{"id":5214,"date":"2024-10-29T11:48:31","date_gmt":"2024-10-29T09:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5214"},"modified":"2024-10-21T14:33:50","modified_gmt":"2024-10-21T12:33:50","slug":"zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-arbeitgeber-und-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/29\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-arbeitgeber-und-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"zum Jahresende 2024: Steuertipps f\u00fcr Arbeitgeber und Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<p>\u201eMehr Netto vom Brutto\u201c k\u00f6nnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich \u00fcberlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Optimale Ausnutzung des Jahressechstels<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn neben den regelm\u00e4\u00dfigen Monatsbez\u00fcgen noch andere Bez\u00fcge (wie z.B. \u00dcberstundenverg\u00fctungen, Nachtarbeitszuschl\u00e4ge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbez\u00fcge nur zw\u00f6lf Mal j\u00e4hrlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das beg\u00fcnstigt besteuerte <strong>Jahressechstel<\/strong> durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel <strong>nicht optimal ausgenutzt<\/strong>. In diesem Fall k\u00f6nnte in H\u00f6he des <strong>restlichen Jahressechstels<\/strong> noch eine <strong>Pr\u00e4mie<\/strong> ausbezahlt werden, die je nach H\u00f6he des Jahressechstels<strong> mit 6% bis 35,75% versteuert<\/strong> werden muss. Betr\u00e4gt das Jahressechstel mehr als \u20ac 83.333, kommt f\u00fcr \u00fcbersteigende Betr\u00e4ge ein Steuersatz von 50% bzw. allenfalls 55% zur Anwendung.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Werden im laufenden Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bez\u00fcge mit dem festen Steuersatz beg\u00fcnstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die <strong>\u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Zukunftssicherung f\u00fcr Dienstnehmer bis \u20ac 300 steuerfrei<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Bezahlung von Pr\u00e4mien f\u00fcr Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschlie\u00dflich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber f\u00fcr alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist <strong>bis zu \u20ac 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die ASVG-H\u00f6chstbeitragsgrundlage noch nicht \u00fcberschritten ist, besteht f\u00fcr die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Mitarbeiterbeteiligungen und Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5><strong>Mitarbeiterbeteiligungen<\/strong><\/h5>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorteil aus der <strong>unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen<\/strong> am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein <strong>Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von \u20ac 3.000. <\/strong>Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter l\u00e4nger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angeh\u00f6rigen des Managements eine beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gruppe dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>NEU<\/strong> :\u00a0<\/em> Seit dem 1.1.2024 ist auch die <strong>Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10% der Gesellschaftsanteile m\u00f6glich<\/strong>, wobei die anteilsgew\u00e4hrende Gesellschaft nicht zwingend ein \u201eStart-up\u201c sein muss, sondern lediglich nicht \u00e4lter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesellschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter f\u00e4llt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein \u201eExit\u201c stattfindet (zB der Mitarbeiter seine Anteile ver\u00e4u\u00dfert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75% des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5% KESt und die restlichen 25% des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest 3 Jahre gehalten wurden bzw das Dienstverh\u00e4ltnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur G\u00e4nze mit dem progressiven Steuersatz belastet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5><strong>Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong><\/h5>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit dem 1.1.2022 besteht die M\u00f6glichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu \u20ac 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2024 eine steuerfreie <strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong> von bis zu \u20ac 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegen\u00fcbergestellt:<\/p>\n<table width=\"614\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"227\"><\/td>\n<td width=\"217\"><strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\"><strong>MA-Gewinnbeteiligung<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Beg\u00fcnstigte Pr\u00e4mienh\u00f6he<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">\u20ac 3.000 pro Jahr pro MA<br \/>\nbei einer lohngestaltenden Vorschrift<\/td>\n<td width=\"170\">\u20ac 3.000 pro Jahr pro MA<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Abgabenrechtliche Befreiungen<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge<\/td>\n<td width=\"170\">Lohnsteuer<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Mitarbeitergruppen<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Pr\u00e4mie muss an alle MA bezahlt werden, Differenzierung der H\u00f6he nach m\u00f6glich, allerdings nach <u>sachlichen<\/u> Kriterien (zB Betriebszugeh\u00f6rigkeit, Wochenstundenausma\u00df etc) \u2013 darf <strong><u>nicht<\/u><\/strong> an eine Leistungskomponente gekoppelt werden!<\/td>\n<td width=\"170\">Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit<br \/>\nobjektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Unternehmensgewinn<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">kein Gewinn erforderlich<\/td>\n<td width=\"170\">Pr\u00e4mienh\u00f6he mit dem<br \/>\nVorjahres-EBIT gedeckelt<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Ersetzt \u201enormale\u201c Pr\u00e4mien<\/strong><\/td>\n<td width=\"217\">Nein,<br \/>\nes muss sich um zus\u00e4tzliche Zahlungen handeln (befristete Mitarbeiterpr\u00e4mie, die anstelle einer Lohnerh\u00f6hung gezahlt wird gilt als zus\u00e4tzliche Zahlung)<\/td>\n<td width=\"170\">Ja,<br \/>\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: In aller Regel wird f\u00fcr den Arbeitgeber die Mitarbeiterpr\u00e4mie im Jahr 2024 das pr\u00e4ferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterpr\u00e4mie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese sp\u00e4testens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Weihnachtsgeschenke bis \u20ac 186 steuerfrei<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines <strong>Freibetrages von \u20ac 186 j\u00e4hrlich lohn\u00adsteuer- und sozialversicherungsfrei<\/strong>, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Waren\u00adgutscheine, Goldm\u00fcnzen). <strong>Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer \u00fcber blo\u00dfe Aufmerksamkeiten (z.B. B\u00fccher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch <strong>Umsatzsteuerpflicht <\/strong>(sofern daf\u00fcr ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Betriebsveranstaltungen bis \u20ac 365 steuerfrei<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr eine <strong>Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<\/strong> (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein <strong>s<\/strong><strong>teuerfreier Betrag von \u20ac 365 <\/strong>zur Verf\u00fcgung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Sachzuwendungen anl\u00e4sslich eines Dienst- oder Firmenjubil\u00e4ums bis \u20ac 186 steuerfrei<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anl\u00e4sslich eines Firmen- oder Dienstjubil\u00e4ums gew\u00e4hrt werden, sind bis <strong>\u20ac 186 pro Person<\/strong> und Jahr steuerfrei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Kinderbetreuungskosten: \u20ac 2.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><em><strong>NEU:<\/strong><\/em>\u00a0\u00a0 Leistet der Arbeitgeber f\u00fcr alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss f\u00fcr die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac<\/strong> <strong>2.<\/strong><strong>000 j\u00e4hrlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr<\/strong> <strong>von<\/strong> <strong>Lohnsteuer und SV-Beitr\u00e4gen befreit<\/strong>. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer f\u00fcr das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gew\u00e4hrt wird. Der Zuschuss muss direkt an eine <strong>institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung<\/strong> (zB Kindergarten), an eine <strong>p\u00e4dagogisch qualifizierte Person,<\/strong> in Form eines <strong>Gutscheins<\/strong> einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden oder es werden die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Steuerfreies Jobticket bzw. KLIMATICKET<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur F\u00f6rderung der Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel (\u201c<strong>Jobticket<\/strong>\u201d) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber \u00fcbernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort g\u00fcltig ist. Unter das Jobticket f\u00e4llt auch das sog \u201eKlimaticket\u201c (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).<\/p>\n<p>Die Zurverf\u00fcgungstellung ist auch durch g\u00e4nzliche oder teilweise Kosten\u00fcbernahme m\u00f6glich. Die Verl\u00e4ngerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verf\u00fcgung gestellt, dann liegt eine nicht beg\u00fcnstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Homeoffice<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber <strong>f\u00fcr maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag (= \u20ac 300 pro Jahr) steuerfrei<\/strong> ausbezahlen. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche T\u00e4tigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (=Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeit\u00adnehmers ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Um die Homeoffice-Tage belegen zu k\u00f6nnen, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht f\u00fcr diese Tage. Die <strong>Anzahl der Homeoffice-Tage<\/strong> muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen H\u00f6he vom Arbeitgeber ausgesch\u00f6pft, kann der <strong>Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten<\/strong> geltend machen.<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschlie\u00dflich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag \u20ac 2, in Summe also \u20ac 200. In der Steuererkl\u00e4rung kann Herr Fritz den nicht ausgesch\u00f6pften Betrag von \u20ac 100 zus\u00e4tzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (\u20ac 3 x 100 = \u20ac 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 200.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber f\u00fcr Zwecke des Homeoffice zur Verf\u00fcgung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung <strong>keinen steuerpflichtigen Sachbezug<\/strong> dar.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich dazu k\u00f6nnen Arbeitnehmer Ausgaben f\u00fcr die <strong>ergonomische Einrichtung ihres h\u00e4uslichen Arbeitsplatzes au\u00dferhalb eines Arbeitszimmers<\/strong> (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von \u20ac 300 im Kalenderjahr 2024 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.<\/p>\n<p>Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-<strong>Pauschale zus\u00e4tzlich<\/strong> ausschlie\u00dflich beruflich veranlasste <strong>Arbeitsmittel<\/strong> angeschafft, so <strong>k\u00f6nnen diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden<\/strong>. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.<\/p>\n<blockquote><p>Ab dem <strong>1.1.2025<\/strong> sollen diese Homeoffice-Regelungen in ein <strong>Telearbeitsgesetz<\/strong> gegossen werden, sodass k\u00fcnftig das Homeoffice-Pauschale in ein <strong>Telearbeitspauschale<\/strong> umgetauft wird.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eMehr Netto vom Brutto\u201c k\u00f6nnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich \u00fcberlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen. &nbsp; Optimale Ausnutzung des Jahressechstels Wenn neben&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/29\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-arbeitgeber-und-mitarbeiter\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,42],"tags":[],"class_list":["post-5214","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-lohnverrechnung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5214","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5214"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5214\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5214"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5214"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5214"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}