{"id":5290,"date":"2025-01-04T12:34:00","date_gmt":"2025-01-04T10:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5290"},"modified":"2025-01-17T12:39:31","modified_gmt":"2025-01-17T10:39:31","slug":"kleinunternehmerregelung-neu-ab-1-1-2025-national-und-international","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2025\/01\/04\/kleinunternehmerregelung-neu-ab-1-1-2025-national-und-international\/","title":{"rendered":"Kleinunternehmerregelung neu ab 1.1.2025 &#8211; national und international"},"content":{"rendered":"<p>Durch das Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende \u00c4nderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung f\u00fcr Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt. Da die neuen Regelungen ab 1.1.2025 gelten, m\u00f6chten wir Ihnen einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen verschaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Nationale Kleinunternehmerregelung<\/h2>\n<p>F\u00fcr Unternehmer, die <strong>in \u00d6sterreich ihr Unternehmen betreiben <\/strong>und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, \u00e4ndert sich nur Folgendes:<\/p>\n<p>Im Jahr 2024 betr\u00e4gt die Umsatzgrenze f\u00fcr nationale Kleinunternehmer \u20ac 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem Abg\u00c4G 2024 auf \u20ac 42.000 ge\u00e4ndert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf <strong>\u20ac 55.000<\/strong> erh\u00f6ht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als <strong>Bruttogrenze<\/strong>, meint also Entgelte (Einnahmen) bis \u20ac 55.000.<\/p>\n<p><span style=\"color: #993300;\">Die <strong>ab 1.1.2025<\/strong> <strong>geltende nationale Kleinunternehmergrenze<\/strong> betr\u00e4gt somit <strong>\u20ac 55.000 (brutto)<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine weitere wesentliche \u00c4nderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze. Die derzeit geltende Toleranzgrenze betr\u00e4gt 15% und ist einmalig innerhalb von 5 Jahren ausnutzbar. Wird die 15%-Grenze \u00fcberschritten oder mehr als einmal in 5 Jahren ausgen\u00fctzt, so gelten derzeit alle im Kalenderjahr erwirtschafteten Ums\u00e4tze r\u00fcckwirkend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Ab dem <strong>1.1.2025<\/strong> wird die Toleranzgrenze auf <strong>10%<\/strong> gesenkt. Im Falle des <strong>\u00dcberschreitens<\/strong> dieser Toleranzgrenze sind <strong>nur der die Toleranzgrenze \u00fcberschreitende Umsatz sowie alle dar\u00fcberhinausgehenden Ums\u00e4tze umsatzsteuerpflichtig<\/strong>. Eine <strong>R\u00fcckwirkung<\/strong> auf den Jahresbeginn <strong>entf\u00e4llt. <\/strong>Die bis zum \u00dcberschreiten der Grenze get\u00e4tigten Ums\u00e4tze bleiben somit steuerfrei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #993300;\">Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingef\u00fchrt, dass sowohl der <strong>Umsatz des vorangegangenen Jahres<\/strong> als auch der <strong>des laufenden Jahres<\/strong> die neue Umsatzgrenze von \u20ac\u00a055.000 nicht \u00fcbersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von \u20ac 55.000 \u00fcberschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumf\u00e4nglich anwendbar. Erst f\u00fcr das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.<\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In die nationale Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einzurechnen, die ein Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen gegen Entgelt <strong>im Inland<\/strong> ausf\u00fchrt, und der Eigenverbrauch <strong>im Inland<\/strong>. Explizite Ausnahmen, wie z.B. der Verkauf von Gold und die Ums\u00e4tze von unecht umsatzsteuerbefreiten Ums\u00e4tzen (z.B. Arzt, Versicherungsmakler), sind weiterhin taxativ angef\u00fchrt. F\u00fcr die nationale Steuerbefreiung ist es v\u00f6llig <strong>unma\u00dfgeblich<\/strong>, ob der inl\u00e4ndische Unternehmer <strong>in anderen Staaten Ums\u00e4tze<\/strong> t\u00e4tigt bzw. wie hoch die Ums\u00e4tze in anderen Staaten sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der \u00dcberschreitung der \u00f6sterreichischen Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer und der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht der darauffolgenden Ums\u00e4tze wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgel\u00f6st, sodass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Ums\u00e4tzen zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Verzicht auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung: Wie bisher kann der Kleinunternehmer eine Option zur Regelbesteuerung abgeben und bewirkt damit ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese ist f\u00fcr 5 Jahre bindend.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2>\u00d6sterreichischer Unternehmer als Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten<\/h2>\n<p>Ab 1.1.2025 kann ein Unternehmer, der in <strong>\u00d6sterreich sein Unternehmen betreibt<\/strong>, in <strong>anderen Mitgliedstaaten<\/strong> der EU als Kleinunternehmer gelten, und zwar <strong>unabh\u00e4ngig<\/strong> davon, ob er auch in \u00d6sterreich Kleinunternehmer ist oder nicht. Die Voraussetzungen daf\u00fcr sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Im vorangegangenen und laufenden Jahr darf der EU-weite Jahresumsatz den Schwellenwert von \u20ac\u00a0100.000 nicht \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Der Unternehmer l\u00e4sst sich in \u00d6sterreich \u00fcber FinanzOnline auf einem eigens f\u00fcr die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten eingerichteten <strong>Portal<\/strong> registrieren und gibt dort durch einen Antrag (sogenannte <strong>Vorabmitteilung<\/strong>) bekannt, in welchen konkreten anderen EU-Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmereigenschaft haben will. Dabei darf er die von den ausgew\u00e4hlten jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Kleinunternehmergrenzen nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach einer R\u00fcckbest\u00e4tigung durch jene anderen EU-Mitgliedstaaten, die der \u00f6sterreichische Unternehmer in seiner Vorabmitteilung ausgew\u00e4hlt hat, erh\u00e4lt der Unternehmer vom \u00f6sterreichischen Finanzamt (innerhalb von 35 Werktagen) die <strong>Kleinunternehmer-Identifikationsnummer<\/strong>, die das Suffix <strong>\u201e\u00adEX\u201c<\/strong> aufweist. Ab diesem Zeitpunkt sind seine Ums\u00e4tze in jenen EU-Mitgliedstaaten, die er ausgew\u00e4hlt hat, aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solange weder die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Mitgliedstaates noch die Grenze von \u20ac 100.000 f\u00fcr den EU-weiten Jahresumsatz \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Der Unternehmer ist jetzt verpflichtet, in \u00d6sterreich \u00fcber FinanzOnline quartalsweise Meldungen \u00fcber seine in den einzelnen Mitgliedstaaten (auch in \u00d6sterreich) get\u00e4tigten Ums\u00e4tze einzumelden. Diese Meldung erfolgt innerhalb eines Monats (!) ab Ablauf des jeweiligen Vierteljahres. Ab \u00dcberschreiten der Kleinunternehmergrenze des jeweiligen anderen Mitgliedstaates tritt f\u00fcr die Ums\u00e4tze in jenem anderen Mitgliedstaat die Steuerpflicht ein.<\/p>\n<p>Wird der Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von \u20ac 100.000 \u00fcberschritten, so muss der Unternehmer innerhalb von 15 Werktagen das \u00dcberschreiten sowie den Betrag aller Ums\u00e4tze, die seit Beginn des letzten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der \u00dcberschreitung ausgef\u00fchrt wurden, melden.<\/p>\n<p><strong>Ab dem Zeitpunkt der \u00dcberschreitung<\/strong> des Schwellenwertes ist die <strong>EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar<\/strong>. Beim Schwellenwert von \u20ac 100.000 ist keine Toleranzregel vorgesehen. Eine R\u00fcckwirkung auf die bereits vorher erbrachten Ums\u00e4tze ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Steuerschuld aufgrund von reverse-charge-Regelungen z\u00e4hlen nicht zum Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von \u20ac 100.000.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer in \u00d6sterreich<\/h2>\n<p>Nach derzeit geltender Rechtslage muss ein EU-Kleinunternehmer (iSd jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung) f\u00fcr seine Ums\u00e4tze, die er in \u00d6sterreich bewirkt, \u00f6sterreichische Umsatzsteuer bezahlen. Dies f\u00fchrte zu einem Wettbewerbsnachteil gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Kleinunternehmern, da die nationale Kleinunternehmerregelung nur auf inl\u00e4ndische Unternehmen anwendbar war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ab dem 1.1.2025 k\u00f6nnen auch Unternehmen, welche in anderen EU-Staaten ihren Sitz haben, unter folgenden Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in \u00d6sterreich nutzen:<\/p>\n<ul>\n<li>Im vorangegangenen und laufenden Jahr darf der Jahresumsatz den Schwellenwert von EU-weit \u20ac\u00a0100.000 nicht \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Der Unternehmer l\u00e4sst sich in seinem Heimatstaat \u00fcber ein dort eingerichtetes elektronisches Portal f\u00fcr die EU-weite Kleinunternehmerbefreiung registrieren und gibt dort bekannt, dass er in \u00d6sterreich (und gegebenenfalls auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten) die Kleinunternehmereigenschaft in Anspruch nehmen will. Dabei darf er die nationale \u00f6sterreichische Kleinunternehmergrenzen (\u20ac\u00a055.000) nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach einer R\u00fcckbest\u00e4tigung durch \u00d6sterreich (und allenfalls andere EU-Mitgliedstaaten, die der Unternehmer ausgew\u00e4hlt hat), erh\u00e4lt der Unternehmer von seinem Heimatstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Suffix \u201e\u00adEX\u201c aufweist. Ab diesem Zeitpunkt sind seine Ums\u00e4tze in \u00d6sterreich aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solang weder die \u00f6sterreichische Kleinunternehmergrenze (\u20ac\u00a055.000 mit Toleranzgrenze) noch die Grenze von \u20ac 100.000 f\u00fcr den EU-weiten Jahresumsatz von \u20ac\u00a0100.000 \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Der EU-Unternehmer ist jetzt verpflichtet, in seinem Heimatstaat quartalsweise Meldungen \u00fcber seine in den einzelnen Mitgliedstaaten (und somit auch in \u00d6sterreich) get\u00e4tigten Ums\u00e4tze einzumelden. Diese Meldung muss innerhalb eines Monats (!) ab Ablauf des jeweiligen Vierteljahreserfolgen.<\/p>\n<p>Wird der Schwellenwert von \u20ac 100.000 \u00fcberschritten, muss der Unternehmer innerhalb von 15 Werktagen das \u00dcberschreiten sowie den Betrag aller Ums\u00e4tze, die seit Beginn des letzten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der \u00dcberschreitung ausgef\u00fchrt wurden, melden. \u00dcberschreitet der Unternehmer nur die \u00f6sterreichische Kleinunternehmergrenze (\u20ac 55.000 mit Toleranzregelung), wird er nur f\u00fcr die \u00f6sterreichischen Ums\u00e4tze steuerpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Ab dem Zeitpunkt der \u00dcberschreitung<\/strong> des Schwellenwertes ist die <strong>EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar<\/strong>. Beim Schwellenwert von \u20ac 100.000 ist keine Toleranzregel vorgesehen. Eine R\u00fcckwirkung auf die bereits vorher erbrachten Ums\u00e4tze ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis:<\/strong> Unternehmer aus <strong>Drittstaaten<\/strong> k\u00f6nnen die Kleinunternehmerbefreiung <strong>nicht in Anspruch<\/strong> nehmen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Verh\u00e4ltnis zur Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer<\/h2>\n<p>Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, k\u00f6nnen von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch machen, wenn die (neue) umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf <strong><u>s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze<\/u> aus selbst\u00e4ndiger oder gewerblicher T\u00e4tigkeit<\/strong> des Veranlagungsjahres anwendbar ist. Wird auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung verzichtet, ist dennoch die <strong>Kleinunternehmerpauschalierung<\/strong> anwendbar. Die bislang geltende Toleranzgrenze von \u20ac 5.000 wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 gestrichen. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. \u00c4rzte, Versicherungsvertreter).<\/p>\n<p>Die Kleinunternehmerpauschalierung ist immer<strong> dann anwendbar<\/strong>, wenn die <strong>Ums\u00e4tze im Vorjahr maximal \u20ac 55.000 und im<\/strong> <strong>laufenden Jahr maximal \u20ac\u00a060.500<\/strong> (inklusive der 10%-Toleranzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung) betragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende \u00c4nderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung f\u00fcr Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt. 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