{"id":5142,"date":"2024-09-05T10:49:45","date_gmt":"2024-09-05T08:49:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5142"},"modified":"2024-09-24T10:51:30","modified_gmt":"2024-09-24T08:51:30","slug":"ausweitung-der-betrugsbekaempfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/09\/05\/ausweitung-der-betrugsbekaempfung\/","title":{"rendered":"Ausweitung der Betrugsbek\u00e4mpfung"},"content":{"rendered":"<p>In der abgabenrechtlichen Betrugsbek\u00e4mpfung werden die Schlingen enger gezogen. Zur weiteren Eind\u00e4mmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neuer Tatbestand in das Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erh\u00f6ht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbek\u00e4mpfungsgesetz mit den entsprechenden Konsequenzen verankert.<\/p>\n<h2>Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz 2024<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Neuer Straftatbestand<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Mit dem Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz\u00a02024 Teil I wurde im Finanzstrafgesetz ein <strong>neuer Straftatbestand<\/strong> geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer f\u00fcr <strong>abgabenrechtlich zu f\u00fchrende B\u00fccher Belege verf\u00e4lscht oder falsche Belege<\/strong> herstellt oder<strong> verwendet<\/strong>, um einen Gesch\u00e4ftsvorgang vorzut\u00e4uschen. Der Strafrahmen betr\u00e4gt bis zu \u20ac 100.000. Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.<\/p>\n<p>Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (insbesondere durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlagern. Es wurde deshalb bereits die Erstellung \/ Verwendung von verf\u00e4lschten und falschen Belege f\u00fcr B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung gef\u00fchrt werden, unter Strafe gestellt. So kann also gegebenenfalls bereits die unrichtige Belegausstellung sanktioniert werden; Voraussetzung ist, dass dies f\u00fcr abgabenrechtlich zu f\u00fchrende B\u00fccher oder Aufzeichnungen erfolgt.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verk\u00fcrzungszuschlag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Pr\u00fcfungen einen <strong>Verk\u00fcrzungszuschlag<\/strong> (Abgabenerh\u00f6hung von 10% der Steuernachforderung) verh\u00e4ngen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG f\u00fchrt (<strong>Strafaufhebungsgrund<\/strong>). Diese M\u00f6glichkeit war aber nur gegeben, wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung f\u00fcr ein Jahr \u20ac 10.000 und insgesamt \u20ac 33.000 nicht \u00fcberstieg. Diese strikte j\u00e4hrliche Betragsgrenze von \u20ac 10.000 ist nunmehr weggefallen, sodass die Nachforderungsbetr\u00e4ge nur mehr in Summe \u20ac 33.000 nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Sozialbetrugsgesetz-Novelle<\/h2>\n<p>Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz 2024 Teil II mit folgenden Versch\u00e4rfungen in Kraft:<\/p>\n<p>Eintragungen in die bestehende <strong>Sozialbetrugsdatenbank<\/strong> werden durch <strong>den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug<\/strong> <strong>erweitert<\/strong> bzw erleichtert. Bislang diente die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bek\u00e4mpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinunternehmen oder sonstige Unternehmen erfolgte, war bisher nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann f\u00fcr die Datenbank relevant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands \u201eBetrug\u201c ermittelt wird und sich dabei eine Verk\u00fcrzung von Beitr\u00e4gen\/Zuschl\u00e4gen ergibt. Des Weiteren werden bereits Unternehmen, welche \u201enur\u201c unter Scheinunternehmens<strong>verdacht<\/strong> stehen, in die Datenbank aufgenommen. Dies war bislang erst dann m\u00f6glich, wenn konkrete Handlungen durchgef\u00fchrt wurden (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).<\/p>\n<p>Die <strong>Feststellung von Scheinunternehmen<\/strong> wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, <strong>Belege zu f\u00e4lschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmen zur Verf\u00fcgung zu stellen<\/strong>, sodass ein Gesch\u00e4ftsvorgang vorget\u00e4uscht oder der wahre Gehalt des Gesch\u00e4ftsvorganges verschleiert werden soll. Der <strong>Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens<\/strong> ist auch gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass Gesch\u00e4ftsbeziehungen in erster Linie deshalb eingegangen werden, um andere Unternehmen zu unterst\u00fctzen, Sozialabgaben zu verk\u00fcrzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen wird. Eine Unterst\u00fctzung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt werden, obwohl keine (ausreichenden) Leistungen erbracht werden.<\/p>\n<p>Zur <strong>Sicherung von Geldtransaktionen<\/strong> wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, die <strong>Banken<\/strong> mittels Bescheid zu verpflichten, <strong>Transaktionen kurzfristig nicht durchzuf\u00fchren<\/strong>. Dies gilt nur f\u00fcr Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurden, oder bei Transaktionen, die mit Verm\u00f6gensbestandteilen in Verbindung stehen, welche von einem Unternehmen herr\u00fchren, das als Scheinunternehmen rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist oder eine Verdachtsmitteilung vorliegt. Diese vor\u00fcbergehende <strong>Transaktionssperre darf 30 Tage<\/strong> nicht \u00fcberschreiten. Die Beh\u00f6rde hat allerdings die M\u00f6glichkeit, sofern die Transaktion von einem rechtskr\u00e4ftig festgestellten Scheinunternehmen durchgef\u00fchrt wird, die Sperre <strong>auf 90 Tage zu verl\u00e4ngern<\/strong>. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf keine Begr\u00fcndung enthalten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwendbar und es besteht die M\u00f6glichkeit gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der abgabenrechtlichen Betrugsbek\u00e4mpfung werden die Schlingen enger gezogen. 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