{"id":5758,"date":"2025-11-28T06:37:33","date_gmt":"2025-11-28T05:37:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5758"},"modified":"2025-11-25T13:45:55","modified_gmt":"2025-11-25T12:45:55","slug":"steuertipps-fuer-arbeitgeber-mitarbeiter-zum-ende-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/11\/28\/steuertipps-fuer-arbeitgeber-mitarbeiter-zum-ende-2025\/","title":{"rendered":"Steuertipps f\u00fcr Arbeitgeber &#038; Mitarbeiter zum Ende 2025"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li>\n<h4>OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn neben den regelm\u00e4\u00dfigen Monatsbez\u00fcgen noch andere Bez\u00fcge (wie z.B. \u00dcberstunden\u00adverg\u00fctungen, Nachtarbeitszuschl\u00e4ge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kommen oder etwa Sachbez\u00fcge nur zw\u00f6lf Mal j\u00e4hrlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das beg\u00fcnstigt besteuerte <strong>Jahressechstel<\/strong> durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel <strong>nicht optimal ausgenutzt<\/strong>.\u00a0 \u201eMehr Netto vom Brutto\u201c k\u00f6nnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich \u00fcberlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen.<\/p>\n<p>In diesem Fall k\u00f6nnte in H\u00f6he des <strong>restlichen Jahressechstels<\/strong> noch eine <strong>Pr\u00e4mie<\/strong> ausbezahlt werden, die je nach H\u00f6he des Jahressechstels<strong> mit 6\u00a0% bis 35,75\u00a0% versteuert<\/strong> werden muss. Betr\u00e4gt das Jahressechstel mehr als \u20ac\u00a083.333, kommt f\u00fcr \u00fcbersteigende Betr\u00e4ge ein Steuersatz von 50\u00a0% bzw. allenfalls 55\u00a0% zur Anwendung.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Werden im laufenden Kalenderjahr 2025 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bez\u00fcge mit dem festen Steuersatz beg\u00fcnstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die <strong>\u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge durch Aufrollung nach Tarif versteuern<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>ZUKUNFTSSICHERUNG F\u00dcR DIENSTNEHMER BIS \u20ac 300 STEUERFREI<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Bezahlung von Pr\u00e4mien f\u00fcr Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschlie\u00dflich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber f\u00fcr alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist <strong>bis zu \u20ac 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die ASVG-H\u00f6chstbeitragsgrundlage noch nicht \u00fcberschritten ist, besteht f\u00fcr die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND MITARBEITERPR\u00c4MIE<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5>Mitarbeiterbeteiligungen<\/h5>\n<p>F\u00fcr den Vorteil aus der <strong>unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen<\/strong> am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein <strong>Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von \u20ac 3.000<\/strong>. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter l\u00e4nger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angeh\u00f6rigen des Managements eine beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gruppe dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit dem 1.1.2024 ist auch die <strong>Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10\u00a0% der Gesellschafts\u00adanteile m\u00f6glich<\/strong>, wobei die anteilsgew\u00e4hrende Gesellschaft nicht zwingend ein Start-up sein muss, sondern lediglich nicht \u00e4lter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesell\u00adschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter f\u00e4llt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein \u201eExit\u201c stattfindet (z.B. der Mitarbeiter seine Anteile ver\u00e4u\u00dfert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75\u00a0% des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5\u00a0% KESt und die restlichen 25\u00a0% des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest 3 Jahre gehalten wurden bzw. das Dienstverh\u00e4ltnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur G\u00e4nze mit dem progressiven Steuersatz belastet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/h5>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>NEU<\/strong> \u00a0<\/span> Seit dem 1.1.2022 besteht die M\u00f6glichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu \u20ac\u00a03.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann im Jahr 2025 wieder eine, diesmal weniger attraktive, steuerfreie <strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong>, allerdings nur von <strong>bis zu \u20ac\u00a01.000<\/strong> an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Wird zus\u00e4tzlich zur Mitarbeiterpr\u00e4mie eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gew\u00e4hrt, besteht die Steuerfreiheit insgesamt bis maximal \u20ac\u00a03.000.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegen\u00fcbergestellt:<\/p>\n<table width=\"614\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"227\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"217\"><strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\"><strong>MA-Gewinnbeteiligung<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Beg\u00fcnstigte Pr\u00e4mienh\u00f6he<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">\u20ac 1.000 pro Jahr pro MA<\/td>\n<td width=\"170\">\u20ac 3.000 pro Jahr pro MA<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Abgabenrechtliche Befreiungen<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Lohnsteuer<\/td>\n<td width=\"170\">Lohnsteuer<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Mitarbeitergruppen<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Kein Gruppenmerkmal erforderlich, jedoch muss eine unterschiedliche Auszahlung betrieblich und sachlich begr\u00fcndet sein<\/td>\n<td width=\"170\">Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit<br \/>\nobjektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Unternehmensgewinn<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">kein Gewinn erforderlich<\/td>\n<td width=\"170\">Pr\u00e4mienh\u00f6he mit dem<br \/>\nVorjahres-EBIT gedeckelt<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Ersetzt \u201enormale\u201c Pr\u00e4mien<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Nein,<br \/>\nes muss sich um zus\u00e4tzliche Zahlungen handeln (Mitarbeiterpr\u00e4mie 2024, und Teuerungspr\u00e4mie stehen dem nicht im Wege)<\/td>\n<td width=\"170\">Ja,<br \/>\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterpr\u00e4mie zugewendet werden, achten Sie darauf, dass diese sp\u00e4testens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Weihnachtsgeschenke bis \u20ac 186 steuerfrei<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu dem <strong>Freibetrag von \u20ac 186 j\u00e4hrlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei<\/strong>, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldm\u00fcnzen). <strong>Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer \u00fcber blo\u00dfe Aufmerksamkeiten (z.B. B\u00fccher, CD, Blumen) hinausgehen, besteht auch <strong>Umsatzsteuerpflicht <\/strong>(sofern daf\u00fcr ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Betriebsveranstaltungen bis \u20ac 365 steuerfrei<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr eine <strong>Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<\/strong> (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Team\u00admeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein <strong>s<\/strong><strong>teuerfreier Betrag von \u20ac\u00a0365 <\/strong>zur Verf\u00fcgung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>SACHZUWENDUNGEN ANL\u00c4SSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBIL\u00c4UMS BIS \u20ac 186 STEUERFREI<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anl\u00e4sslich eines Firmen- oder Dienstjubil\u00e4ums gew\u00e4hrt werden, sind bis <strong>\u20ac\u00a0186 pro Person<\/strong> und Jahr steuerfrei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>KINDERBETREUUNGSKOSTEN: \u20ac 2.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Leistet der Arbeitgeber f\u00fcr alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss f\u00fcr die Kinderbetreuung, ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac<\/strong>\u00a0<strong>2.<\/strong><strong>000 j\u00e4hrlich pro Kind bis zum 14.\u00a0 Lebensjahr<\/strong> <strong>von<\/strong> <strong>Lohnsteuer und SV-Beitr\u00e4gen befreit<\/strong>. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer f\u00fcr das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gew\u00e4hrt wird. Die Betreuung muss in einer <strong>institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung<\/strong> (z.B. Kindergarten) oder durch eine <strong>p\u00e4dago\u00adgisch qualifizierte Person erfolgen. Der Zuschuss kann entweder direkt an die <\/strong>institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson oder in Form von Gutscheinen geleistet werden oder es werden dem Arbeitnehmer die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur F\u00f6rderung der Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel (\u201e<strong>Jobticket<\/strong>\u201d) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber \u00fcbernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort g\u00fcltig ist. Unter das Jobticket f\u00e4llt auch das sogenannte \u201eKlimaticket\u201c (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Zurverf\u00fcgungstellung ist auch durch g\u00e4nzliche oder teilweise Kosten\u00fcbernahme m\u00f6glich. Die Verl\u00e4ngerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verf\u00fcgung gestellt, liegt eine nicht beg\u00fcnstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>TELEARBEIT<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>NEU<\/strong> \u00a0<\/span> Seit 1.1.2025 ist Homeoffice in \u201eTelearbeit\u201c umbenannt und im Gesetz als solches kodifiziert. Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter bei Telearbeit kann der Arbeitgeber <strong>f\u00fcr maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu \u20ac 3 pro Telearbeitstag (= \u20ac 300 pro Jahr) steuerfrei<\/strong> ausbezahlen. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung dieses Telearbeitspauschales muss die berufliche T\u00e4tigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeit\u00adnehmers oder in einer sonstigen, nicht zum Unternehmen geh\u00f6renden \u00d6rtlichkeit ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Um die Telearbeitstage belegen zu k\u00f6nnen, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht f\u00fcr diese Tage. Die <strong>Anzahl der Telearbeitstage<\/strong> muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maximalen H\u00f6he vom Arbeitgeber ausgesch\u00f6pft, kann der <strong>Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten<\/strong> geltend machen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschlie\u00dflich in seiner Wohnung im Rahmen seiner Telearbeitsvereinbarung. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Telearbeitstag \u20ac 2, in Summe also \u20ac 200. In der Steuererkl\u00e4rung kann Herr Fritz den nicht ausgesch\u00f6pften Betrag von \u20ac 100 als Werbungskosten zus\u00e4tzlich geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (\u20ac 3 x 100 = \u20ac 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 200.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber f\u00fcr Zwecke der Telearbeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung <strong>keinen steuerpflichtigen Sachbezug<\/strong> dar.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen Arbeitnehmer Ausgaben f\u00fcr die <strong>ergonomische Einrichtung ihres h\u00e4uslichen Arbeitsplatzes au\u00dferhalb eines Arbeitszimmers<\/strong> (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von \u20ac 300 im Kalenderjahr 2025 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings, dass zumindest an 26 Tage Telearbeit geleistet wurde.<\/p>\n<p>Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem <strong>Telearbeitspauschale <\/strong>ausschlie\u00dflich beruflich genutzte <strong>Arbeitsmittel<\/strong> angeschafft, so <strong>k\u00f6nnen diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden<\/strong>. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS Wenn neben den regelm\u00e4\u00dfigen Monatsbez\u00fcgen noch andere Bez\u00fcge (wie z.B. \u00dcberstunden\u00adverg\u00fctungen, Nachtarbeitszuschl\u00e4ge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kommen oder etwa Sachbez\u00fcge nur zw\u00f6lf Mal&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/11\/28\/steuertipps-fuer-arbeitgeber-mitarbeiter-zum-ende-2025\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5653,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,42,41],"tags":[989,238,239,988,231,240,987,986,433,857,559,985],"class_list":["post-5758","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein","tag-betriebsveranstaltungen","tag-dienstjubilaeum","tag-firmenjubilaeum","tag-geschenke-an-mitarbeiter","tag-jahressechstel","tag-jobticket","tag-kinderbetreuungskosten","tag-klimaticket","tag-mitarbeiterbeteiligung","tag-mitarbeiterpraemie","tag-telearbeit","tag-zukunftssicherung-mitarbeiter"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5758","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5758"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5758\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5759,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5758\/revisions\/5759"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5653"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5758"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5758"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5758"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}