{"id":4939,"date":"2024-04-11T09:08:46","date_gmt":"2024-04-11T07:08:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4939"},"modified":"2024-04-30T09:24:23","modified_gmt":"2024-04-30T07:24:23","slug":"arbeitnehmerveranlagung-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/04\/11\/arbeitnehmerveranlagung-2023\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerveranlagung 2023"},"content":{"rendered":"<p>Auch f\u00fcr lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer \u201eVeranlagung\u201c kommen. Das hei\u00dft, das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer neu und stellt sie der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegen\u00fcber, wobei sich f\u00fcr den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift ergibt. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen oder Absetzbetr\u00e4ge, die der Arbeitgeber nicht ber\u00fccksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich idR auch, wenn die monatlichen Bez\u00fcge unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur w\u00e4hrend eines Teiles des Jahres Eink\u00fcnfte bezogen hat. Anh\u00e4ngig vom Sachverhalt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es gibt drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.<\/p>\n<h2>1.\u00a0 \u00a0 \u00a0 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung<\/h2>\n<p>Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2023 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), f\u00fchrt das Finanzamt die so genannte \u201eantragslose Arbeitnehmerveranlagung\u201c f\u00fcr das Jahr 2023 durch, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Arbeitnehmer im Jahr 2023 <strong>keine anderen Eink\u00fcnfte<\/strong> als nichtselbstst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte bezogen hat und<\/li>\n<li>die Veranlagung zu einer <strong>Steuergutschrift<\/strong> f\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen ber\u00fccksichtigen, die ihm bereits vorliegen (zB die dem Finanzamt elektronisch \u00fcbermittelten Best\u00e4tigungen \u00fcber Spenden an beg\u00fcnstigte Vereine und \u00fcber Kirchenbeitr\u00e4ge).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Antragsveranlagung<\/h2>\n<p>Bis zum Ablauf <strong>von f\u00fcnf Jahren<\/strong> kann der Arbeitnehmer einen <strong>Antrag<\/strong> auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, f\u00fcr das <strong>Jahr 2023 somit bis Ende 2028<\/strong>. Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und Absetzbetr\u00e4ge geltend machen (siehe unten).<\/p>\n<p>Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung f\u00fchren, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zur\u00fcckgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.<\/p>\n<blockquote><p>TIPP: Vor der endg\u00fcltigen Einreichung der Steuererkl\u00e4rungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuf\u00fchren. Sollte diese zu einer Nachzahlung f\u00fchren, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pflichtveranlagung<\/h2>\n<p>\u00dcbersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2023 den Betrag von <strong>\u20ac 12.756<\/strong>, <strong>muss<\/strong> eine <strong>Steuererkl\u00e4rung zur Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung)<\/strong> insbesondere dann eingereicht werden, wenn einer der folgenden Umst\u00e4nde vorliegt:<\/p>\n<ul>\n<li>neben den lohnsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften wurden <strong>andere Eink\u00fcnfte<\/strong> (zB aus Vermietung) bezogen, die \u20ac 730 \u00fcbersteigen,<\/li>\n<li>es wurden zumindest zeitweise <strong>gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern<\/strong> lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen,<\/li>\n<li>bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der <strong>Alleinverdienerabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> Alleinerzieherabsetzbetrag, <\/strong>der<strong> erh\u00f6hte Verkehrsabsetzbetrag oder <\/strong>der<strong> Pensionistenabsetzbetrag<\/strong> gew\u00e4hrt, obwohl die <strong>Voraussetzungen nicht vorlagen<\/strong>,<\/li>\n<li>es wurde <strong>zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale<\/strong> ber\u00fccksichtigt,<\/li>\n<li>es wurde <strong>zu Unrecht ein steuerfreier Zuschuss<\/strong> des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung bezogen,<\/li>\n<li>es wurde <strong>zu Unrecht ein Familienbonus<\/strong> plus gew\u00e4hrt,<\/li>\n<li>bei der Lohnverrechnung wurde ein <strong>Freibetragsbescheid<\/strong> ber\u00fccksichtigt,<\/li>\n<li>es wurde ein zu hohes <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> steuerfrei belassen,<\/li>\n<li>mehr als \u20ac 3.000 <strong>Teuerungspr\u00e4mie bzw Mitarbeitergewinnbeteiligung<\/strong> wurden steuerfrei behandelt,<\/li>\n<li>eine <strong>Wochen-, Monats- oder Jahreskarte<\/strong> f\u00fcr ein Massenbef\u00f6rderungsmittel wurde <strong>steuerfrei<\/strong> zur Verf\u00fcgung gestellt, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vorlagen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>NEU ab 2023<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Sportvereinigungen haben an <strong>Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer<\/strong> (zB Trainer, Masseure) pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen steuerfrei ausbezahlt, es lagen aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererkl\u00e4rung 2023 entweder bis Ende Juni 2024 elektronisch (\u00fcber FinanzOnline) oder bereits <strong>bis Ende April 2024<\/strong> schriftlich eingereicht werden. Arbeitnehmerveranlagungen sind nicht von der Quotenregelung umfasst.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>4.\u00a0 \u00a0 \u00a0 Welche Ausgaben k\u00f6nnen abgezogen werden?<\/h2>\n<p>Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung k\u00f6nnen Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #800000;\">WERBUNGKOSTEN<\/span> <\/strong>sind alle mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen.<\/p>\n<p>Das sind zum Beispiel:<\/p>\n<ul>\n<li>Kosten f\u00fcr typische <strong>Arbeitskleidung<\/strong> (zB Arbeitsmantel, Monteuranzug, St\u00fctzschuhe und St\u00fctzstr\u00fcmpfe bei stehenden Berufen).<\/li>\n<li><strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong>: Der Arbeitgeber kann bis zu \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal f\u00fcr 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten ber\u00fccksichtigt. Dies erfolgt automatisch, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel eingetragen hat. Eine eigenst\u00e4ndige Nachmeldung ist nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer, die an mindestens <strong>26<\/strong> <strong>Tagen im<\/strong> <strong>Homeoffice<\/strong> gearbeitet haben, k\u00f6nnen auch Ausgaben f\u00fcr <strong>ergonomisch geeignetes Mobiliar<\/strong> (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu \u20ac 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen sie Ausgaben f\u00fcr <strong>digitale Arbeitsmittel<\/strong> (Computer, Drucker, Router, etc) \u2013 diese allerdings gek\u00fcrzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Homeoffice-Pauschale \u2013 geltend machen.<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr ein <strong>eigenes steuerliches Arbeitszimmer<\/strong> samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) k\u00f6nnen dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Kosten f\u00fcr<strong> Fortbildung und Umschulung <\/strong>sowie<\/li>\n<li>Reisekosten f\u00fcr <strong>beruflich veranlasste Reisen<\/strong>. Verwendet der Arbeitnehmer daf\u00fcr sein privat finanziertes \u00d6ffi-Ticket (Klimaticket), so kann er f\u00fcr die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten f\u00fcr das g\u00fcnstigste \u00f6ffentliche Verkehrsmittel geltend machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das \u00f6ffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das <strong>Pendlerpauschale<\/strong> angesetzt werden. Dabei kommen f\u00fcr J\u00e4nner bis Juni 2023 noch erh\u00f6hte Betr\u00e4ge zum Ansatz. \u00dcbernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines \u00d6ffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kosten\u00fcbernahme gek\u00fcrzt.<\/li>\n<li><strong>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung und Familienheimfahrten<\/strong>: Ist der Besch\u00e4ftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um t\u00e4glich nach Hause fahren zu k\u00f6nnen (jedenfalls bei einer Entfernung von \u00fcber 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes ben\u00f6tigt, sind die Kosten dieser Zweiwohnung absetzbar. Weiters k\u00f6nnen dann Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zum Betrag von \u20ac 306 pro Monat abgesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>SONDERAUSGABEN<\/strong><\/span> sind im Gesetz einzeln aufgez\u00e4hlte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu geh\u00f6ren <strong>Spenden<\/strong> an beg\u00fcnstigte Einrichtungen sowie <strong>Kirchenbeitr\u00e4ge<\/strong>, ebenso der <strong>Nachkauf von Versicherungszeiten<\/strong> (Schul- und Studienzeiten) sowie <strong>Steuerberatungskosten<\/strong>.<\/p>\n<p>Seit 2022 k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr die <strong>thermisch-energetische Sanierung<\/strong> von Geb\u00e4uden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (zB D\u00e4mmung von Au\u00dfenw\u00e4nden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt f\u00fcr den <strong>Ersatz eines fossilen Heizungssystems<\/strong> durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Umstellung von \u00d6l- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernw\u00e4rme oder Holzzentralheizung oder W\u00e4rmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierf\u00fcr nach dem 31.3.2022 ein Ansuchen um eine Bundesf\u00f6rderung eingereicht worden ist und die F\u00f6rderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist.<\/p>\n<p>Die Ausgaben f\u00fcr die thermisch-energetische Sanierung m\u00fcssen (nach Abzug der F\u00f6rderung) den Betrag von \u20ac 4.000 \u00fcbersteigen, jene f\u00fcr den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von \u20ac 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der F\u00f6rderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von \u20ac 800 bzw \u20ac 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #800000;\"><strong>AUSSERGEW\u00d6HNLICHE BELASTUNGEN<\/strong><\/span> sind <strong>zwangsl\u00e4ufige Ausgaben<\/strong>, die sich aus dem <strong>Privatbereich<\/strong> des Steuerpflichtigen ergeben (zB Krankheitskosten, H\u00f6rger\u00e4t, Zahnersatz, Kosten einer Di\u00e4tverpflegung, Katastrophensch\u00e4den, etc).<\/p>\n<ul>\n<li>Grunds\u00e4tzlich sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen um einen <strong>Selbstbehalt<\/strong> (= Prozentsatz des Jahreseinkommens &#8211; siehe Tabelle) zu k\u00fcrzen, bevor sie steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Berufsausbildung der Kinder werden mit Pauschalbetr\u00e4gen ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-4941\" src=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023-300x115.png\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"115\" srcset=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023-300x115.png 300w, https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023-150x58.png 150w, https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023-500x192.png 500w, https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/selbstbehalt_aobelastungen2023.png 604w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><\/li>\n<li>Aufwendungen aufgrund einer <strong>Behinderung<\/strong> werden ab einer <strong>Erwerbsminderung von 25%<\/strong> ohne Abzug eines Selbstbehalts als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt. Dabei sind zus\u00e4tzlich zu den Pauschalbetr\u00e4gen die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die erforderlichen <strong>Hilfsmittel<\/strong> (zB rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und <strong>Heilbehandlungen <\/strong><\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr ein <strong>Pflegeheim<\/strong> (Pflegestation eines Seniorenheims) sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn Pflegebed\u00fcrftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Pr\u00fcfung angenommen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>5.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Absetzbetr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Bei der Veranlagung k\u00f6nnen auch bislang noch nicht ber\u00fccksichtige Absetzbetr\u00e4ge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus plus, Verkehrsabsetzbetrag. Dazu kommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2023) unter \u20ac 774 erhalten zum <strong>Verkehrsabsetzbetrag<\/strong> von \u20ac 421 (bzw zum erh\u00f6hten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) einen Zuschlag von bis zu \u20ac 684. Dieser <strong>Zuschlag<\/strong> zum Verkehrsabsetzbetrag ist <strong>nur im Rahmen der Veranlagung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Einem Steuerpflichtigen, der f\u00fcr ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt geh\u00f6rt, den gesetzlichen Unterhalt leistet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung f\u00fcr 2023 ein <strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong> von \u20ac 31, f\u00fcr das zweite Kind \u20ac 47 und f\u00fcr jedes weitere Kind \u20ac 62 monatlich zu. Die Ber\u00fccksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt <strong>nur im Veranlagungsverfahren<\/strong>. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen (halben) Familienbonus plus geltend machen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>6.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen<\/h2>\n<p>Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine <strong>Einkommensteuer von Null<\/strong> ergibt, kann die Veranlagung (zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu <strong>Gutschriften<\/strong> f\u00fchren:<\/p>\n<ul>\n<li>Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errechnet, wird ein Betrag in H\u00f6he des zustehenden <strong>Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages<\/strong> (f\u00fcr 2023: \u20ac 520) als <strong>Gutschrift<\/strong><\/li>\n<li>Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte <strong>Prozents\u00e4tze der geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge <\/strong>bei der Veranlagung<strong> als Gutschrift<\/strong> zur\u00fcckerstattet.<\/li>\n<li><strong>Kindermehrbetrag<\/strong>: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld \/ Wochengeld \/ Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufst\u00e4tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu <strong>\u20ac 550 pro Kind als Gutschrift<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch f\u00fcr lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer \u201eVeranlagung\u201c kommen. 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