{"id":5470,"date":"2025-04-25T07:23:56","date_gmt":"2025-04-25T06:23:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5470"},"modified":"2025-04-24T13:30:00","modified_gmt":"2025-04-24T12:30:00","slug":"oegk-informiert-taetigkeiten-bei-vereinsfesten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/04\/25\/oegk-informiert-taetigkeiten-bei-vereinsfesten\/","title":{"rendered":"\u00d6GK informiert &#8211; T\u00e4tigkeiten bei Vereinsfesten"},"content":{"rendered":"<p>Wird ein Vereinsfest (von Sport- oder Musikvereinen etc.) geplant, wird stets nach tatkr\u00e4ftiger Unterst\u00fctzung und flei\u00dfigen Helferinnen und Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und auch deren Familienangeh\u00f6rige.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt sich h\u00e4ufig die Frage, wie die Helferinnen und Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob diese als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angemeldet werden m\u00fcssen. Bei der Frage, ob ein Dienstverh\u00e4ltnis vorliegt, erfolgt die Pr\u00fcfung der Dienstnehmereigenschaft anhand der getroffenen Vereinbarungen und der tats\u00e4chlich gelebten Verh\u00e4ltnisse. Es handelt sich daher stets um eine <strong>Einzelfallbeurteilung<\/strong>.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Erl\u00e4uterungen dienen somit nur als Orientierungshilfe.<\/p>\n<h4>Keine Entlohnung f\u00fcr die Mithilfe<\/h4>\n<p>Erh\u00e4lt ein Vereinsmitglied tats\u00e4chlich keine Entlohnung f\u00fcr die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gef\u00e4lligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gef\u00e4lligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden. Solche T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschr\u00e4nkten Rahmen und tats\u00e4chlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gef\u00e4lligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der \u00d6sterreichischen Gesundheitskasse (\u00d6GK) erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.<\/p>\n<h4>Auszahlung eines Geldbetrages f\u00fcr die Mithilfe<\/h4>\n<p>Erh\u00e4lt ein Vereinsmitglied von einem nach der Bundesabgabenordnung beg\u00fcnstigten (gemeinn\u00fctzigen) Verein im Zusammenhang mit seiner kurzfristigen, freiwilligen Mithilfe eine Zahlung, so ist zu beachten:<\/p>\n<p>Sofern es sich bei dieser Zahlung um ein Freiwilligenpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) handelt, kann dieses bis zu 30,00 Euro pro Kalendertag (sogenanntes kleines Freiwilligenpauschale) bzw. bis zu 50,00 Euro pro Kalendertag (gro\u00dfes Freiwilligenpauschale, insbesondere bei Sozialdiensten oder \u00dcbungsleiterinnen und \u00dcbungsleitern) steuerfrei ausbezahlt werden und f\u00fchrt zu keiner Sozialversicherungspflicht.<\/p>\n<p>Sind die steuerrechtlichen Kriterien eines Freiwilligenpauschales nicht erf\u00fcllt, kann in der Regel nicht von einem Freundschafts- oder Gef\u00e4lligkeitsdienst, sondern vielmehr von einem Dienstverh\u00e4ltnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden. In diesem Fall ist die Person bei der \u00d6GK zur Pflichtversicherung anzumelden.<\/p>\n<blockquote><p>Hinweis:<br \/>\nTrinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse flie\u00dfen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Familienangeh\u00f6rige und Verwandte von Vereinsmitgliedern<\/h4>\n<p>Helfen Familienangeh\u00f6rige und Verwandte von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten mit, gilt die Vermutung, dass von einem Dienstverh\u00e4ltnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden jedoch auch diese Helferinnen und Helfer freiwillig und unentgeltlich im Rahmen eines Freundschafts- oder Gef\u00e4lligkeitsdienstes t\u00e4tig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverh\u00e4ltnisses auszugehen.<\/p>\n<p>Ein Freiwilligenpauschale im Sinne des EStG 1988 ist auch hier m\u00f6glich.<\/p>\n<blockquote><p>Hinweis:<br \/>\nStehen Personen bereits in einem Dienstverh\u00e4ltnis zum Verein, kann eine T\u00e4tigkeit bei einem Vereinsfest, wenn es sich nicht um die gleiche T\u00e4tigkeit handelt, auch ohne zus\u00e4tzliche Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die T\u00e4tigkeit freiwillig, nicht w\u00e4hrend der Arbeitszeit und unentgeltlich erfolgt.<\/p>\n<p>Tipp:<br \/>\nUm die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch f\u00fcr Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung f\u00fchrt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverh\u00e4ltnisses.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten<\/h4>\n<p>Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, \u00e4ndert sich nichts f\u00fcr Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese f\u00fcr den Verein t\u00e4tig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen (bzw. mit steuerfreiem Freiwilligenpauschale belohnten) T\u00e4tigkeiten nicht von einem Dienstverh\u00e4ltnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings f\u00fcr den Gastronomiebetrieb t\u00e4tig, ist grunds\u00e4tzlich von einem Dienstverh\u00e4ltnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der \u00d6GK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p><strong><em>Ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ist hier nicht m\u00f6glich. <\/em><\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Beispiel:<br \/>\nEin Gastronom wird f\u00fcr ein Vereinsfest hinzugezogen. Der Gastronom \u00fcbernimmt mit seinen beiden Angestellten den Ausschank. Gleichzeitig werden Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviert\u00e4tigkeiten unentgeltlich f\u00fcr den Verein t\u00e4tig bzw. erhalten ein steuerfreies Freiwilligenpauschale. Bei den beiden Angestellten liegt ein Dienstverh\u00e4ltnis zum Gastronomen vor. Bei den Vereinsmitgliedern ist von keinem Dienstverh\u00e4ltnis auszugehen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Vereinsfest (von Sport- oder Musikvereinen etc.) geplant, wird stets nach tatkr\u00e4ftiger Unterst\u00fctzung und flei\u00dfigen Helferinnen und Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und auch deren Familienangeh\u00f6rige. 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