{"id":5206,"date":"2024-10-26T10:50:41","date_gmt":"2024-10-26T08:50:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5206"},"modified":"2024-10-21T11:02:59","modified_gmt":"2024-10-21T09:02:59","slug":"zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-steuerplanung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/26\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-steuerplanung\/","title":{"rendered":"zum Jahresende 2024: Steuertipps f\u00fcr Unternehmer &#8211; Steuerplanung"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li>\n<h4><strong>Langfristige R\u00fcckstellungen<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Langfristige R\u00fcckstellungen sind mit einem fixen <strong>Zinssatz <\/strong>von <strong>3,5%<\/strong> \u00fcber die voraussichtliche Laufzeit <strong>abzuzinsen. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Managergeh\u00e4lter<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die steuerliche Absetzbarkeit von Managerverg\u00fctungen ist mit \u20ac 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergeh\u00e4lter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive \u00fcberlassene Personen), unabh\u00e4ngig davon, ob sie aktiv t\u00e4tig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. <strong>Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen<\/strong> sind <strong>nur mehr insoweit<\/strong> als Betriebsausgabe <strong>abzugsf\u00e4hig<\/strong>, als sie beim Empf\u00e4nger der beg\u00fcnstigten <strong>Besteuerung<\/strong> <strong>mit 6%<\/strong> gem. \u00a7 67 Abs 6 EStG unterliegen oder im Rahmen eines Sozialplans geleistet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale R\u00fcckstellungen<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind <strong>pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen R\u00fcckstellungen steuerlich zul\u00e4ssig<\/strong>. In beiden F\u00e4llen ist f\u00fcr die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz ma\u00dfgeblich. Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von pauschalen R\u00fcckstellungen beschr\u00e4nkt sich allerdings auf R\u00fcckstellungen f\u00fcr sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustr\u00fcckstellungen sowie Aufwandsr\u00fcckstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch f\u00fcr Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale R\u00fcckstellungen d\u00fcrfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass f\u00fcr die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen F\u00e4llen sind allerdings die <strong>Wertberichtigungs- bzw R\u00fcckstellungsbetr\u00e4ge auf das Jahr 2021 und gleichm\u00e4\u00dfig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen<\/strong>. Wenngleich solche Altbest\u00e4nde f\u00fcr Gewinnermittler nach \u00a7 5 Abs 1 EStG im Jahr 2021 verpflichtend (Ma\u00dfgeblichkeit des Unternehmensrecht) einzustellen waren, galt f\u00fcr den steuerlichen Betriebsverm\u00f6gensvergleich ein Wahlrecht zur Bildung derartiger pauschaler R\u00fcckstellungen bzw Wertberichtigungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Geb\u00e4udeentnahme zum Buchwert<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>NEU :<\/em>\u00a0 Seit dem 1.7.2023<\/strong> erfolgt die Entnahme von Betriebsgeb\u00e4uden zum Buchwert und f\u00fchrt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entf\u00e4llt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einem Geb\u00e4udeverkauf die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Geb\u00e4ude im Privatverm\u00f6gen hergestellt wurde.<\/p>\n<p>Selbst hergestellte Geb\u00e4ude (im Betriebsverm\u00f6gen) bleiben nach Entnahme ins Privatverm\u00f6gen also steueranh\u00e4ngig. Durch die Neuregelung entf\u00e4llt damit die dadurch obsolet gewordene Geb\u00e4udebeg\u00fcnstigung bei Betriebsver\u00e4u\u00dferung bzw. -aufgabe.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Anmerkung:<\/strong> Es ist dennoch m\u00f6glich, eine Ver\u00e4u\u00dferung eines aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommenen Geb\u00e4udes <strong>steuerfrei <\/strong>zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz f\u00fcr den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Spenden aus dem Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Spenden<\/strong> aus dem Betriebsverm\u00f6gen an bestimmte im Gesetz genannte beg\u00fcnstigte Institutionen sind <strong>grunds\u00e4tzlich bis maximal 10% des Gewinns<\/strong> des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Ber\u00fccksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2024 abgesetzt werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie bis sp\u00e4testens 31.12.2024 geleistet werden (f\u00fcr weitere Details siehe Ausf\u00fchrungen zu \u201eSpenden als Sonderausgaben\u201c).<\/p>\n<p><strong>Zus\u00e4tzlich<\/strong> zu diesen Spenden sind als <strong>Betriebsausgaben<\/strong> auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der <strong>Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen<\/strong> (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinensch\u00e4den) absetzbar, und zwar <strong>betragsm\u00e4\u00dfig unbegrenzt! <\/strong>Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschl\u00e4ge oder sonstige humanit\u00e4re Katastrophen (zB Seuchen, Hungersn\u00f6te, Fl\u00fcchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erw\u00e4hnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Steuerlich absetzbar sind auch <strong>Sponsorbetr\u00e4ge<\/strong> an diverse gemeinn\u00fctzige, kulturelle, sportliche und \u00e4hnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von <strong>Werbeleistungen<\/strong> verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann n\u00e4mlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Forschungspr\u00e4mie<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungspr\u00e4mie von <strong>14%<\/strong> beantragt werden. Die pr\u00e4mienbeg\u00fcnstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsm\u00e4\u00dfig nicht gedeckelt. Pr\u00e4mien f\u00fcr <strong>Auftragsforschungen<\/strong> k\u00f6nnen hingegen nur f\u00fcr Forschungsaufwendungen (Ausgaben) <strong>bis<\/strong> zu einem H\u00f6chstbetrag von<strong> \u20ac\u00a01 Mio pro Wirtschaftsjahr<\/strong> geltend gemacht werden. Gef\u00f6rdert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) \u201ezur Forschung und experimentellen Entwicklung\u201c (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben f\u00fcr bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inl\u00e4ndischen Betrieb oder einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP:<\/strong> Denken Sie daran, dass auch ein <strong>fiktiver Unternehmerlohn<\/strong> (als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich t\u00e4tiger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) f\u00fcr eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bei den Forschungsaufwendungen ber\u00fccksichtigen werden kann. Als fiktiver Unternehmerlohn k\u00f6nnen <strong>\u20ac 50 pro Stunde f\u00fcr maximal 1.720 Stunden (= \u20ac\u00a086.000 pro Person und WJ)<\/strong> angesetzt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: F\u00fcr den <strong>Pr\u00e4mienantrag 2024<\/strong> muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes <strong>Jahresgutachten der Forschungsf\u00f6rderungsgesellschaft (FFG<\/strong>) eingeholt werden. Um gr\u00f6\u00dfere Sicherheit \u00fcber die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die M\u00f6glichkeit, im Vorhinein eine bescheidm\u00e4\u00dfige Best\u00e4tigung \u00fcber die beg\u00fcnstigte Forschung f\u00fcr ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Daf\u00fcr ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes <strong>Projektgutachten<\/strong> einzuholen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Energiekostenzuschuss NPO<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><em><strong>NEU:<\/strong><\/em>\u00a0\u00a0 F\u00fcr Non-Profit-Organisationen wurde bekanntlich ein eigener Energiekostenzuschuss mangels unternehmerischer T\u00e4tigkeit geschaffen. Dieser Energiekostenzuschuss betrifft das Kalenderjahr 2022 (Phase 1) und 2023 (Phase 2). F\u00fcr den f\u00f6rderf\u00e4higen Zeitraum der <strong>Phase 2<\/strong> (2023) ist das Antragsfenster zwischen dem 1.7.2024 <strong>bis zum 31.12.2024<\/strong> ge\u00f6ffnet. Gef\u00f6rdert werden 50% der Energiemehrkosten, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 entstanden sind. Werden die Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt, sollte der Antrag bis zum 31.12.2024 (nur m\u00f6glich via <a href=\"https:\/\/www.ekz-npo.at\">https:\/\/www.ekz-npo.at<\/a>) eingebracht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>U-Bahn Bau in Wien &#8211; F\u00f6rderung<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2\/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeintr\u00e4chtigungen, sondern beeinflusst Gesch\u00e4ftsbetriebe, welche durch erh\u00f6hte L\u00e4rm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbu\u00dfen hinnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit <strong>bis zu \u20ac 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu \u20ac 7.000 gef\u00f6rdert<\/strong>. Gef\u00f6rdert werden <strong>50% (80% bei Initiativprojekten) der Mietkosten<\/strong> (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online \u00fcber die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (<a href=\"https:\/\/wirtschaftsagentur.at\/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien\/foerderung-ubahnhilfe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/wirtschaftsagentur.at\/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien\/foerderung-ubahnhilfe\/<\/a>). <strong>Eine r\u00fcckwirkende Beantragung f\u00fcr vergangene Perioden ist nicht m\u00f6glich<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>\u00d6KO-Zuschlag Wohngeb\u00e4ude<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><em><strong>NEU<\/strong><\/em> :\u00a0 Im Jahr 2024 wurde ein zeitlich befristeter sogenannter <strong>\u00d6ko-Zuschlag f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude<\/strong> eingef\u00fchrt, welcher \u2013 angelehnt an das \u00d6ko-Sonderausgabenpauschale f\u00fcr Private \u2013 klimafreundliche Investitionen in Wohngeb\u00e4ude auch f\u00fcr den betrieblichen bzw au\u00dferbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngeb\u00e4udes k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Im <strong>betrieblichen Bereich<\/strong> kann der \u00d6ko-Zuschlag <strong>nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden<\/strong>. Der \u00d6ko-Zuschlag kann <strong>nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden<\/strong> (siehe Punkt 4.2).<\/p>\n<p>Im <strong>au\u00dferbetrieblichen Bereich<\/strong> kann der \u00d6ko-Zuschlag f\u00fcr Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt ber\u00fccksichtigt (zB Instandsetzung) kann der\u00a0\u00d6ko-Zuschlag entweder zur G\u00e4nze sofort oder entsprechend der Verteilung ber\u00fccksichtigt werden. Daher ist es theoretisch m\u00f6glich, einen \u00d6ko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Vorteile der Elektromobilit\u00e4t<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Investitionen in die Elektromobilit\u00e4t wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einf\u00fchrung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen F\u00f6rderungen f\u00fcr den Ankauf von E-PKW auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis beschr\u00e4nkt sind, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile k\u00f6nnen die Elektrofahrzeuge (CO<sub>2<\/sub>-Emissionswert von 0 g\/km) gegen\u00fcber den herk\u00f6mmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen f\u00fcr sich verbuchen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li><strong>Vorsteuerabzugsf\u00e4higkeit<\/strong>: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal \u20ac 40.000 brutto zu. Zwischen \u20ac\u00a040.000 und \u20ac 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als \u20ac\u00a080.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Achtung<\/strong>: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Beg\u00fcnstigungen der reinen Elektroautos umfasst.<\/p>\n<\/blockquote>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Berechtigt der E-PKW zum Vorsteuerabzug, gelten einkommensteuerlich nur Anschaffungskosten bis \u20ac 33.333 als angemessen, es kann also nur dieser Betrag \u00fcber die AfA abgeschrieben werden. Kostet das Elektroauto mehr als \u20ac 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gelten einkommensteuerlich Anschaffungskosten von \u20ac 40.000 als angemessen.<\/li>\n<li>Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten f\u00fcr Stromabgabestellen sind unabh\u00e4ngig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsf\u00e4hig.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>NEU\u00a0<\/em>\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>&#8211;<strong>\u00a0\u00a0\u00a0 E-Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung: <\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2024 wird die F\u00f6rderung f\u00fcr die Anschaffung von Elektro-PKW f\u00fcr Betriebe nur noch f\u00fcr soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis angeboten. Die F\u00f6rderung betr\u00e4gt \u20ac 2.000. F\u00fcr Private betr\u00e4gt die F\u00f6rderung bis zu \u20ac 3.000, maximal jedoch 50% der Anschaffungskosten. <u>Hybridfahrzeuge werden nicht gef\u00f6rdert<\/u>. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur ebenfalls gef\u00f6rdert. Im betrieblichen Bereich wird \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche sowie nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Ladeinfrastruktur gef\u00f6rdert. Intelligente Ladekabel sowie mobile Wallboxen sind dabei <u>nicht<\/u> umfasst. Im privaten Bereich hingegen werden alle Arten von Ladeinfrastruktur gef\u00f6rdert (inklusive mobile Infrastruktur wie zB intelligente Ladekabel).<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung: <\/strong>Die E-Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung wird nur gew\u00e4hrt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW \u20ac 60.000 nicht \u00fcberschreitet.<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li><strong>degressive Abschreibung: <\/strong>Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g\/km genie\u00dfen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1).<\/li>\n<li><strong>keine NoVA: <\/strong>Da die NoVA anhand des CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00dfes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g\/km g\u00e4nzlich davon befreit.<\/li>\n<li><strong>kein Sachbezug: <\/strong>F\u00fcr Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen d\u00fcrfen, f\u00e4llt kein Sachbezug an.<\/li>\n<li><strong>keine motorbezogene Versicherungssteuer: <\/strong>reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer g\u00e4nzlich befreit.<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit zur Inanspruchnahme des <strong>Investitionsfreibetrags <\/strong>von<strong> 15% der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Wertpapierdeckung f\u00fcr Pensionsr\u00fcckstellung<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres m\u00fcssen <strong>Wertpapiere<\/strong> im Nennbetrag von mindestens <strong>50% des am Schluss des vorangegangenen <\/strong>Wirtschaftsjahres ausgewiesenen<strong> steuerlichen Pensionsr\u00fcckstellungsbetrages <\/strong>im Betriebsverm\u00f6gen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis k\u00f6nnen auch <strong>Anspr\u00fcche aus einer<\/strong> <strong>R\u00fcckdeckungsversicherung<\/strong> angerechnet werden. Betr\u00e4gt die erforderliche Wertpapierdeckung <strong>auch nur vor\u00fcbergehend weniger<\/strong> als die erforderlichen 50% der R\u00fcckstellung, so ist als Strafe der <strong>Gewinn um 30%<\/strong> der Wertpapierunterdeckung zu <strong>erh\u00f6hen<\/strong> (ausgenommen in dem Ausma\u00df, in dem die R\u00fcckstellung infolge Absinkens der Pensionsanspr\u00fcche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).<\/p>\n<p>Als <strong>deckungsf\u00e4hige<\/strong> <strong>Wertpapiere<\/strong> gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihefonds (wobei neben Anleihen \u00f6sterreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Schuldnern zul\u00e4ssig sind), weiter auch inl\u00e4ndische Immobilienfonds sowie ausl\u00e4ndische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere d\u00fcrfen nicht verpf\u00e4ndet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Langfristige R\u00fcckstellungen Langfristige R\u00fcckstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% \u00fcber die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. &nbsp; Managergeh\u00e4lter Die steuerliche Absetzbarkeit von Managerverg\u00fctungen ist mit \u20ac 500.000 brutto pro Person&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/26\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-steuerplanung\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,42,41],"tags":[],"class_list":["post-5206","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5206","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5206"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5206\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5206"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5206"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5206"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}