{"id":5346,"date":"2025-02-17T15:28:44","date_gmt":"2025-02-17T14:28:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5346"},"modified":"2025-02-24T15:36:11","modified_gmt":"2025-02-24T14:36:11","slug":"zusammenfassung-aenderungen-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/02\/17\/zusammenfassung-aenderungen-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Zusammenfassung \u00c4nderungen im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 2024 wurden bedeutsame gesetzliche \u00c4nderungen im Arbeitsrecht ab 28.3.2024 vorgenommen, auf die wir nochmals hinweisen wollen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Recht auf Mehrfachbesch\u00e4ftigung<\/h3>\n<p>Es besteht nunmehr ein gesetzliches Recht auf unselbst\u00e4ndige Mehrfachbesch\u00e4ftigung. Dieses gilt auch f\u00fcr Vollzeitarbeitnehmer und bedeutet, dass der Arbeitnehmer parallel auch <strong>Arbeitsverh\u00e4ltnisse zu anderen Arbeitgebern<\/strong> eingehen darf. Gegenteilige Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsvertr\u00e4gen sind nunmehr grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber darf nur dann die Mehrfachbesch\u00e4ftigung <strong>verbieten<\/strong>, wenn sie<\/p>\n<ul>\n<li>mit <strong>Arbeitszeitbestimmungen<\/strong> nicht vereinbar (zusammengerechnet mehr als 12 Arbeits\u00adstunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche) oder<\/li>\n<li>dem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis <strong>abtr\u00e4glich<\/strong> (z.B. Interessenkonflikte, m\u00f6gliche Preisgabe von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, Konkurrenz im selben Gewerbe) ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Arbeitsvertrag kann nach wie vor die Pflicht, beabsichtigte Nebenbesch\u00e4ftigungen vorab <strong>zu melden<\/strong>, vereinbart werden. Es kann auch ein (umfassendes) <strong>Konkurrenzverbot<\/strong> fixiert werden.<\/p>\n<p>Dieses Recht auf Mehrfachbesch\u00e4ftigung betrifft nur echte Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Nicht umfasst sind also <strong>selbst\u00e4ndige (Neben-)T\u00e4tigkeiten<\/strong>, die nach wie vor grunds\u00e4tzlich im Dienstvertrag untersagt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Aus-, Fort- und Weiterbildung<\/h3>\n<p>Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers <strong>Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung<\/strong> einer <strong>arbeitsvertraglich vereinbarten <\/strong>T\u00e4tigkeit darstellt, so gilt nunmehr seit 28.3.2024:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Die <strong>Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Bildungsma\u00dfnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten solcher Bildungsma\u00dfnahmen vom Arbeitgeber zu tragen<\/strong>.<\/p>\n<p>Schon bisher z\u00e4hlten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hierf\u00fcr vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsma\u00dfnahme verpflichtet war. Die Neuregelung stellt nunmehr darauf ab, ob eine konkrete Bildungsma\u00dfnahme \u201e<strong>Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung<\/strong> einer arbeitsvertraglich vereinbarten T\u00e4tigkeit\u201c ist. Die Bildungsma\u00dfnahme muss in Bezug auf die arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Arbeitnehmers <strong>erforderlich<\/strong> sein.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Tipp<\/strong>: Arbeitgeber sollen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf achten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den vereinbarten Karriere- und Entwicklungszielen bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ob bei Bildungsma\u00dfnahmen, f\u00fcr die nunmehr die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, eine Vereinbarung \u00fcber eine Kostenr\u00fcckerstattung des Arbeitnehmers getroffen werden kann (vereinbarte Ausbildungskostenr\u00fcckerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses), ist umstritten und muss erst die k\u00fcnftige Rechtsprechung kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><u>Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst<\/u> sind<\/p>\n<ul>\n<li>der Erwerb einer Berufsausbildung <strong>f\u00fcr einen zuk\u00fcnftigen (anderen) Arbeitsplatz<\/strong> (z.B. Ausbildungen f\u00fcr einen anderen Beruf) sowie<\/li>\n<li>solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages <strong>bereits absolviert<\/strong> waren (fr\u00fchere Bildungsma\u00dfnahmen).<\/li>\n<\/ul>\n<h3 style=\"text-align: center;\">\u00c4nderung betreffend Dienstzettel<\/h3>\n<p>Die \u00c4nderung f\u00fcr Dienstzettel betrifft nur die ab 28.3.2024 abgeschlossenen Dienstvertr\u00e4ge. Der Dienstzettel, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverz\u00fcglich nach Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schriftlich (oder auf Wunsch des Arbeitnehmers elektronisch) auszuh\u00e4ndigen hat, muss nunmehr <strong>neue zwingende Zusatzangaben <\/strong>aufweisen. Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten (die <strong>fett gedruckten Punkte <\/strong>sind neu):<\/p>\n<ol>\n<li>Name und Anschrift des Arbeitgebers,<\/li>\n<li>Name und Anschrift des Arbeitnehmers,<\/li>\n<li>Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses,<\/li>\n<li>bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses,<\/li>\n<li>Dauer der K\u00fcndigungsfrist, K\u00fcndigungstermin, <strong>Hinweis auf das einzuhaltende K\u00fcndigungs\u00adverfahren<\/strong>,<\/li>\n<li>gew\u00f6hnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, <strong>Sitz des Unternehmens<\/strong>,<\/li>\n<li>allf\u00e4llige Einstufung in ein generelles Schema,<\/li>\n<li>vorgesehene Verwendung und<strong> kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung<\/strong>,<\/li>\n<li>die betragsm\u00e4\u00dfige H\u00f6he des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.\u00a0B. Sonderzahlungen, <strong>gegebenenfalls die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden<\/strong>, F\u00e4lligkeit <strong>und Art der Auszahlung<\/strong> des Entgelts,<\/li>\n<li>Ausma\u00df des j\u00e4hrlichen Erholungsurlaubes,<\/li>\n<li>vereinbarte t\u00e4gliche oder w\u00f6chentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverh\u00e4ltnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, <strong>gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen f\u00fcr die \u00c4nderung von Schichtpl\u00e4nen<\/strong>,<\/li>\n<li>Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentsch\u00e4digung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,<\/li>\n<li>Name und Anschrift <strong>des Tr\u00e4gers der Sozialversicherung <\/strong>und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV\u2011Kasse) des Arbeitnehmers oder f\u00fcr Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertig\u00adungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,<\/li>\n<li><strong>Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit<\/strong>,<\/li>\n<li><strong>gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung<\/strong>.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgeh\u00e4ndigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu\u00a0 werden. Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstvertr\u00e4ge) m\u00fcssen auch f\u00fcr befristete Dienstverh\u00e4ltnisse von unter einem Monat ausgestellt werden.<\/p>\n<p>Bei Nichtaush\u00e4ndigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von \u20ac 100 bis \u20ac 436, bei mehr als 5 Arbeitnehmern von \u20ac 500 bis \u20ac 2.000.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Tipp<\/strong>: Es empfiehlt sich, <strong>im Rahmen<\/strong> der Jahresarbeiten in der Personalverrechnung einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unserer Kanzlei.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2024 wurden bedeutsame gesetzliche \u00c4nderungen im Arbeitsrecht ab 28.3.2024 vorgenommen, auf die wir nochmals hinweisen wollen. 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