{"id":4870,"date":"2024-02-17T13:06:40","date_gmt":"2024-02-17T12:06:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4870"},"modified":"2024-02-16T13:12:15","modified_gmt":"2024-02-16T12:12:15","slug":"neue-lohnsteuerliche-regelungen-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/02\/17\/neue-lohnsteuerliche-regelungen-2024\/","title":{"rendered":"neue lohnsteuerliche Regelungen 2024"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen \u00c4nderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erl\u00e4sse in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Hier eine \u00dcbersicht der uns wesentlich erscheinenden \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Neue Grenze f\u00fcr steuerfreies Jahreseinkommen <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von\u00a0 <strong>\u20ac\u00a018.784,-<\/strong> komplett steuerfrei sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr Wahlbeisitzer <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entsch\u00e4digung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur H\u00f6he der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Betr\u00e4ge. F\u00fcr die Angestellten der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft, die die Wahl abh\u00e4lt, steht die Befreiung nicht zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u20ac 3.000 steuerfreie Mitarbeiterpr\u00e4mie <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungspr\u00e4mie eingef\u00fchrte M\u00f6glichkeit einer zus\u00e4tzlichen beg\u00fcnstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als <strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie bis \u20ac 3.000 steuerfrei<\/strong> gew\u00e4hrt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung f\u00fcr alle Arbeitnehmer notwendig.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Die Mitarbeiterpr\u00e4mie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerfreie pauschale Entsch\u00e4digung f\u00fcr Sportler und Betreuer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (Trainer, \u00dcbungsleiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac 120<\/strong> pro Trainings- oder Einsatztag, <strong>h\u00f6chstens \u20ac 720 Euro pro Monat<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Werden die Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen nicht im Rahmen einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ausbezahlt, entf\u00e4llt die diesbez\u00fcgliche \u00dcbermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Abzug inl\u00e4ndischer Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-L\u00e4ndern berufst\u00e4tig, fallen Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beitr\u00e4ge sind vorrangig bei jenen Eink\u00fcnften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeitr\u00e4ge (insb f\u00fcr Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in Zusammenhang, k\u00f6nnen sie aber dort aufgrund des ausl\u00e4ndischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in \u00d6sterreich \u2013 wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist \u2013 bei der Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in \u00d6sterreich Ans\u00e4ssigen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ans\u00e4ssig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in \u00d6sterreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes f\u00fcr das in \u00d6sterreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nicht nur dann in \u00d6sterreich zum Progressionsvorbehalt, wenn \u00d6sterreich der Ans\u00e4ssigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn \u00d6sterreich der Quellenstaat ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Stock-Options f\u00fcr Dienstnehmer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Einr\u00e4umung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimmten Preis kaufen kann, f\u00fchrt noch nicht zu einem Zufluss von Eink\u00fcnften im Zeitpunkt der Einr\u00e4umung der Option. Dies gilt auch unabh\u00e4ngig davon, ob die Option frei handelbar ist oder nicht. Der Zufluss des steuerpflichtigen Vorteils findet bei solchen \u201eStock Options-Modellen\u201c erst im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverh\u00e4ltnis ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer f\u00fcr die Aktien zu zahlenden Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Option. Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen an Dienstnehmer (Vorst\u00e4nde, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) f\u00fchren also erst im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Option zur Steuerpflicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00dcberstundenzuschl\u00e4ge<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ab 2024 sind die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr 18 (bisher 10) \u00dcberstunden pro Monat bis zu \u20ac 200 (bisher \u20ac 86) steuerfrei.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Die neue, gro\u00dfz\u00fcgigere Regelung <strong>gilt noch nicht f\u00fcr im Dezember 2023 geleistete \u00dcberstunden<\/strong>, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Es wird der von der Oesterreichischen Nationalbank <strong>f\u00fcr den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages <\/strong>ver\u00f6ffentlichte \u201eKreditzinssatz im Neugesch\u00e4ft an private Haushalte f\u00fcr Wohnbau\u201c (vermindert um 10%) <strong>herangezogen<\/strong>. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem niedrigeren tats\u00e4chlich gezahlten Zinssatz bleibt f\u00fcr den gesamten Darlehenszeitraum der steuerpflichtige Sachbezug. Dies gilt f\u00fcr Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorsch\u00fcsse, die zu einem fixen (also nicht variablen) Zinssatz oder unverzinslich gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch f\u00fcr noch offene, alte Arbeitgeberdarlehen, au\u00dfer der Arbeitnehmer widerspricht dieser Bewertung bis zum 30.6.2024.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Elektrofahrzeuge<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung eines <strong>arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes<\/strong> an den Arbeitnehmer auch f\u00fcr dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine <strong>Gehaltsumwandlung<\/strong> vorgenommen wurde, das hei\u00dft, wenn eine Reduktion von \u00fcberkollektivvertraglichen Lohnanspr\u00fcchen als Ausgleich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Sachbezuges vereinbart wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Aufladen von Elektrofahrzeugen<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch nicht f\u00fcr Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.<\/li>\n<li>Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug \u00fcberlassen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten f\u00fcr das Aufladen an einer \u00f6ffentlichen Ladestation, f\u00fchrt auch dies zu keinem Sachbezug.<\/li>\n<li>Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steuerfrei leisten, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Kann diese nachweisliche Zuordnung der Lademenge nicht sichergestellt werden, greift f\u00fcr Elektro-Kfz eine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer \u20ac 30 pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wallbox<\/strong><\/p>\n<p>Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) f\u00fcr das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu \u20ac 2.000 steuerfrei ersetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen \u00c4nderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erl\u00e4sse in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Hier eine \u00dcbersicht der uns wesentlich erscheinenden&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/02\/17\/neue-lohnsteuerliche-regelungen-2024\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,42,41],"tags":[873,871,872,875,876,874],"class_list":["post-4870","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein","tag-arbeitgeberdralehnen-fixer-zinssatz","tag-aufladebox","tag-aufladen-e-fahrzeug","tag-aufwandsentschaedigung-fuer-sportler-und-trainer-2024","tag-steuerfrei-pro-jahr","tag-ueberstundenzuschlaege"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4870","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4870"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4870\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4870"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4870"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4870"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}