{"id":5721,"date":"2025-11-02T15:45:42","date_gmt":"2025-11-02T14:45:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5721"},"modified":"2025-11-13T15:53:07","modified_gmt":"2025-11-13T14:53:07","slug":"erhoehung-des-investitionsfreibetrags-fuer-investitionen-ab-1-november","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/11\/02\/erhoehung-des-investitionsfreibetrags-fuer-investitionen-ab-1-november\/","title":{"rendered":"Erh\u00f6hung des Investitionsfreibetrags f\u00fcr Investitionen ab 1.November"},"content":{"rendered":"<p>Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine <strong>befristete Erh\u00f6hung des Investitionsfreibetrages <\/strong>beschlossen. Derzeit betr\u00e4gt der regul\u00e4re IFB f\u00fcr abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens 10\u00a0%. F\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Bereich der \u00d6kologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr die Verlagerung von G\u00fcterverkehr auf die Schiene dienen), betr\u00e4gt der IFB derzeit 15\u00a0%.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als steuerlicher Investitionsanreiz zur St\u00e4rkung der Konjunktur werden diese Prozents\u00e4tze nunmehr angehoben: Soweit <strong>Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025<\/strong> und vor dem 1. J\u00e4nner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erh\u00f6hungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Investitionsfreibetrag von 10\u00a0% <strong>erh\u00f6ht sich auf 20\u00a0%<\/strong> der Anschaffungs- oder Herstellungs\u00adkosten.<\/li>\n<li>Der Investitionsfreibetrag von 15\u00a0% <strong>erh\u00f6ht sich auf 22\u00a0%<\/strong> der Anschaffungs- oder Herstellungs\u00adkosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Bereich der \u00d6kologisierung zuzuordnen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Der erh\u00f6hte IFB gilt also auch schon f\u00fcr Investitionen des Jahres 2025, soweit die <strong>Investition oder Teile der Investition nach dem 31.\u00a0Oktober\u00a02025 <\/strong>get\u00e4tigt werden. Bei der <strong>Anschaffung<\/strong> eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht feststellbar: Es kommt darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31.\u00a0Oktober\u00a02025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die <strong>\u00dcbergabe des Gegenstandes <\/strong>an den Erwerber (nach dem 31.\u00a0Oktober) entscheidend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird das <strong>Wirtschaftsgut<\/strong> f\u00fcr das Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens <strong>hergestellt<\/strong>, kann eine zeitliche Zuordnung schwieriger sein: Nur jene <strong>Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen<\/strong>, die nach dem 31.\u00a0Oktober\u00a02025 (und vor dem 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02027) get\u00e4tigt werden, f\u00fchren zum erh\u00f6hten IFB von 20\u00a0% bzw. 22\u00a0%. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober angefallen sind, steht der regul\u00e4re (also der bisherige) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. J\u00e4nner 2027) anfallen, steht der erh\u00f6hte IFB zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers f\u00fcr das eigene Anlageverm\u00f6gen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber z.B. f\u00fcr die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsg\u00fcter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erh\u00f6hte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober get\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>: <\/em><\/p>\n<p><em>Der Einzelunternehmer beginnt im J\u00e4nner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet.<\/em><\/p>\n<p><em>Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate J\u00e4nner bis Oktober 2025 entfallen, kann der Unternehmer den IFB in regul\u00e4rer H\u00f6he geltend machen (10\u00a0% bzw. 15\u00a0%). <\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann er hingegen den befristet erh\u00f6hten IFB (20\u00a0% bzw. 22\u00a0%) geltend machen.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unver\u00e4ndert. Somit bleibt der IFB mit \u20ac\u00a01\u00a0Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, f\u00fcr welche der erh\u00f6hte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Ab\u00e4nderungsantrag noch eine eigene H\u00f6chstbetrags\u00adregelung eingef\u00fchrt: Nur bis maximal zwei Zw\u00f6lftel der Jahresdeckelung (von \u20ac\u00a01\u00a0Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erh\u00f6hte IFB zu. \u00dcbersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen H\u00f6chstbetrag von \u20ac 166.667, k\u00f6nnen die \u00fcber diesem anteiligen H\u00f6chstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regul\u00e4ren IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erh\u00f6hten IFB innerhalb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von \u20ac 1 Mio.) zugeordnet werden.<\/p>\n<p><strong>Das bedeutet:<\/strong><br \/>\nSollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen H\u00f6chstbetrag von \u20ac 166.667 \u00fcberschreiten, kann der Steuerpflichtige f\u00fcr diesen \u00dcberschreitungsbetrag entweder bis zum j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrag f\u00fcr 2025 von \u20ac\u00a01\u00a0Mio. den regul\u00e4ren IFB geltend machen oder den \u00dcberschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen. Er kann den \u00dcberschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden H\u00f6chstbetrag des Jahres 2025 (zum regul\u00e4ren IFB) unterbringen und mit den weiteren Teil im beg\u00fcnstigten H\u00f6chstbetrag des Jahres 2026 (zum erh\u00f6hten IFB).<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten J\u00e4nner bis Oktober \u20ac 800.000 und in den Monaten November und Dezember \u20ac 400.000 (allesamt beg\u00fcnstigte Investitionen). F\u00fcr die Monate November und Dezember besteht der anteilige H\u00f6chstbetrag von \u20ac 166.667 f\u00fcr den erh\u00f6hten IFB. Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden \u20ac 233.333 wahlweise <\/em><\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li>\n<blockquote><p><em>den Monaten J\u00e4nner bis Oktober 2025 den Betrag von \u20ac 33.333 (regul\u00e4rer IFB) und dem Jahr 2026 den Betrag von \u20ac 200.000 (erh\u00f6hter IFB) zuordnen oder<\/em><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<li>\n<blockquote><p><em>dem Jahr 2026 die gesamten \u20ac 233.333 (erh\u00f6hter IFB) zuordnen. <\/em><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allgemeine Voraussetzung f\u00fcr den IFB ist unver\u00e4ndert, dass das Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens eine betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und einem inl\u00e4ndischen Betrieb bzw. einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter <strong>vom IFB ausgeschlossen<\/strong> sind, das sind im Wesentlichen:<\/p>\n<ul>\n<li>Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird;<\/li>\n<li>Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile; zul\u00e4ssig sind aber W\u00e4rmepumpen, Biomassekessel, Fernw\u00e4rme- bzw. K\u00e4ltetauscher, Fernw\u00e4rme\u00fcbergabestationen;<\/li>\n<li>Pkw und Kombi; zul\u00e4ssig sind aber Elektroautos (CO<sub>2<\/sub>-Emissionswert von 0 Gramm);<\/li>\n<li>als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter (bis \u20ac\u00a01.000 Anschaffungskosten) abgesetzte G\u00fcter;<\/li>\n<li>unk\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter (au\u00dfer aus den Bereichen Digitalisierung, \u00d6kologisierung und Gesundheit\/Life-Science);<\/li>\n<li>gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter;<\/li>\n<li>Anlagen, die der F\u00f6rderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energietr\u00e4ger (Benzin, Diesel) dienen oder solche Energietr\u00e4ger direkt nutzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird f\u00fcr klimafreundliche Investitionen in Wohngeb\u00e4ude der \u00d6ko-Zuschlag (von 15\u00a0% der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig m\u00f6glich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der IFB kann auch f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erh\u00f6hung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit betr\u00e4gt der regul\u00e4re IFB f\u00fcr abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens 10\u00a0%. 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