{"id":5156,"date":"2024-10-07T11:08:46","date_gmt":"2024-10-07T09:08:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5156"},"modified":"2024-09-24T11:11:14","modified_gmt":"2024-09-24T09:11:14","slug":"vermeidung-der-nachversteuerung-des-investitionsbedingten-gewinnfreibetrages-bei-unternehmensuebertragungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/10\/07\/vermeidung-der-nachversteuerung-des-investitionsbedingten-gewinnfreibetrages-bei-unternehmensuebertragungen\/","title":{"rendered":"Vermeidung der Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Unternehmens\u00fcbertragungen"},"content":{"rendered":"<p>Nat\u00fcrliche Personen k\u00f6nnen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen <strong>Gewinnfreibetrag<\/strong> (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. In diesem Beitrag m\u00f6chten wir Ihnen m\u00f6gliche Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmens\u00fcbertragungen aufzeigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem <strong>Grundfreibetrag<\/strong>, welcher bis zu einem Gewinn von \u20ac\u00a033.000,00 unabh\u00e4ngig von Investitionen im Ausma\u00df von 15% (= \u20ac 4.950) zusteht, und dem dar\u00fcberhinausgehenden <strong>investitionsbedingten Gewinnfreibetrag<\/strong>. Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht sowohl f\u00fcr den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch f\u00fcr den \u2013 seit dem Jahr 2023 m\u00f6glichen \u2013 <strong>Investitionsfreibetrag<\/strong> herangezogen werden. F\u00fcr n\u00e4here Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 d\u00fcrfen wir auf unsere Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"151\"><strong>Gewinn<\/strong><\/td>\n<td width=\"104\"><strong>GFB-H\u00f6he<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">\u20ac 33.000 &#8211; \u20ac 178.000<\/td>\n<td width=\"104\">13,0%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">\u20ac 178.000 &#8211; \u20ac 353.000<\/td>\n<td width=\"104\">7,0%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">\u20ac 353.000 &#8211; \u20ac 583.000<\/td>\n<td width=\"104\">4,5%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Maximalbetrag f\u00fcr den Gewinnfreibetrag ist daher <strong>mit \u20ac 46.400 gedeckelt<\/strong>. Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden. <strong>Beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> sind <strong>abnutzbare k\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> des Anlageverm\u00f6gens mit einer betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von <strong>mindestens 4 Jahren<\/strong>, die einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen sind, sowie <strong>Wertpapiere,<\/strong> die den Anforderungen f\u00fcr die Wertpapierdeckung von Pensionsr\u00fcckstellungen gen\u00fcgen und einem Betrieb mit inl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Als nicht beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter gelten<\/strong> PKWs (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbef\u00f6rderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter, gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter, Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die eine Forschungspr\u00e4mie gew\u00e4hrt wurde, sowie Wirtschaftsg\u00fcter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Scheiden Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsverm\u00f6gen aus oder werden diese ins Ausland (ausgenommen EU\/EWR) verbracht, so wird in der Regel der geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nachversteuert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge h\u00f6herer Gewalt oder eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs aus, so unterbleibt die Nachversteuerung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis:<\/strong> Zum Ausscheiden in Folge h\u00f6herer Gewalt z\u00e4hlen zB die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hochwasserbedingtes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der <strong>Betriebsaufgabe aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters<\/strong> ist keine h\u00f6here Gewalt anzunehmen. Daher f\u00fchrt die Entnahme von steuerverfangenen Wirtschaftsg\u00fctern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meistens Wertpapiere) regelm\u00e4\u00dfig zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese <strong>Nachversteuerung kann<\/strong> jedoch bei Unternehmens\u00fcbertragungen <strong>vermieden werden<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird <strong>der Betrieb<\/strong> <strong>auf einen anderen Steuerpflichtigen (=Rechtsnachfolger) \u00fcbertragen<\/strong> und werden die <strong>Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong>, f\u00fcr die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, diesem Rechtsnachfolger <strong>mit\u00fcbertragen<\/strong>, so scheiden die Wirtschaftsg\u00fcter nicht aus dem Betriebsverm\u00f6gen <strong>dieses Betriebs<\/strong> aus und m\u00fcssen auch nicht nachversteuert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung ausgesprochen, <strong>selbst wenn<\/strong> im Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich festgehalten wird, dass <strong>die mit\u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> (hier <strong><u>Wertpapiere<\/u><\/strong>) nach Ablauf der 4-Jahresfrist wieder an den Verk\u00e4ufer <strong>r\u00fcck\u00fcbereignet werden m\u00fcssen,<\/strong> hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unterbleiben. Das Gericht begr\u00fcndet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die \u00dcbertragung der Wertpapiere auf das Depot der K\u00e4uferin weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum beim Verk\u00e4ufer verbleibt und somit das Wirtschaftsgut <strong><u>nicht<\/u><\/strong> aus dem Betriebsverm\u00f6gen des \u00fcbertragenen Betriebs ausgeschieden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung:<\/strong> Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut <strong><u>einem<\/u><\/strong> Betrieb gewidmet werden. Eine Verlagerung von diesem Betrieb in einen anderen des Steuerpflichtigen ist beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich und l\u00f6st eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist verlagert wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es kann somit eine <strong>g\u00e4nzliche Vermeidung der Nachversteuerung<\/strong> von Wirtschaftsg\u00fctern im Rahmen der Betriebs\u00fcbertragung <strong>erreicht werden <\/strong>(sowohl beim Verk\u00e4ufer als auch beim K\u00e4ufer) und gleichzeitig der Verk\u00e4ufer wirtschaftlich \u2013 wenn auch zeitlich verz\u00f6gert \u2013 so gestellt werden, als ob er die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter nie \u00fcbertragen h\u00e4tte. Eine vereinbarte R\u00fcck\u00fcbereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steuerverfangenen Wirtschaftsg\u00fcter ist <strong>nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da Betriebs\u00fcbertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durchgef\u00fchrt werden, sei speziell auf die Beg\u00fcnstigung durch den <strong>H\u00e4lftesteuersatz oder den Ver\u00e4u\u00dferungsfreibetrag von \u20ac 7.300<\/strong> hingewiesen. Bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsg\u00fctern kann somit ein sp\u00e4terer Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fchren als vergleichsweise beim Verk\u00e4ufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des H\u00e4lftesteuersatzes entsteht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein h\u00f6herer Aufgabegewinn als \u20ac 7.300 zu erwarten ist. Bei <strong>beg\u00fcnstigten Wertpapieren<\/strong> deckt sich in der Regel der Buchwert nahezu mit dem Ver\u00e4u\u00dferungswert. Ein etwaiger Substanzgewinn w\u00e4re \u201enur\u201c mit 27,5% KESt belastet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steuerverfangenen Wirtschaftsg\u00fcter im \u00dcbertragungsjahr angebracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nat\u00fcrliche Personen k\u00f6nnen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. 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