{"id":5198,"date":"2024-10-22T09:55:19","date_gmt":"2024-10-22T07:55:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5198"},"modified":"2024-10-21T10:39:21","modified_gmt":"2024-10-21T08:39:21","slug":"zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-investitionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/22\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-investitionen\/","title":{"rendered":"zum Jahresende 2024: Steuertipps f\u00fcr Unternehmer &#8211; Investitionen"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2024 achten sollten<\/strong><\/h2>\n<p>Auch in diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die bei Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Geb\u00e4uden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag sowie Investitionsfreibetrag<span style=\"text-decoration: line-through;\">.<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Degressive Abschreibung<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter kann die Abschreibung mit einem unver\u00e4nderlichen Prozentsatz von <strong>bis zu<\/strong> 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=<strong>degressive<\/strong> <strong>Abschreibung<\/strong>). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahresh\u00e4lfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.<\/p>\n<p>Ausgenommen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Geb\u00e4ude und andere Wirtschaftsg\u00fcter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,<\/li>\n<li>KFZ mit CO<sub>2<\/sub>-Emissionswerten von mehr als 0 g\/km,<\/li>\n<li>unk\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, \u00d6kologisierung und Gesundheit\/Life-Science zuzuordnen sind,<\/li>\n<li>gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter,<\/li>\n<li>Anlagen zur F\u00f6rderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energietr\u00e4ger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die h\u00f6here Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer f\u00fchrt bei langlebigen Wirtschaftsg\u00fctern zu Liquidit\u00e4tsvorteilen, da mit dem H\u00f6chstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist m\u00f6glich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren h\u00f6her ist als die degressive.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong><strong>:<\/strong> F\u00fcr Gewinnermittler gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs 1 EStG kann eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gew\u00e4hlt werden, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gew\u00e4hlt wird (ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen bis zum 31.12.2025).<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong><span style=\"color: #222222;\">Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Geb\u00e4uden<\/span><\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr Geb\u00e4ude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Geb\u00e4uden betr\u00e4gt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei f\u00fcr Wohnzwecke \u00fcberlassenen Geb\u00e4uden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu ber\u00fccksichtigen ist, kann h\u00f6chstens das <strong>Dreifache des bisher zul\u00e4ssigen H\u00f6chstsatzes <\/strong>(also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr h\u00f6chstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden<strong>. <\/strong>Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normals\u00e4tzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.<\/p>\n<p><em><strong>NEU:<\/strong>\u00a0\u00a0<\/em> Durch das Ma\u00dfnahmenpaket \u201eWohnraum und Bauoffensive\u201c wurde die beschleunigte AfA f\u00fcr <strong>Wohngeb\u00e4ude befristet ausgebaut<\/strong>. Bei Wohngeb\u00e4uden, welche <strong>nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 <u>fertiggestellt<\/u> werden<\/strong>, besteht die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zus\u00e4tzlich dazu gilt f\u00fcr das Jahr der Fertigstellung, unabh\u00e4ngig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude, die zumindest dem Geb\u00e4udestandard \u201eBronze\u201c entsprechen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung:<\/strong> Bei vor 1915 erbauten Mieth\u00e4usern kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von h\u00f6chstens 2% angewendet werden. <u>Dieser beg\u00fcnstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden<\/u>. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt n\u00e4mlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA f\u00fcr Alt-Mietgeb\u00e4uden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anf\u00e4nglich h\u00f6heren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung (Zinssatz 0%) zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der beg\u00fcnstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist. Je h\u00f6her der Zinssatz unterstellt wird, desto weiter nach hinten verschiebt sich die Umkehrung der Vorteilhaftigkeit zwischen beschleunigter und beg\u00fcnstigter (2%) Abschreibung. Bei einer Behaltedauer von 50 Jahren ist der beg\u00fcnstigte AfA-Satz von 2% jedenfalls vorzuziehen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei Wohngeb\u00e4uden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden und dem Geb\u00e4udestandard \u201eBronze\u201c entsprechen, ist die neue beg\u00fcnstigte beschleunigte Abschreibung jedenfalls der normalen linearen AfA (1,5%) vorzuziehen.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4><strong>Beg\u00fcnstigte Abschreibung f\u00fcr klimafreundliche Herstellungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><em><strong>NEU<\/strong> :<\/em>\u00a0 Herstellungsma\u00dfnahmen eines Wohngeb\u00e4udes sind grunds\u00e4tzlich auf die Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes abzuschreiben. <strong>Klimafreundliche Herstellungsma\u00dfnahmen<\/strong> k\u00f6nnen ab dem Jahr 2024 <strong>beg\u00fcnstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden<\/strong>. Dies gilt nur dann, wenn eine F\u00f6rderung des Bundes gem\u00e4\u00df dem 3. Abschnitt des Umweltf\u00f6rderungsgesetzes f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme ausbezahlt wird. Wird keine F\u00f6rderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Ma\u00dfnahme die F\u00f6rdervoraussetzungen erf\u00fcllt h\u00e4tte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h4>Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven<\/h4>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn noch heuer Investitionen get\u00e4tigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wird, steht die <strong>Halbjahresabschreibung<\/strong><\/p>\n<p>Investitionen mit Anschaffungskosten <strong>bis \u20ac 1.000<\/strong> (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) k\u00f6nnen sofort als <strong>geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> (GWG) abgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Stille Reserven<\/strong> aus der Ver\u00e4u\u00dferung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundst\u00fccken) im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Anlageg\u00fctern k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen bei <strong>nat\u00fcrlichen Personen<\/strong> auf <strong>Ersatzbeschaffungen<\/strong> \u00fcbertragen oder einer <strong>\u00dcbertragungsr\u00fccklage<\/strong> zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2024 achten sollten Auch in diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die bei Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Geb\u00e4uden und&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/22\/zum-jahresende-2024-steuertipps-fuer-unternehmer-investitionen\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,41,39],"tags":[],"class_list":["post-5198","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-steuern-allgemein","category-umsatzsteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5198","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5198"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5198\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}