{"id":5546,"date":"2025-07-03T09:14:20","date_gmt":"2025-07-03T08:14:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5546"},"modified":"2025-06-27T13:16:03","modified_gmt":"2025-06-27T12:16:03","slug":"mitarbeiterpraemie-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/07\/03\/mitarbeiterpraemie-2025\/","title":{"rendered":"Mitarbeiterpr\u00e4mie 2025"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 2025 wird eine <strong>steuerfreie<\/strong> <strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong> eingef\u00fchrt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt, wenn es sich dabei um <strong>zus\u00e4tzliche Zahlungen<\/strong> handelt, die \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurden. Sie sind <strong>bis zu \u20ac\u00a01.000<\/strong> <strong>steuerfrei<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine <strong>Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen<\/strong>. Wurde eine Corona-Pr\u00e4mie, Teuerungspr\u00e4mie oder Mitarbeiterpr\u00e4mie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis f\u00fcr eine diesj\u00e4hrige Mitarbeiterpr\u00e4mie. Sie gilt trotzdem als zus\u00e4tzliche Zahlung, welche \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurde. Sie erh\u00f6ht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein <strong>Gruppenmerkmal<\/strong> (\u00e4hnlich den Vorg\u00e4ngermodellen) ist <strong>nicht erforderlich<\/strong>, jedoch muss, wenn die Pr\u00e4mie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausma\u00df angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begr\u00fcndet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine <strong>lohngestaltende Vorschrift<\/strong> (z.B. im Kollektivvertrag) ist <strong>nicht<\/strong> Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterpr\u00e4mie ist nur bis \u20ac 1.000 pro nat\u00fcrliche Person aussch\u00f6pfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt \u00fcber \u20ac 1.000 an Mitarbeiterpr\u00e4mien erhalten hat. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterpr\u00e4mie zus\u00e4tzlich steuerfrei gew\u00e4hrt werden, solange insgesamt nicht mehr als \u20ac\u00a03.000 an Pr\u00e4mien ausbezahlt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiele:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Mitarbeiter erh\u00e4lt \u20ac 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zus\u00e4tzlich \u20ac\u00a01.000 als Mitarbeiterpr\u00e4mie. Insgesamt werden also \u20ac 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungs\u00adpflichtig und der den Betrag von \u20ac 3.000 \u00fcberschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterpr\u00e4mie wird also steuerpflichtig.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Mitarbeiter erh\u00e4lt \u20ac 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zus\u00e4tzlich \u20ac 1.000 als Mitarbeiterpr\u00e4mie. Da insgesamt der Betrag von \u20ac 3.000 nicht \u00fcberschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur G\u00e4nze steuerfrei.<\/em><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterpr\u00e4mie eingef\u00fchrt. 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