{"id":4975,"date":"2024-04-30T13:49:54","date_gmt":"2024-04-30T11:49:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4975"},"modified":"2024-04-30T15:58:05","modified_gmt":"2024-04-30T13:58:05","slug":"sachbezugsfreiheit-bei-spezialfahrzeugen-fast-nur-noch-mit-fahrtenbuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/04\/30\/sachbezugsfreiheit-bei-spezialfahrzeugen-fast-nur-noch-mit-fahrtenbuch\/","title":{"rendered":"Sachbezugsfreiheit bei Spezialfahrzeugen (fast) nur noch mit Fahrtenbuch"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen. Berufschauffeure und Spezialfahrzeuge Entsprechend der schon bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Verwendung von Firmenfahrzeugen (mit Verbrennungsmotor) \u2013 abweichend vom allgemeinen Grundsatz \u2013 f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte dann kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>ein Berufschauffeur das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das nicht privat verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt oder<\/li>\n<li>es sich bei dem genutzten Firmenfahrzeug um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschlie\u00dft, wie dies z.B. bei Pannenfahrzeugen von \u00d6AMTC oder ARB\u00d6, Einsatzfahrzeugen oder Montagefahrzeugen mit eingebauter Werkbank der Fall ist. Leicht entfernbare Einbauten reichen f\u00fcr die Einstufung als Spezialfahrzeug allerdings nicht aus.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In diesen F\u00e4llen ist nach Ansicht des BMF analog zu \u00a7 26 Z. 5 lit. a EStG von einem steuerfreien Werkverkehr auszugehen (siehe dazu die Randzahlen 175, 744 und 745 der Lohnsteuerrichtlinien).<\/p>\n<p><em><strong>Andere Privatfahrten<\/strong> <\/em><\/p>\n<p>Die Beurteilung anderer Privatfahrten, wie z.B. die Verwendung des Fahrzeuges f\u00fcr die Erledigung von privaten Eink\u00e4ufen, war in der Vergangenheit hingegen nicht eindeutig geregelt. In der Praxis sind diesbez\u00fcglich immer wieder Unklarheiten zur steuerrechtlichen Behandlung aufgetaucht, vor allem die Frage, ob derartige Fahrten \u2013 auch wenn sie nur gelegentlich erfolgen \u2013 zur Sachbezugspflicht f\u00fchren. Diese Frage wurde mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 durch die Einf\u00fcgung der nachfolgenden Textpassage in der Randzahl 175 mittlerweile eindeutig mit \u201eJa\u201c beantwortet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eInsofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Siehe auch Rz 744 und 745 sowie Beispiel Rz 10175.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Klargestellt wurde damit, dass sich das \u201eSpezialfahrzeug-Privileg\u201c ausschlie\u00dflich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte bezieht. Wird das Spezialfahrzeug hingegen (auch) anderweitig privat genutzt, so ist diesfalls ein (steuerpflichtiger) Sachbezug anzusetzen, wobei dann nach herrschender Ansicht bei der Ermittlung des Sachbezugswertes (z.B. f\u00fcr die Privatkilometergrenze zur Anwendung des halben Sachbezugs) auch die Fahrten Wohnung \u2013 Arbeitsst\u00e4tte einzurechnen sind.<\/p>\n<p><em><strong>Versch\u00e4rfte Kontrollen bei Lohnabgabenpr\u00fcfungen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Aufgrund der in letzter Zeit versch\u00e4rften Pr\u00fcfpraxis hinsichtlich der allf\u00e4lligen \u201eanderweitigen\u201c privaten Verwendung von Spezialfahrzeugen ist daher bei Anwendung der Sachbezugsfreiheit besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass nachweislich keine (anderweitigen) Privatfahrten erfolgen. Dies wirft die Frage hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Fahrtenbuchf\u00fchrung auf:<\/p>\n<ul>\n<li>Es ist davon auszugehen, dass die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen (z.B. vollst\u00e4ndige Erfassung aller dienstlichen Fahrten in einem Protokoll oder einer Reisekostenabrechnung) in den meisten F\u00e4llen erforderlich sein wird. Besondere Beweiserleichterungen gesteht das BMF f\u00fcr Spezialfahrzeuge (anders als fr\u00fcher) somit nicht mehr zu. Daher ist zur Vermeidung des Risikos von Diskussionen und drohenden Abgabennachzahlungen i.d.R. eine genaue Dokumentation der einzelnen Fahrten durch die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches (bzw. anderer gleichwertiger Aufzeichnungen) zu empfehlen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Eine Ausnahme davon ist laut der versch\u00e4rften Ansicht des BMF i.d.R. nur noch dann denkbar, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein komplettes Privatnutzungsverbot (d.h. auch das Verbot von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte) vereinbart wird und dessen Einhaltung vom Arbeitgeber auch l\u00fcckenlos kontrolliert wird (z.B. durch eine t\u00e4gliche R\u00fcckgabe bzw. Hinterlegung der Fahrzeugschl\u00fcssel im Betrieb).<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>Beachte: Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Sachbez\u00fcgen richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 2 ASVG nach den steuerlichen Bewertungsregeln, sodass die vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch f\u00fcr die Beurteilung der Beitragsfreiheit bzw. Beitragspflicht in der Sozialversicherung relevant sind.<\/p><\/blockquote>\n<p>[Quelle: VP-News 04]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen. 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