eine <strong>doppelte Haushaltsf\u00fchrung<\/strong>, <strong>Telefonspesen<\/strong>, <strong>Fachliteratur<\/strong>, beruflich veranlasste <strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong> etc. Auch heuer geleistete <strong>Vorauszahlungen<\/strong> f\u00fcr derartige Kosten k\u00f6nnen noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso f\u00fcr <strong>Ausbildungskosten<\/strong>, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten T\u00e4tigkeit in Zusammenhang stehen und f\u00fcr <strong>Kosten der Umschulung<\/strong> (f\u00fcr einen anderen Beruf).<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP:<\/strong> Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel k\u00f6nnen als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei hier ebenfalls die Grenze f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie f\u00fcr berufliche Zwecke ben\u00f6tigen, kann er im Jahr 2025 \u2013 insoweit die An\u00adschaffungskosten \u20ac 1.000 nicht \u00fcbersteigen \u2013 sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser <strong>Computer<\/strong> auch privat genutzt werden kann und <strong>ohne Nachweis ein Privatanteil von 40\u00a0% auszuscheiden ist.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Arbeitnehmerveranlagung 2020 sowie R\u00fcckzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2020 beantragen<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie<\/p>\n<ul>\n<li>Steuerrefundierung bei schwankenden Bez\u00fcgen (Jahresausgleichseffekt);<\/li>\n<li>Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen;<\/li>\n<li>Verlusten aus anderen Eink\u00fcnften, z.B. Vermietungseink\u00fcnften;<\/li>\n<li>Geltendmachung\u00a0von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;<\/li>\n<li>Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;<\/li>\n<li>Gutschrift von Negativsteuern<\/li>\n<\/ul>\n<p>eine <strong>Arbeitnehmerveranlagung<\/strong> beantragen will, hat daf\u00fcr <strong>5 Jahre<\/strong> Zeit.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Am 31.12.2025 endet daher die Frist f\u00fcr den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung <strong>2020<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p>Hat ein Dienstgeber im Jahr 2020 von den Gehaltsbez\u00fcgen eines Arbeitnehmers <strong>zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten<\/strong>, kann dieser bis sp\u00e4testens 31.12.2025 beim Finanzamt einen <strong>R\u00fcckzahlungsantrag<\/strong> stellen. Ein solcher R\u00fcckzahlungsantrag ist allerdings nicht zul\u00e4ssig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Sonderausgaben noch 2025 bezahlen<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5>Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<\/h5>\n<p>Ohne H\u00f6chstbetragsbegrenzung und unabh\u00e4ngig vom Einkommen sind etwa <strong>Nachk\u00e4ufe von Pensions\u00adversicherungszeiten<\/strong> (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und <strong>freiwillige Weiter\u00adversicherungsbeitr\u00e4ge in der Pensions\u00adversicherung<\/strong> absetzbar. Einmalzahlungen k\u00f6nnen auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag<\/h5>\n<p>Unbeschr\u00e4nkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte <strong>Renten<\/strong> (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie <strong>Steuer\u00adberatungskosten<\/strong>. <strong>Kirchenbeitr\u00e4ge<\/strong> (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU\u00a0\/\u00a0EWR bezahlt werden) sind mit einem j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrag von <strong>\u20ac 600 <\/strong>begrenzt.<\/p>\n<h5>Spenden als Sonderausgaben<\/h5>\n<p>Folgende Spenden k\u00f6nnen steuerlich als Sonderausgaben\/Betriebsausgaben abgesetzt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Spenden f\u00fcr Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschlie\u00dfung der K\u00fcnste oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgez\u00e4hlte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverb\u00e4nde.<\/li>\n<li>Spenden an gemeinn\u00fctzige Vereinigungen oder an mildt\u00e4tige Vereinigungen, beispielsweise an Vereinigungen, deren Zweck die Bek\u00e4mpfung von Armut und Not in Entwicklungsl\u00e4ndern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenf\u00e4llen F\u00fcr Empf\u00e4nger von Spenden aus Katastrophenfonds f\u00fcr die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen <strong>steuerfrei<\/strong>.<\/li>\n<li>Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverb\u00e4nde und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zug\u00e4ngliche Pr\u00e4sentation von Kunstwerken etc.<\/li>\n<li>Spenden an beg\u00fcnstigte Sportvereine.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https:\/\/service.bmf.gv.at\/service\/allg\/spenden\/show_mast.asp) ver\u00f6ffentlichten <strong>Liste der spendenbeg\u00fcnstigten Einrichtungen<\/strong> angef\u00fchrt ist. Daf\u00fcr m\u00fcssen sich die <strong>beg\u00fcnstigten Spendenempf\u00e4nger beim Finanzamt registrieren<\/strong> <strong>lassen <\/strong>und werden dann \u2013 bei Erf\u00fcllung der gesetzlichen Voraussetzungen \u2013 in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdr\u00fccklich genannte Einrichtungen (bestimmte \u00f6sterreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universit\u00e4ten und \u00e4hnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverb\u00e4nde) sind von der Registrierung ausgenommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Spenden <strong>an alle beg\u00fcnstigten Spendenempf\u00e4nger<\/strong> sind <strong>innerhalb folgender Grenzen absetzbar:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Als Betriebsausgaben k\u00f6nnen Spenden bis zu <strong>10\u00a0% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres <\/strong>abgezogen werden.<\/li>\n<li>Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit <strong>10\u00a0% des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte des aktuellen Jahres<\/strong> begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>Hinweis: Spenden, Kirchenbeitr\u00e4ge oder Beitr\u00e4ge f\u00fcr die freiwillige Weiterversicherung<\/strong> oder f\u00fcr den Nach\u00adkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden f\u00fcr das Jahr 2025 nur mehr auf Grund <strong>der elektronisch \u00fcbermittelten Daten<\/strong> der Empf\u00e4ngerorganisationen bei Ihrer (Arbeit\u00adnehmer) Veranlagung ber\u00fccksichtigt.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>\u00d6ko-Sonderausgabenpauschale<\/h5>\n<p>Die Ausgaben f\u00fcr die thermische Sanierung von Geb\u00e4uden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen sind beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Wurden Kosten f\u00fcr die thermische Sanierung von \u20ac 4.000 bzw. \u20ac 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller F\u00f6rderungen) \u00fcberschritten, steht im Jahr der Auszahlung der F\u00f6rderung und in den folgenden vier Jahren jeweils das \u00d6ko-Sonderausgabenpauschale von \u20ac 800 bzw. \u20ac 400 zu.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2025 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende F\u00f6rderantrag noch im Jahr 2025 eingebracht wird.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h5>Spenden von Privatstiftungen<\/h5>\n<p><strong>Spendenfreudige Privatstiftungen<\/strong> k\u00f6nnen f\u00fcr die vorstehend genannten beg\u00fcnstigten Spenden\u00adempf\u00e4nger auch <strong>KESt-frei<\/strong> aus dem Stiftungsverm\u00f6gen spenden. F\u00fcr diese Spenden muss keine Beg\u00fcnstigtenmeldung nach \u00a7 5 PSG abgegeben werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung:<\/strong> Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde Sie \u00fcberhaupt zu Spenden erm\u00e4chtigt!<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Aussergew\u00f6hnliche Belastungen noch 2025 bezahlen<\/h4>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung von Krankheitskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erf\u00e4hrt. Zu den abzugsf\u00e4higen Kosten z\u00e4hlen Kosten f\u00fcr Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus\u00adgaben f\u00fcr Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf\u00adwendungen f\u00fcr Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschlie\u00dflich Laserbehandlung zur Ver\u00adbesser\u00adung der Sehf\u00e4higkeit, H\u00f6rger\u00e4te, Prothesen, Gehhilfen und Bruchb\u00e4nder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abh\u00e4ngigen <strong>Selbstbehalt<\/strong> (der maximal <strong>12\u00a0% des Einkommens<\/strong> betr\u00e4gt) \u00fcber\u00adsteigen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Bestimmte au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophensch\u00e4den, Kosten der ausw\u00e4rtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne K\u00fcrzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das Jahrhunderthochwasser im Jahr 2025 sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophensch\u00e4den besonders zu beachten. Zu Katastrophensch\u00e4den z\u00e4hlen Kosten f\u00fcr die Beseitigung unmittelbarer Katastrophensch\u00e4den, die Kosten f\u00fcr Reparatur und Sanierung von besch\u00e4digten Gegenst\u00e4nden sowie Kosten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung zerst\u00f6rter Gegenst\u00e4nde.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Krankheitskosten sind grunds\u00e4tzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er\u00adkrank\u00adten Person ein steuerfreies Existenzminimum von \u20ac 13.308 bleiben muss. Daher k\u00f6nnen Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner \u00fcbernommen und abgesetzt werden, wenn ohne \u00dcbernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen w\u00fcrde.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wertpapierverluste realisieren<\/h4>\n<p>F\u00fcr Gewinne von <strong>Verk\u00e4ufen von sogenanntem \u201eNeuverm\u00f6gen\u201c im Jahr 2025 <\/strong>f\u00e4llt die <strong>Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5\u00a0% an.<\/strong> Zum \u201eNeuverm\u00f6gen\u201c z\u00e4hlen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie <strong>alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen<\/strong> (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 z\u00e4hlen auch erworbene Kryptow\u00e4hrungen, welche nach dem 28.2.2021 erworben wurden, zum \u201eNeuverm\u00f6gen\u201c.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung dieser dem \u201eNeuverm\u00f6gen\u201c zuzurechnenden Kapitalanlagen k\u00f6nnen nicht nur mit Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Haben sich z.B. auf dem privaten Aktiendepot Verluste ergeben, k\u00f6nnen Sie allenfalls bei ihrer eigenen GmbH eine Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fcr dasselbe Jahr beschlie\u00dfen und diese mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau\/Ihrem Ehemann ein Gemeinschaftsdepot haben, m\u00fcssen Sie Bescheinigungen \u00fcber den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererkl\u00e4rungen k\u00f6nnen Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Eink\u00fcnften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Pr\u00e4mie f\u00fcr Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2025 lukrieren<\/h4>\n<p>Wer in die <strong>staatlich gef\u00f6rderte Zukunftsvorsorge<\/strong> heuer noch mindestens \u20ac 3.552,66 investiert, erh\u00e4lt die m\u00f6gliche <strong>H\u00f6chstpr\u00e4mie <\/strong>f\u00fcr 2025 <strong>von \u20ac 150,99<\/strong>. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der F\u00f6rderung ausgenommen. Als <strong>Bausparpr\u00e4mie<\/strong> kann unver\u00e4ndert f\u00fcr den maximal gef\u00f6rderten <strong>Einzahlungsbetrag von \u20ac 1.200 <\/strong>pro Jahr noch ein Betrag von <strong>\u20ac<\/strong> <strong>18 <\/strong>lukriert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>ENTFALL VON NEBENGEB\u00dcHREN F\u00dcR DAS EIGENHEIM<\/h4>\n<p>Im Rahmen des Konjunkturst\u00e4rkungspakets \u201eWohnraum und Bauoffensive\u201c wurde im Jahr 2024 eine befristete <strong>Abschaffung von Nebengeb\u00fchren f\u00fcr das Eigenheim<\/strong> geschaffen.<\/p>\n<p>Zu den befristet abgeschafften Nebengeb\u00fchren z\u00e4hlen Pfandrechtsgeb\u00fchren f\u00fcr Darlehen und Eintragungsgeb\u00fchren im Grundbuch.<\/p>\n<p>Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbed\u00fcrfnisses des einzutragenden Eigent\u00fcmers verwendet werden. Das Rechtsgesch\u00e4ft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum <strong>1.7.2024 bis 30.6.2026<\/strong> gestellt werden. Die Geb\u00fchrenbefreiung besteht nur f\u00fcr eine Bemessungsgrundlage bis zu\u00a0 \u20ac 500.000, daher ist die <strong>maximale Geb\u00fchrenersparnis \u20ac\u00a011.500<\/strong> (1,2\u00a0% Pfandrechtsgeb\u00fchr und 1,1\u00a0% Eintragungsgeb\u00fchr).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskosten noch vor dem 31.12.2025 bezahlen Werbungskosten m\u00fcssen bis zum 31.12.2025 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen. 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