{"id":5015,"date":"2024-06-21T13:38:47","date_gmt":"2024-06-21T11:38:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=5015"},"modified":"2024-06-24T13:55:07","modified_gmt":"2024-06-24T11:55:07","slug":"ferienjob-was-duerfen-kinder-verdienen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/06\/21\/ferienjob-was-duerfen-kinder-verdienen\/","title":{"rendered":"Ferienjob &#8211; was d\u00fcrfen Kinder verdienen?"},"content":{"rendered":"<p>Die <strong>Familienbeihilfe<\/strong> betr\u00e4gt im Jahr 2024 f\u00fcr ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (zB Studium), monatlich <strong>\u20ac 191,60<\/strong>. Zus\u00e4tzlich wird <strong>g<\/strong>emeinsam mit der Familienbeihilfe der <strong>Kinderabsetzbetrag<\/strong> ausgezahlt, der heuer <strong>\u20ac 67,80<\/strong> pro Monat betr\u00e4gt (zusammen also monatlich <strong>\u20ac\u00a0259,40<\/strong> pro Kind). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag k\u00f6nnen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gew\u00e4hrt werden (in einigen Konstellationen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei einer gravierenden Behinderung des Kindes unbefristet). Wird f\u00fcr ein Kind die Familienbeihilfe gew\u00e4hrt, steht den Eltern in der Einkommensteuerveranlagung der <strong>Familienbonus Plus<\/strong> zu. Pro Kind, das bereits 18 Jahre alt ist, betr\u00e4gt der Familienbonus Plus monatlich <strong>\u20ac 58,34<\/strong> (f\u00fcr j\u00fcngere Kinder monatlich \u20ac\u00a0166,68).<\/p>\n<p>Ein eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich wie folgt auf diese Leistungen aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Bis zum Kalenderjahr, in dem das <strong>Kind 19 Jahre alt<\/strong> wird, darf es beliebig viel verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Familienbonus Plus hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Ab dem Kalenderjahr, in welchem das <strong>Kind 20 Jahre alt<\/strong> wird, kommt es auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes an. \u00dcbersteigt das Jahreseinkommen des Kindes eine bestimmte <strong>Zuverdienstgrenze<\/strong> (bisher \u20ac 15.000), so verringert sich die Familienbeihilfe um den diese Grenze \u00fcbersteigenden Betrag bis auf Null.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Die Bundesregierung hat im <strong>Ministerrat vom 5. Juni 2024<\/strong> entschieden, dass diese Zuverdienstgrenze angehoben werden soll. Die <strong>Zuverdienstgrenze<\/strong> soll r\u00fcckwirkend zum 1. J\u00e4nner 2024 erh\u00f6ht werden. Zudem soll sie sich k\u00fcnftig automatisch j\u00e4hrlich um den Inflationsfaktor erh\u00f6hen. F\u00fcr dieses Vorhaben ist die erforderliche Beschlussfassung im Parlament f\u00fcr Juli vorgesehen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr die <strong>Zuverdienstgrenze<\/strong> ist das <strong>zu versteuernde Einkommen<\/strong> des Kindes (im betreffenden Jahr) relevant, zumeist einfach das Bruttogehalt (<strong>ohne Sonderzahlungen<\/strong> f\u00fcr anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) <strong>minus Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge<\/strong>. Nicht zum f\u00fcr die Zuverdienstgrenze ma\u00dfgeblichen Einkommen des Kindes z\u00e4hlen Waisenpensionen, Lehrlingsentsch\u00e4digungen und steuerfreie Bez\u00fcge (Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.). Weiters k\u00f6nnen bei diesem Einkommen (neben Sonderausgaben, zB Spenden, und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, z.B. wegen Behinderung) alle <strong>Werbungskosten<\/strong> abgezogen werden, insbesondere auch die Kosten f\u00fcr das auf einen Beruf ausgerichtete Studium. <strong>Kosten f\u00fcr ein Studium<\/strong> sind als steuerliche \u201eUmschulungsma\u00dfnahme\u201c abzugsf\u00e4hig, und zwar auch dann, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde, aber das Studium zumindest durch irgendeine berufliche T\u00e4tigkeit (Hilfst\u00e4tigkeiten oder fallweise Besch\u00e4ftigungen) mitfinanziert wird. Abzugsf\u00e4hig sind dabei alle Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit dem Universit\u00e4tsstudium haben, z.B. Kosten f\u00fcr PC und Internet (abz\u00fcglich Privatanteil), f\u00fcr Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, f\u00fcr Fahrtkosten, etc.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Wer ein eigenes Einkommen hat, kann die Kosten des Studiums als Umschulungsma\u00dfnahme absetzen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Nicht <\/strong>in das f\u00fcr die Familienbeihilfe relevante Einkommen<strong> einzubeziehen <\/strong>ist jener Verdienst des Kindes, der in Zeitr\u00e4umen erzielt wurde, f\u00fcr die keine Beihilfe gew\u00e4hrt wird (z.B. bei vor\u00fcbergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt \u00fcberschritten ist).<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: <strong>Nach Abschluss der Schulausbildung <\/strong>(zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL) besteht auch f\u00fcr bereits vollj\u00e4hrige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe <strong>f\u00fcr<\/strong><strong> weitere 4\u00a0Monate. <\/strong>Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2024 maturiert, besteht automatisch Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2024. Danach wird Familienbeihilfe nur dann weiter gew\u00e4hrt, wenn eine weitere Berufsausbildung (z.B. Studium) aufgenommen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Zu beachten ist, dass zum ma\u00dfgeblichen Einkommen des Kindes alle Einkunftsarten z\u00e4hlen, also zum Beispiel auch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Au\u00dfer Ansatz bleiben allerdings endbesteuerte Eink\u00fcnfte (z.B. Sparbuch, Aktiendividenden).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus stehen uneingeschr\u00e4nkt zu, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die <strong>Studienbeihilfe<\/strong> gibt es ebenfalls eine Zuverdienstgrenze des Studierenden von (bisher) \u20ac 15.000. Auch diese Grenze soll mit Wirkung ab 1.1.2024 und k\u00fcnftig j\u00e4hrlich um den Inflationsfaktor erh\u00f6ht werden. Die diesbez\u00fcgliche Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Das Studienf\u00f6rderungsgesetz betrachtet jenen Teil des Jahreseinkommens des Studierenden, das die <strong>Zuverdienstgrenze \u00fcbersteigt<\/strong>, als \u201ezumutbare Eigenleistung\u201c. Die Studienbeihilfenbeh\u00f6rde hat die gew\u00e4hrte Studienbeihilfe im Ausma\u00df der \u201ezumutbaren Eigenleistung\u201c zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung: Anders als bei der Familienbeihilfe werden f\u00fcr die Studienbeihilfe folgende Betr\u00e4ge zum Einkommen dazugerechnet: Sonderzahlungen (anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimmte steuerfreie Bez\u00fcge, wie zB Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Familienbeihilfe betr\u00e4gt im Jahr 2024 f\u00fcr ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (zB Studium), monatlich \u20ac 191,60. 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