{"id":5743,"date":"2025-11-25T17:53:19","date_gmt":"2025-11-25T16:53:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5743"},"modified":"2025-11-25T12:56:56","modified_gmt":"2025-11-25T11:56:56","slug":"steuertipps-fuer-unternehmer-bis-ende-2025-u-bahn-foerderung-oeko-zuschlag-e-mobilitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/11\/25\/steuertipps-fuer-unternehmer-bis-ende-2025-u-bahn-foerderung-oeko-zuschlag-e-mobilitaet\/","title":{"rendered":"Steuertipps f\u00fcr Unternehmer bis Ende 2025 &#8211; U-Bahn F\u00f6rderung, \u00d6ko-Zuschlag, E-Mobilit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<h4>U-BAHN BAU in WIEN &#8211; F\u00d6RDERUNG<\/h4>\n<p>In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2\/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeintr\u00e4chtigungen, sondern beeinflusst auch Gesch\u00e4ftsbetriebe, welche durch erh\u00f6hte L\u00e4rm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbu\u00dfen hinnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit <strong>bis zu \u20ac\u00a015.000 f\u00fcr Mietkosten und f\u00fcr Initiativprojekte mit bis zu \u20ac\u00a010.000 gef\u00f6rdert<\/strong>. Gef\u00f6rdert werden <strong>60\u00a0% der Mietkosten<\/strong> (inkl. Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag)<strong> sowie 80\u00a0% der Kosten bei Initiativprojekten<\/strong>.<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online \u00fcber die Wirtschafts\u00adagentur eingereicht werden. <a href=\"https:\/\/wirtschaftsagentur.at\/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien\/foerderungen-ubahnhilfe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/wirtschaftsagentur.at\/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien\/foerderungen-ubahnhilfe\/<\/a> . <strong>Eine r\u00fcckwirkende Beantragung f\u00fcr vergangene Perioden ist nicht m\u00f6glich<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>\u00d6KO-ZUSCHLAG WOHNGEB\u00c4UDE<\/h4>\n<p>Im Jahr 2024 wurde ein befristeter sogenannter <strong>\u00d6ko-Zuschlag f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude<\/strong> eingef\u00fchrt, der \u2013 angelehnt an das \u00d6ko-Sonderausgabenpauschale f\u00fcr Private \u2013 klimafreundliche Investitionen in Wohngeb\u00e4ude auch f\u00fcr den betrieblichen bzw. au\u00dferbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngeb\u00e4udes k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich 15\u00a0% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Im <strong>betrieblichen Bereich<\/strong> kann der \u00d6ko-Zuschlag <strong>nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden (auch noch in einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2025\/2026)<\/strong>. Der \u00d6ko-Zuschlag kann <strong>nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden<\/strong> (siehe Punkt 4.2).<\/p>\n<p>Im <strong>au\u00dferbetrieblichen Bereich<\/strong> kann der \u00d6ko-Zuschlag f\u00fcr Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt ber\u00fccksichtigt (z.B. Instandsetzung), kann der \u00d6ko-Zuschlag entweder zur G\u00e4nze sofort oder entsprechend der Verteilung ber\u00fccksichtigt werden. Daher ist es theoretisch m\u00f6glich, einen \u00d6ko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Vorteile der E-Mobilit\u00e4t<\/h4>\n<p>Investitionen in die Elektromobilit\u00e4t wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einf\u00fchrung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Die E-Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderungen wurden im Jahr 2025 stark eingeschr\u00e4nkt und gelten im Jahr 2025 sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich nur noch f\u00fcr E-Zweir\u00e4der und E-Ladeinfrastruktur. Ebenfalls wurde <strong>ab dem 1.4.2025 die motorbezogene Versicher\u00adungssteuer f\u00fcr Elektrofahrzeuge eingef\u00fchrt. <\/strong>Trotz dieser Einschr\u00e4nkungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile k\u00f6nnen die Elektro\u00adfahrzeuge (CO<sub>2<\/sub>-Emissionswert von 0 g\/km) gegen\u00fcber den herk\u00f6mmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen f\u00fcr sich verbuchen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Vorsteuerabzugsf\u00e4higkeit<\/strong>: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis maximal \u20ac\u00a040.000 brutto zu. Zwischen \u20ac\u00a040.000 und \u20ac\u00a080.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als \u20ac\u00a080.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em><strong>Achtung<\/strong>: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Beg\u00fcnstigungen der reinen Elektroautos umfasst.<\/em><\/p>\n<ul>\n<li>Berechtigt der E-Pkw zum Vorsteuerabzug, gelten einkommensteuerlich nur Anschaffungskosten bis \u20ac\u00a033.333 als angemessen, es kann also nur dieser Betrag \u00fcber die AfA abgeschrieben werden. Kostet das Elektroauto mehr als \u20ac\u00a080.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gelten einkommensteuerlich Anschaffungskosten von \u20ac \u00a040.000 als angemessen.<\/li>\n<li>Die laufenden Kosten, wie z.B. Stromkosten und die Kosten f\u00fcr Stromabgabestellen, sind unabh\u00e4ngig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsf\u00e4hig.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><span style=\"color: #800000;\">NEU\u00a0<\/span>\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>&#8211;<strong>\u00a0\u00a0\u00a0 E-Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung: <\/strong>Im Jahr 2025 wird die F\u00f6rderung f\u00fcr die Anschaffung von Elektro-Zweir\u00e4der f\u00fcr Betriebe und Private (E-Moped, E-Motorrad) angeboten. Die F\u00f6rderung betr\u00e4gt zwischen \u20ac\u00a0950 und \u20ac\u00a02.300 (je nach angeschafftem Kraftrad). <u>Hybridfahrzeuge werden nicht gef\u00f6rdert<\/u>. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur ebenfalls gef\u00f6rdert. Im betrieblichen Bereich wird \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche sowie nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Ladeinfrastruktur gef\u00f6rdert. Intelligente Ladekabel sowie mobile Wallboxen sind dabei <u>nicht<\/u> umfasst. Die F\u00f6rderh\u00f6he rangiert hier zwischen \u20ac\u00a0400 und \u20ac\u00a022.500. Im privaten Bereich hingegen werden alle Arten von Ladeinfrastruktur gef\u00f6rdert (inklusive mobile Infrastruktur wie z.B. intelligente Ladekabel). Die F\u00f6rderung f\u00fcr Private betr\u00e4gt hier allerdings nur zwischen \u20ac\u00a0400 und \u20ac\u00a01.500.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Degressive Abschreibung: <\/strong>Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g\/km genie\u00dfen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1).<\/li>\n<li><strong>Keine NoVA: <\/strong>Da die NoVA anhand des CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00dfes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g\/km g\u00e4nzlich davon befreit.<\/li>\n<li><strong>Kein Sachbezug: <\/strong>F\u00fcr Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen d\u00fcrfen, f\u00e4llt kein Sachbezug an.<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit zur Inanspruchnahme des <strong>Investitionsfreibetrags <\/strong>von<strong> 15\u00a0% (bzw. 22\u00a0% ab 1.11.2025 und bis zum 31.12.2026) der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>U-BAHN BAU in WIEN &#8211; F\u00d6RDERUNG In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2\/U5) gearbeitet. 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