{"id":5554,"date":"2025-07-16T07:25:44","date_gmt":"2025-07-16T06:25:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5554"},"modified":"2025-06-27T13:30:02","modified_gmt":"2025-06-27T12:30:02","slug":"verschaerfung-bei-immobilien-grunderwerbsteuer-grest-neuerungen-bei-share-deals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/07\/16\/verschaerfung-bei-immobilien-grunderwerbsteuer-grest-neuerungen-bei-share-deals\/","title":{"rendered":"Versch\u00e4rfung bei Immobilien-Grunderwerbsteuer (GrESt) &#8211; Neuerungen bei Share Deals"},"content":{"rendered":"<p>Immobilientransaktionen im Inland bilden wegen der \u00f6rtlichen Gebundenheit einen steuerlich leicht zu erfassenden Vorgang, sodass eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer bei der Budgetsanierung nicht fehlen darf.<\/p>\n<h2>Neuerungen durch das BBG 2025 bei \u00dcbertragung von Anteilen an grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaften (Share Deals)<\/h2>\n<p>In Zusammenhang mit Gesellschaften, die <strong>\u00f6sterreichische Grundst\u00fccke<\/strong> halten, gibt es zwei unterschiedliche Grunderwerbsteuer-Tatbest\u00e4nde: a) den Gesellschafterwechsel und b) die Anteilsvereinigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Gesellschafterwechsel<\/strong>: Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften. Grunderwerbsteuerpflicht war gegeben, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren mindestens 95\u00a0% der Gesellschaftsanteile auf (allenfalls auch unterschiedliche) neue Gesellschafter \u00fcbergehen.<\/li>\n<li><strong>Anteilsvereinigung<\/strong>: Der Steuertatbestand bezog sich bereits bisher auf Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Grunderwerbsteuerpflicht war gegeben, wenn zumindest 95\u00a0% der Gesellschaftsanteile in der Hand einer Person (oder Unternehmensgruppe) vereinigt werden oder zumindest 95\u00a0% der Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beide Tatbest\u00e4nde werden mit dem BBG 2025 erweitert.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gesellschafterwechsel NEU<\/strong>:\n<p>Dieser Steuertatbestand erfasst nunmehr nicht nur <strong>Personengesellschaften<\/strong>, sondern <strong>auch<\/strong> <strong>Kapitalgesellschaften<\/strong>. Weiters wurde die Beteiligungsschwelle auf <strong>75\u00a0%<\/strong> gesenkt und der <strong>Beobachtungszeitraum auf 7 Jahre<\/strong> verl\u00e4ngert. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist also gegeben, wenn innerhalb von sieben Jahren mindestens 75\u00a0% der Anteile <strong>unmittelbar<\/strong> auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Die <strong>Neuregelung f\u00fcr Gesellschafterwechsel<\/strong> gilt f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge, bei denen die <strong>Steuerschuld nach dem 30.6.2025<\/strong> entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind allerdings \u00c4nderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gesellschafterwechsel sind \u00dcbertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften au\u00dfer Acht zu lassen, soweit sie an einer Wertpapierb\u00f6rse gehandelt werden (\u201e<strong>B\u00f6rsenklausel<\/strong>\u201c). Diese Ausnahme besteht aufgrund der schwierigen Nachvollziehbarkeit von Anteils\u00fcbertragungen an der B\u00f6rse.<\/li>\n<li><strong>Anteilsvereinigung NEU<\/strong>:\n<p>Die Beteiligungsschwelle wird auch f\u00fcr diesen Tatbestand auf <strong>75\u00a0%<\/strong> Zudem gelten bei diesem Tatbestand <strong>nicht nur unmittelbare Beteiligungen<\/strong>, sondern auch <strong>mittelbare Beteiligungen. <\/strong>Bei Letzteren ergibt sich die H\u00f6he des ma\u00dfgeblichen Beteiligungsausma\u00dfes durch die Multiplikation der prozentuellen Anteile. Wer z.B. 90\u00a0% an der A-GmbH h\u00e4lt, die ihrerseits 85\u00a0% an der grundst\u00fccksbesitzenden B-GmbH h\u00e4lt, ist mittelbar zu 76,5\u00a0% an der B-GmbH beteiligt und liegt somit \u00fcber der entscheidenden Schwelle von 75\u00a0%. Tritt eine solche Anteilsvereinigung nicht in der Hand einer <strong>einzigen Person<\/strong> ein, reicht es f\u00fcr die Steuerpflicht aus, wenn die Anteile in der Hand einer <strong>\u201eErwerbergruppe\u201c<\/strong> (=\u00a0Personen, die unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen, z.B. aufgrund von Syndikats- oder Stimmbindungsvertr\u00e4gen) vereinigt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kommt es aufgrund eines Vorgangs i.S.d. <strong>Umgr\u00fcndungssteuergesetzes<\/strong> zu einer blo\u00df <strong>mittelbaren Anteilsvereinigung<\/strong>, also einer solchen, bei der nur wegen der mittelbaren Beteiligungen die Beteiligungsschwelle von 75\u00a0% erreicht wird, ist diese mittelbare Anteilsvereinigung nicht steuerpflichtig, wenn die an der Umgr\u00fcndung beteiligten Personen derselben \u201eErwerbergruppe\u201c (z.B. Konzern) angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Auch die <strong>Neuregelung f\u00fcr Anteilserwerbe <\/strong>gilt f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge, bei denen die <strong>Steuerschuld nach dem 30.6.2025<\/strong> entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75\u00a0% der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausma\u00df ver\u00e4ndert (aber nicht unter 75\u00a0% gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Das bedeutet beispielsweise: ver\u00e4u\u00dfert ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85\u00a0%-Beteiligung einen Anteil von 5\u00a0%, l\u00f6st diese Ver\u00e4u\u00dferung die Grunderwerbsteuer aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immobilientransaktionen im Inland bilden wegen der \u00f6rtlichen Gebundenheit einen steuerlich leicht zu erfassenden Vorgang, sodass eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer bei der Budgetsanierung nicht fehlen darf. 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