{"id":5422,"date":"2025-04-07T12:24:03","date_gmt":"2025-04-07T11:24:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5422"},"modified":"2025-04-11T12:42:16","modified_gmt":"2025-04-11T11:42:16","slug":"arbeitnehmerveranlagung-2024-alle-details-schritt-fuer-schritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/04\/07\/arbeitnehmerveranlagung-2024-alle-details-schritt-fuer-schritt\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerveranlagung 2024 &#8211; alle Details Schritt f\u00fcr Schritt"},"content":{"rendered":"<h4>Allgemeines<\/h4>\n<p>Veranlagung bedeutet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erl\u00e4sst, in welchem das Einkommen eines abgelaufenen Jahres erfasst und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet wird. Auch f\u00fcr lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer \u201eVeranlagung\u201c kommen. Dabei wird die sich aufgrund des gesamten Einkommens des abgelaufenen Jahres ergebende Einkommensteuer berechnet und der im abgelaufenen Jahr vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegen\u00fcbergestellt. Dadurch ergibt sich f\u00fcr den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen oder Absetzbetr\u00e4ge, die der Arbeitgeber nicht ber\u00fccksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich i.d.R. auch, wenn die monatlichen Bez\u00fcge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur w\u00e4hrend eines Teiles des Jahres Eink\u00fcnfte bezogen hat oder wenn er w\u00e4hrend des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat. Nachzahlungen k\u00f6nnen sich insbesondere dann ergeben, wenn zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen wurden.<\/p>\n<p>Bei Eink\u00fcnften, die der <strong>Lohnsteuer unterliegen<\/strong>, gibt es drei Formen der Veranlagung:<strong> die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung<\/strong>.<\/p>\n<h4>Antragslose Arbeitnehmerveranlagung<\/h4>\n<p>Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2024 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), f\u00fchrt das Finanzamt die so genannte \u201eantragslose Arbeitnehmerveranlagung\u201c f\u00fcr das Jahr 2024 durch, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Arbeitnehmer im Jahr 2024 <strong>keine anderen Eink\u00fcnfte<\/strong> als lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen hat und<\/li>\n<li>bis zum 30. Juni kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt worden ist und<\/li>\n<li>die Veranlagung zu einer <strong>Steuergutschrift<\/strong> f\u00fchrt und<\/li>\n<li>nach der Aktenlage keine h\u00f6here Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus den Lohnzetteln, den Spendenbest\u00e4tigungen, etc.) ergibt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen ber\u00fccksichtigen, die ihm bereits eingemeldet wurden (z.B. die Lohnzettel und die dem Finanzamt elektronisch \u00fcbermittelten Best\u00e4tigungen \u00fcber Spenden an beg\u00fcnstigte Vereine und \u00fcber Kirchenbeitr\u00e4ge).<\/p>\n<p>Ergibt sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest f\u00fcnf Euro, wird diese automatisch auf das Konto des Arbeitnehmers \u00fcberwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist und in Finanzonline hinterlegt ist.<\/p>\n<blockquote><p>Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er <strong>innerhalb von f\u00fcnf Jahren<\/strong> nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererkl\u00e4rung einreichen. Damit f\u00e4llt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgef\u00fchrt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wurde bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerkl\u00e4rung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchf\u00fchren, wenn diese zu einer Gutschrift f\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Antragsveranlagung (freiwillig)<\/h4>\n<p>Bis zum Ablauf <strong>von f\u00fcnf Jahren<\/strong> kann der Arbeitnehmer einen <strong>Antrag<\/strong> auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, f\u00fcr das <strong>Jahr 2024 somit bis Ende 2029<\/strong>. In der Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige steuerliche Abzugsposten, die bisher nicht ber\u00fccksichtigt wurden, geltend machen. Das sind Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und diverse Absetzbetr\u00e4ge (siehe unten).<\/p>\n<p>Der Antrag kann entweder digital \u00fcber FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zus\u00e4tzlichen Formularen, insbesondere f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbetr\u00e4ge und den Familienbonus Plus eingereicht werden.<\/p>\n<p>Sollte die Antragsveranlagung <strong>ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung<\/strong> f\u00fchren, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) <strong>zur\u00fcckgezogen<\/strong> und damit die <strong>Nachzahlung vermieden<\/strong> werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Vor der endg\u00fcltigen Einreichung der Steuererkl\u00e4rungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuf\u00fchren. Sollte diese zu einer Nachzahlung f\u00fchren, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Pflichtveranlagung<\/h4>\n<p>Eine zwingend vorzunehmende Arbeitnehmerveranlagung <strong>(Pflichtveranlagung)<\/strong> sieht das Gesetz insbesondere vor, wenn einer der folgenden F\u00e4lle vorliegt:<\/p>\n<ul>\n<li>Neben den lohnsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften wurden <strong>andere Eink\u00fcnfte<\/strong> (z.B. aus Vermietung) bezogen, die <strong>\u20ac\u00a0730<\/strong> \u00fcbersteigen. (Bei der Veranlagung ist dann von diesen anderen Eink\u00fcnften ein Veranlagungsfreibetrag von \u20ac\u00a0730 abzuziehen, der sich allerdings um jenen Betrag bis auf Null vermindert, mit welchem die anderen Eink\u00fcnfte die H\u00f6he von \u20ac 730 \u00fcbersteigen.)<\/li>\n<li>Es wurden zumindest zeitweise <strong>gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern<\/strong> lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen.<\/li>\n<li>Es wurde <strong>Krankengeld<\/strong> von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen.<\/li>\n<li>Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein Freibetragsbescheid ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der <strong>Alleinverdienerabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> Alleinerzieherabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> erh\u00f6hte Verkehrsabsetzbetrag oder <\/strong>der<strong> erh\u00f6hte Pensionistenabsetzbetrag<\/strong> gew\u00e4hrt, obwohl die <strong>Voraussetzungen nicht vorlagen.<\/strong> Gleiches gilt f\u00fcr den Freibetrag wegen einer <strong>Behinderung<\/strong>.<\/li>\n<li>Es wurde <strong>zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale<\/strong> ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Ein<strong> Zuschuss<\/strong> des Arbeitgebers zur <strong>Kinderbetreuung<\/strong> wurde <strong>steuerfrei<\/strong> belassen, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Es wurde <strong>zu Unrecht ein Familienbonus<\/strong> Plus gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Es wurde ein zu hohes <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> steuerfrei behandelt.<\/li>\n<li>Es wurden <strong>Mitarbeitergewinnbeteiligungen<\/strong> steuerfrei gew\u00e4hrt, die den Jahresbetrag von \u20ac\u00a03.000 \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Die Zurverf\u00fcgungstellung einer <strong>Wochen-, Monats- oder Jahreskarte<\/strong> f\u00fcr ein Massenbef\u00f6rderungsmittel (oder ein Kostenersatz hief\u00fcr) wurde <strong>steuerfrei<\/strong> behandelt, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Sportvereinigungen haben an <strong>Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer<\/strong> (z.B. Masseure, Trainer) pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>NEU ab 2024<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber einer gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Vereinigung bzw einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese im Ausma\u00df eines <strong>kleinen oder gro\u00dfen Freiwilligenpauschales<\/strong> steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<li>Ein Bezug aus einer <strong>Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung<\/strong> wurde nicht oder zu gering besteuert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor, muss der Arbeitnehmer eine <strong>Steuererkl\u00e4rung<\/strong> (zur Arbeitnehmerveranlagung) einreichen, wenn das <strong>Gesamt<\/strong>einkommen <strong>f\u00fcr 2024 mehr als \u20ac 13.981 betr\u00e4gt<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong><u>HINWEIS:<\/u><\/strong> Die Steuererkl\u00e4rung 2024 muss entweder bis Ende Juni 2025 elektronisch (\u00fcber FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits <strong>bis Ende April 2025<\/strong> schriftlich.<\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fcr die Pflichtveranlagung wegen gleichzeitiger nichtselbst\u00e4ndiger Eink\u00fcnfte von mehreren Arbeitgebern oder wegen des Wegfalls des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages muss die Steuererkl\u00e4rung erst bis Ende September 2025 abgegeben werden.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h4>Welche Ausgaben k\u00f6nnen abgezogen werden?<\/h4>\n<p>Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung k\u00f6nnen Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #800000;\">WERBUNGKOSTEN<\/span><br \/>\n<\/strong>sind alle mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen.<\/p>\n<p>Das sind zum Beispiel:<\/p>\n<ul>\n<li>Kosten f\u00fcr typische <strong>Arbeitskleidung<\/strong> (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, St\u00fctzschuhe und St\u00fctzstr\u00fcmpfe bei stehenden Berufen).<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr<strong> Fortbildung <\/strong>sowie <strong>Fachliteratur, <\/strong>auch<strong> Kosten eines Studiums.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Sprachkurse<\/strong>, wenn die Fremdsprache im Beruf ben\u00f6tigt wird.<\/li>\n<li>Kosten einer<strong> Umschulung in einen anderen Beruf.<\/strong><\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr <strong>Notebook<\/strong> und Zubeh\u00f6r (Drucker etc.), soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten des Computers sind \u00fcber die AfA auf drei Jahre abzusetzen.<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr ein <strong>Handy<\/strong> oder einen <strong>Internetanschlusses<\/strong> sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.<\/li>\n<li>Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte) mit einem <strong>privaten Fahrrad <\/strong>k\u00f6nnen durch ein Kilometergeld von <strong>\u20ac 0,38 pro Kilometer<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden (maximal f\u00fcr 1.500 Kilometer j\u00e4hrlich). Ab 2025 betr\u00e4gt das Kilometergeld \u20ac 0,50 pro Kilometer und kann maximal f\u00fcr 3.000 Fahrrad-Kilometer ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Wird der private <strong>Pkw<\/strong> f\u00fcr Dienstfahrten verwendet, betr\u00e4gt im Jahr 2024 das <strong>Kilometergeld \u20ac\u00a00,42<\/strong>. Ereignet sich auf einer beruflichen Fahrt ein (unverschuldeter) Unfall, stellen vom Arbeitnehmer getragene Kosten Werbungskosten dar.<\/li>\n<li><strong>Homeoffice-Pauschale <\/strong>(ab 2025: Telearbeitspauschale): Der Arbeitgeber kann bis zu <strong>\u20ac\u00a03 pro<\/strong> Homeoffice-Tag als <strong>Homeoffice-Pauschale steuerfrei<\/strong> auszahlen (maximal f\u00fcr 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten ber\u00fccksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel einzutragen hat. Eine eigenst\u00e4ndige Nachmeldung ist <em><span style=\"color: #800000;\">nicht m\u00f6glich.<\/span><\/em><\/li>\n<li>Wird ein Homeoffice-Pauschale gew\u00e4hrt, k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr <strong>digitale Arbeitsmittel<\/strong> (Computer, Drucker, Router, etc.) nur <strong>gek\u00fcrzt um<\/strong> dieses vom Arbeitgeber <strong>steuerfrei ausbezahltes Pauschale<\/strong> geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer, die an mindestens <strong>26<\/strong> <strong>Tagen im<\/strong> <strong>Homeoffice<\/strong> gearbeitet haben (und kein Arbeitszimmer absetzen), k\u00f6nnen auch Ausgaben f\u00fcr <strong>ergonomisch geeignetes Mobiliar<\/strong> (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu \u20ac 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr ein <strong>eigenes steuerliches Arbeitszimmer<\/strong> samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) k\u00f6nnen dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Reisekosten f\u00fcr <strong>beruflich veranlasste Reisen<\/strong>. Verwendet der Arbeitnehmer daf\u00fcr sein privat finanziertes \u00d6ffi-Ticket (Klimaticket), so kann er f\u00fcr die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten f\u00fcr das g\u00fcnstigste \u00f6ffentliche Verkehrsmittel geltend machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das \u00f6ffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das <strong>Pendlerpauschale<\/strong> angesetzt werden. \u00dcbernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines \u00d6ffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kosten\u00fcbernahme gek\u00fcrzt. Die H\u00f6he des Pendlerpauschales k\u00f6nnen Sie hier berechnen -&gt;\u00a0<a href=\"https:\/\/pendlerrechner.bmf.gv.at\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pendlerpauschale-Rechner des Finanzamtes<\/a><\/li>\n<li><strong>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung und Familienheimfahrten<\/strong>: Ist der Besch\u00e4ftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um t\u00e4glich nach Hause fahren zu k\u00f6nnen (insbesondere bei einer Entfernung von \u00fcber 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes ben\u00f6tigt, sind die Kosten dieser Zweiwohnung absetzbar. Weiters k\u00f6nnen in diesem Fall Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zu \u20ac\u00a0306 pro Monat abgesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>SONDERAUSGABEN<\/strong><br \/>\n<\/span>sind im Gesetz einzeln aufgez\u00e4hlte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu geh\u00f6ren insbesondere <strong>Kirchenbeitr\u00e4ge<\/strong> bis \u20ac 600, <strong>Steuerberatungskosten<\/strong>, <strong>Spenden<\/strong> an spendenbeg\u00fcnstigte Einrichtungen (gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Einrichtungen auf einer vom BMF ver\u00f6ffentlichten Liste der beg\u00fcnstigten Spendenempf\u00e4nger) oder an freiwillige Feuerwehren sowie Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine <strong>freiwillige Weiterversicherung<\/strong> in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschlie\u00dflich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.<\/p>\n<ul>\n<li>Kirchenbeitr\u00e4ge an inl\u00e4ndische Kirchen und Spenden an inl\u00e4ndische Spendenempf\u00e4nger sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung werden der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elektronisch \u00fcbermittelt, sodass sie <strong><em>nicht in der Steuererkl\u00e4rung angef\u00fchrt werden m\u00fcssen<\/em><\/strong>.<\/li>\n<li>Seit 2022 k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr die <strong>thermisch-energetische Sanierung<\/strong> von Geb\u00e4uden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (z.B. D\u00e4mmung von Au\u00dfenw\u00e4nden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt f\u00fcr den <strong>Ersatz eines fossilen Heizungssystems<\/strong> durch ein klimafreundliches Heizungssystem (z.B. Umstellung von \u00d6l- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernw\u00e4rme oder Holzzentralheizung oder W\u00e4rmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierf\u00fcr eine Bundesf\u00f6rderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist und hier\u00fcber eine Daten\u00fcbermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.Die Ausgaben f\u00fcr die thermisch-energetische Sanierung m\u00fcssen (nach Abzug der F\u00f6rderung) den Betrag von \u20ac 4.000 \u00fcbersteigen, jene f\u00fcr den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von \u20ac 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der F\u00f6rderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von \u20ac 800 bzw \u20ac 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>AUSSERGEW\u00d6HNLICHE BELASTUNGEN<\/strong><\/span><br \/>\nsind <strong>zwangsl\u00e4ufige Ausgaben<\/strong>, die sich aus dem <strong>Privatbereich<\/strong> des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. eigene <strong>Krankheitskosten<\/strong>, \u00e4rztlich verordnete Kurkosten, H\u00f6rger\u00e4t, Zahnersatz, Kosten einer Di\u00e4tverpflegung, Katastrophensch\u00e4den, etc.).<\/p>\n<ul>\n<li>Grunds\u00e4tzlich sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen um einen <strong>Selbstbehalt<\/strong> (= Prozentsatz des Einkommens) zu k\u00fcrzen, bevor sie steuerlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Fallen beim <strong>(Ehe)Partner zwangsl\u00e4ufige Krankheitskosten<\/strong> an, durch die sein steuerliches Existenzminimum von \u20ac 12.816 unterschritten w\u00fcrde, kann der andere (Ehe)Partner die Kosten tragen und absetzen.<\/li>\n<li><strong>Kinderbetreuungskosten<\/strong>, Kosten f\u00fcr einen Kindergarten, ein Internat oder eine Haushaltshilfe stellen eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufst\u00e4tigkeit eines alleinerziehenden Elternteils erforderlich sind.<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr die <strong>ausw\u00e4rtige Berufsausbildung<\/strong> eines Kindes (au\u00dferhalb des Wohnortes) werden mit Pauschalbetr\u00e4gen ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Aufwendungen aufgrund einer <strong>Behinderung<\/strong> (eigene Behinderung, Behinderung eines Kindes oder gegebenenfalls eines (Ehe)Partners) werden ab einer <strong>Erwerbsminderung von 25\u00a0%<\/strong> ohne Abzug eines Selbstbehalts als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt. Dabei k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich zu den Pauschalbetr\u00e4gen die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die erforderlichen <strong>Hilfsmittel<\/strong> (z.B. rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und <strong>Heilbehandlungen <\/strong>abziehbar sein.<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr ein <strong>Pflegeheim<\/strong> (Pflegestation eines Seniorenheims) gelten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn Pflegebed\u00fcrftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Pr\u00fcfung angenommen wird. In gleicher Weise sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause absetzbar. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25\u00a0% (was z.B. bei der Gew\u00e4hrung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebed\u00fcrftigen nicht um den Selbstbehalt gek\u00fcrzt.<\/li>\n<li>Aufwendungen wegen <strong>Katastrophensch\u00e4den<\/strong> werden ohne Selbstbehalt ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Absetzbetr\u00e4ge<\/h4>\n<p>Bei der Veranlagung k\u00f6nnen auch bislang noch nicht ber\u00fccksichtigte Absetzbetr\u00e4ge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erh\u00f6hter Verkehrsabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag. Dazu kommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der <strong>Familienbonus Plus<\/strong> f\u00fcr ein Kind, f\u00fcr welches Familienbeihilfe gew\u00e4hrt wird.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2024) unter \u20ac 28.326 erhalten zum <strong>Verkehrsabsetzbetrag<\/strong> von \u20ac 463 (bzw. zum erh\u00f6hten Verkehrsabsetzbetrag von bis zu \u20ac 798 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter \u20ac 15.030) einen Zuschlag von bis zu \u20ac 752. Dieser <strong>Zuschlag<\/strong> zum Verkehrsabsetzbetrag ist <strong>nur im Rahmen der Veranlagung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Einem Steuerpflichtigen, der f\u00fcr ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt geh\u00f6rt, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung f\u00fcr 2024 ein <strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong> von \u20ac 35, f\u00fcr das zweite Kind \u20ac 52 und f\u00fcr jedes weitere Kind \u20ac\u00a069 pro Monat zu. Die Ber\u00fccksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt <strong>nur im Veranlagungs\u00adverfahren<\/strong>. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen Familienbonus Plus geltend machen.<\/li>\n<li><strong>Mehrkindzuschlag<\/strong>: Bezieher von Familienbeihilfe f\u00fcr mindestens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das \u20ac 55.000 nicht \u00fcbersteigt, Anspruch auf diesen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in H\u00f6he von \u20ac 23,30 pro Kind und Monat (f\u00fcr das dritte und jedes weitere Kind). Der Mehrkindzuschlag ist f\u00fcr jedes Kalenderjahr gesondert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen und wird h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre r\u00fcckwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gew\u00e4hrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen<\/h4>\n<p>Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine <strong>Einkommensteuer von <\/strong>(beinahe)<strong> Null<\/strong> ergibt, kann die Veranlagung (zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu <strong>Gutschriften<\/strong> f\u00fchren:<\/p>\n<ul>\n<li>Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errechnet, wird ein Betrag in H\u00f6he des zustehenden <strong>Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages<\/strong> (f\u00fcr 2024: \u20ac 572 f\u00fcr 1 Kind) als <strong>Gutschrift<\/strong><\/li>\n<li>SV-R\u00fcckerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte <strong>Prozent\u00ads\u00e4tze der geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge <\/strong>bei der Veranlagung<strong> als Gutschrift<\/strong> zur\u00fcckerstattet (maximal \u20ac 752).<\/li>\n<li><strong>Kindermehrbetrag<\/strong>: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld\/ Wochengeld\/ Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30\u00a0Tage berufst\u00e4tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu <strong>\u20ac 700 pro Kind als Gutschrift<\/strong> zu. Da sich Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen, ist es zul\u00e4ssig, dass ein alleinerziehender Elternteil den Kindermehrbetrag erh\u00e4lt und der unterhaltszahlende andere Elternteil den Familienbonus Plus f\u00fcr dasselbe Kind beantragt.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeines Veranlagung bedeutet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erl\u00e4sst, in welchem das Einkommen eines abgelaufenen Jahres erfasst und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet wird. 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