{"id":5185,"date":"2024-11-11T09:21:35","date_gmt":"2024-11-11T07:21:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5185"},"modified":"2024-10-21T09:28:21","modified_gmt":"2024-10-21T07:28:21","slug":"kalte-progression-abgeschafft-progressionsabgeltungsgesetz-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/11\/11\/kalte-progression-abgeschafft-progressionsabgeltungsgesetz-2025\/","title":{"rendered":"kalte Progression abgeschafft &#8211; Progressionsabgeltungsgesetz 2025"},"content":{"rendered":"<p>Bereits mehrmals haben wir \u00fcber die Abschaffung der kalten Progression und damit die automatische Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs berichtet. Zus\u00e4tzlich ergibt sich aus dem Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 eine Reihe von weiteren Entlastungsma\u00dfnahmen zur Inflationsabgeltung ab 1.1.2025. Diese finden sich nunmehr in dem am 18.9.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetz 2025.<\/p>\n<p>Damit kommt es ab 1.1.2025 zu den folgenden Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Anhebung der Grenzbetr\u00e4ge f\u00fcr die ersten f\u00fcnf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%,<\/li>\n<li>Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbetr\u00e4ge (samt Sozialversicherungs\u00adr\u00fcck\u00aderstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugeh\u00f6rigen Einkommens- und Ein\u00adschleif\u00adgrenzen,<\/li>\n<li>Anhebung des Tagesgeldes auf \u20ac 30 und des pauschalen N\u00e4chtigungsgeldes auf \u20ac 17,<\/li>\n<li>Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes f\u00fcr PKW, Motorr\u00e4der und Fahrr\u00e4der,<\/li>\n<li>Erh\u00f6hung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf \u20ac 55.000 (und damit auch f\u00fcr die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h2>\u00d6kologische Motivation der \u00c4nderung des Kilometergeldes ab 2025<\/h2>\n<p>Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das EStG ausdr\u00fccklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten f\u00fcr die <strong>betriebliche bzw berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades<\/strong> steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal ber\u00fccksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte &#8211; hier gibt es das Pendler\u00adpauschale).<\/p>\n<p>Diese Absetzbarkeit ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und wurde deshalb in das EStG aufgenommen. Gleichzeitig damit wurde in das Gesetz die Anordnung aufgenommen, dass der <strong>Finanzminister eine Verordnung<\/strong> erlassen darf, in der die <strong>pauschale Ber\u00fccksichtigung<\/strong> dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei <strong>Beg\u00fcnstigungen \u201eim Interesse \u00f6kologischer Zielsetzungen\u201c<\/strong> vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tats\u00e4chlichen Aufwand m\u00f6glichst realit\u00e4tsgerecht abbilden m\u00fcssten und Fahrr\u00e4der in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW.<\/p>\n<p>Um \u00f6kologische Anreize zu setzen, betr\u00e4gt <strong>ab 1.1.2025<\/strong> das Kilometergeld f\u00fcr <strong>PKW, Motorr\u00e4der und Fahrr\u00e4der<\/strong> aber <strong>einheitlich \u20ac 0,50\/km<\/strong>; f\u00fcr mitbef\u00f6rderte Personen kann ein Betrag von \u20ac\u00a00,15\/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.<\/p>\n<p>Nach bisheriger Verwaltungspraxis k\u00f6nnen Unternehmer und Arbeitnehmer f\u00fcr die betriebliche\/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen. F\u00fcr die <strong>betriebliche\/berufliche Nutzung eines Fahrrades<\/strong> k\u00f6nnen bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500\u00a0km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze f\u00fcr Fahrr\u00e4der (und Motorr\u00e4der) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz f\u00fcr die Nutzung von Fahrr\u00e4dern zu setzen.<\/p>\n<p>Wird eine betriebliche\/berufliche Wegstrecke zu Fu\u00df zur\u00fcckgelegt, sollen ab \u00dcberschreiten der Unter\u00adgrenze von 1 km Kilometergelder von \u20ac 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdr\u00fccklich in das EStG aufgenommen, dass <strong>Arbeitnehmer Kosten der \u00d6ffi-Tickets f\u00fcr berufliche Fahrten<\/strong> (au\u00dfer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte) steuerlich absetzen k\u00f6nnen und dass der <strong>Finanzminister eine Verordnung <\/strong>erlassen darf, in der die <strong>pauschale Ber\u00fccksichtigung<\/strong> dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei <strong>Beg\u00fcnstig\u00adungen \u201eim Interesse \u00f6kologischer Zielsetzungen\u201c <\/strong>stehen m\u00fcssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber f\u00fcr die Ben\u00fctzung eines Massenbef\u00f6rderungsmittels auf Dienst\u00adreisen gezahlter \u201e<strong>Bef\u00f6rderungszuschuss<\/strong>\u201c <strong>steuerfrei<\/strong> ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Kinderzuschlag von \u20ac 60 pro Monat<\/h2>\n<p>Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag f\u00fcr Alleinverdienende und Allein\u00aderzieh\u00adende mit geringem Einkommen (bis \u20ac 25.725 pro Jahr) eingef\u00fchrt.\u00a0 Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von \u20ac 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehenden Kinder\u00adabsetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits mehrmals haben wir \u00fcber die Abschaffung der kalten Progression und damit die automatische Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs berichtet. 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