{"id":5494,"date":"2025-05-22T12:38:02","date_gmt":"2025-05-22T11:38:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5494"},"modified":"2025-05-22T12:38:02","modified_gmt":"2025-05-22T11:38:02","slug":"pauschalierung-fuer-kleinunternehmen-aktuelle-fassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/05\/22\/pauschalierung-fuer-kleinunternehmen-aktuelle-fassung\/","title":{"rendered":"Pauschalierung f\u00fcr Kleinunternehmen &#8211; aktuelle Fassung"},"content":{"rendered":"<p>Seit der Veranlagung 2020 steht f\u00fcr Kleinunternehmer eine weitere Pauschalierungsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung (\u201eKleinunternehmerpauschalierung\u201c). Durch den Wegfall einer vollumf\u00e4nglichen Steuererkl\u00e4rung und unterj\u00e4hriger Aufzeichnungspflichten kann diese Pauschalierung -neben etwaigen steuerlichen Vorteilen- eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung f\u00fcr Kleinunternehmer bedeuten. Obwohl erst seit 2020 anwendbar, wurde die Pauschalierung bereits einigen \u00c4nderungen unterzogen.<\/p>\n<p class=\"\">Die letzte Anpassung wird f\u00fcr die\u00a0<strong>Veranlagung 2025<\/strong>\u00a0wirksam und betrifft die Anhebung der Anwendungsgrenze. Korrespondierend zur\u00a0<a class=\"\" href=\"https:\/\/www.wko.at\/steuern\/kleinunternehmerregelung-umsatzsteuer\" target=\"_self\" data-gentics-aloha-repository=\"com.gentics.aloha.GCN.Page\" data-gentics-aloha-object-id=\"10007.25475\">Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer<\/a>\u00a0ist eine Gewinnermittlung nach den Bestimmungen der Kleinunternehmerpauschalierung\u00a0<strong>bis zu einem Umsatz von 55.000 EUR<\/strong>\u00a0m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"\">Im Einzelnen stellen sich die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gewinnermittlung durch die\u00a0<strong>Pauschalierung f\u00fcr Kleinunternehmer ab 2025<\/strong>\u00a0wie folgt dar:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung ist nur anwendbar f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb oder selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Es m\u00fcssen die Voraussetzungen f\u00fcr die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer vorliegen. Ab 2025 ist vor allem die Einhaltung der erh\u00f6hten Umsatzh\u00f6chstgrenze von 55.000 EUR hinzuweisen (es handelt sich dabei um eine Bruttogrenze \u2013 im Detail zur Umsatzh\u00f6chstgrenze siehe unser Infoblatt \u201eKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)\u201c.<\/li>\n<li>Nicht sch\u00e4dlich ist, wenn auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder auch Ums\u00e4tze vorliegen, auf die die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwendbar ist (insbesondere Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch Ums\u00e4tze, die aufgrund einer anderen Bestimmung umsatzsteuerfrei sind \u2013 diese sind in die Umsatzbetrachtung nicht einzubeziehen).<\/li>\n<li>Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorst\u00e4nde k\u00f6nnen die Kleinunternehmer-Pauschalierung unabh\u00e4ngig von der Umsatzh\u00f6he <strong>nicht<\/strong> in Anspruch nehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"\">Wie bereits erw\u00e4hnt besteht ein wesentlicher Vorteil der Kleinunternehmerpauschalierung (auch) in der Verwaltungsvereinfachung, die in den G\u00fcnstigkeitsvergleich mit einbezogen werden sollte.<\/p>\n<ul>\n<li>Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur F\u00fchrung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.<\/li>\n<li>Die Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung kann sich auf die Angaben der Branche, des Umsatzes bzw der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge beschr\u00e4nken (gegebenenfalls zzgl Arbeitsplatzpauschale und 50% \u00d6ffi-Ticket).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Geltendmachung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Steuererkl\u00e4rung erfolgt im Formular E1a-K.<\/p>\n<p class=\"\">Sowohl die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmer als auch die ESt-Kleinunternehmerpauschalierung k\u00f6nnen weiterhin unabh\u00e4ngig voneinander genutzt werden.<\/p>\n<p class=\"\">Es besteht f\u00fcr Kleinunternehmen keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme Kleinunternehmerpauschalierung. Es kann frei entschieden werden, den Gewinn mittels einer vollst\u00e4ndigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer anderen Pauschalierungsmethode zu ermitteln (Basispauschalierung, Branchenpauschalierung etc).<\/p>\n<p class=\"\">Erfolgt ein freiwilliger Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerp6auschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren zul\u00e4ssig. Bei einem \u00dcberschreiten der 10% Umsatzgrenze handelt es sich um keinen freiwilligen Wechsel. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen erneut erf\u00fcllt sind, wieder genutzt werden. Ein unterj\u00e4hriger Wechsel der Gewinnermittlung\/Pauschalierung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>[Quelle: WKO]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Veranlagung 2020 steht f\u00fcr Kleinunternehmer eine weitere Pauschalierungsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung (\u201eKleinunternehmerpauschalierung\u201c). 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